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«AZA 7» 
H 394/99 Ge 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Batz 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2001 
 
in Sachen 
K.K.________, Beschwerdeführer, 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen 
 
 
 
A.- Im Konkurs der Firma D.________ AG kam die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen namentlich mit 
Beitragsforderungen zu Verlust. Die Kasse erklärte K.K.________ als ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrates nebst L.K.________ als früherem Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft u.a. für den Betrag von Fr. 15'661.30 an bundesrechtlich entgangenen Beiträgen solidarisch haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des Schadenersatzes auf (Verfügung vom 1. Dezember 1997). 
 
B.- Gegen diese Verfügung erhob K.K.________ Einspruch, worauf die Ausgleichskasse am 19. Dezember 1997 Schadenersatzklage einreichte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage bezüglich der bundesrechtlichen Schadenersatzpflicht teilweise gut und verpflichtete K.K.________ in solidarischer Haftung mit L.K.________ zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 14'913.40 (Entscheid vom 24. September 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert 
K.K.________ sinngemäss sein Begehren um Aufhebung der Schadenersatzverpflichtung. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte zur Stellungnahme beigeladene L.K.________ haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 52 AHVG unter Hinweis auf die massgebende Ordnung und Rechtsprechung einlässlich und zutreffend dar. Es kann darauf verwiesen werden. 
 
b) Sodann stellt das Versicherungsgericht richtig fest, dass im vorliegenden Fall die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG beim Beschwerdeführer erfüllt sind und dieser den der AHV verursachten - und in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen - Schaden zu ersetzen hat. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse (vgl. Erw. 1 hievor). Was den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwand anbetrifft, die vorinstanzliche Auffassung treffe nicht zu, wonach die Beiträge "systematisch" nicht mehr überwiesen und deutlich zu tiefe Pauschalen geleistet worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass dies lediglich eine Wiedergabe des Standpunktes der Ausgleichskasse in ihrer Klageschrift an die Vorinstanz ist; das kantonale Gericht hat sich den Standpunkt der Kasse im Folgenden nicht zu eigen gemacht und denn auch bloss ausgeführt, ab Juli 1996 habe die AG "keine Beiträge mehr ab(geliefert)" bzw. die zu niedrigen Pauschalen 1995 seien erst verzögert angepasst worden, was grundsätzlich als Mitverschulden der Kasse zu würdigen sei. Als unerheblich erweist sich auch der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, es habe sich um keinen "fahrlässigen Konkurs" gehandelt, weil dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, den Konkurs der Firma in fahrlässiger Weise verursacht zu haben, sondern die der Ausgleichskasse zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeliefert zu haben; namentlich hätte der Beschwerdeführer Löhne nur soweit auszahlen lassen dürfen, als gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt bzw. sichergestellt waren (BGE 118 V 195 Erw. 2a; SVR AHV 1995 Nr. 70, je mit Hinweisen). Auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung darzutun (BGE 108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). Zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers - namentlich jenen betreffend Bewilligung von Teilzahlungen resp. Zahlungsaufschub -, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, wird auf die eingehenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
 
3.- Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 1300.- werden dem 
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten 
Kostenvorschuss verrechnet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und L.K.________ zugestellt. 
Luzern, 21. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: