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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_654/2012 
 
Urteil vom 21. Februar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bolt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, (Betätigungsvergleich; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
R.________, geboren 1955, ist angelernter Auto- und Industrielackierer und arbeitet seit der Gründung im Jahre 1983 in seinem eigenen Betrieb, seit 2002 unter der Firma X.________ AG (heute: "Y.________ AG"). Während ihn seine Ehegattin, geboren 1958, mit einem Arbeitspensum von ungefähr 50 % im Büro unterstützt, arbeitet der 1983 geborene Sohn seit 2004 als Autospengler ebenfalls im Betrieb des Versicherten. Seit April 2007 leidet er anhaltend an Rückenbeschwerden. Nachdem er sich schon im Jahre 2000 am Rücken hatte operieren lassen müssen, meldete er sich in der Folge einer operativen Versteifung der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 vom 30. Januar 2008 am 17. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach umfangreichen, insbesondere erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 25. Januar 2010). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des R.________, mit welcher er unter anderem die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2008 und eventualiter eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung beantragte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 2012 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies "die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung" an die IV-Stelle zurück. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids unter Bestätigung ihrer Verfügungen vom 24. November 2009 (recte: 25. Januar 2010) beantragen. 
 
Während der Beschwerdegegner auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). 
 
1.2 Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids weist das kantonale Gericht die Sache "zur Durchführung weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung" an die IV-Stelle zurück. Der Entscheid verweist demnach auf die Erwägungen. Beziehen sich diese auf den Streitgegenstand, ist für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben, wenn Letztere durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Die Anfechtbarkeit ist diesfalls zu bejahen (BGE 113 V 159; SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107, 8C_272/2011 E. 1.2 ff. mit Hinweisen). 
 
1.3 Soweit das kantonale Gericht in Erwägung Ziff. 3 seines Rückweisungsentscheids erkannt hat, dass dem Versicherten ein Berufswechsel - entgegen der IV-Stelle - nicht zumutbar sei, handelt es sich um eine materiellrechtliche, für die Verwaltung verbindliche Anordnung, welche diese zur Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs verpflichtet (vgl. Urteil 8C_449/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2). Auf die hiegegen gerichtete Beschwerde ist angesichts der erfüllten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demnach einzutreten. 
 
2. 
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.2 Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits(un)fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft; soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29. April 2011 E. 1). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2 mit Hinweis). 
 
3. 
Fest steht, dass der Versicherte seit April 2007 infolge seiner Rückenbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Auto- und Industrielackierer sowie in anderen rückenbelastenden, insbesondere körperlich schwereren Tätigkeiten arbeitsunfähig ist, während ihm trotz dieser Beschwerden die erwerbliche Verwertung von körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten mit Gewichtsbelastungen von maximal zehn Kilogramm ohne Einschränkungen vollumfänglich zumutbar sind. Bis April 2007 betrug der Tätigkeitsanteil des Beschwerdegegners in der Werkstatt laut Arbeitgeberbericht der X.________ AG vom 18. April 2008 80 % und im Bürobereich/Kundenbetreuung 20 %. 
 
4. 
Strittig ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Während die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2010 nach der Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 26 % feststellte und folglich einen Rentenanspruch verneinte, gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dem Beschwerdegegner sei ein Berufswechsel nicht zumutbar, weshalb die Invalidität unter den gegebenen Umständen nach der ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs zu ermitteln und die Sache zur weiteren Abklärung und Durchführung dieser Invaliditätsbemessung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen sei. 
 
4.1 Basierend auf dem vom Versicherten am 16. Juli 2009 unterzeichneten "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" ermittelte die IV-Stelle zunächst nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 60 %. Laut einer Telefonnotiz vom 5. November 2009 sah sich der Beschwerdegegner dann aber zur Aufgabe seines Betriebes X.________ gezwungen, worauf die IV-Stelle am 18. November 2009 neu nach der Einkommensvergleichsmethode einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 26 % errechnete. Dabei stellte sie dem aus der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall 2008 hypothetisch erzielten Valideneinkommen als Autolackierer von Fr. 70'200.- ein Invalideneinkommen von Fr. 52'248.- für eine ungelernte Tätigkeit nach Massgabe der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % gegenüber. 
 
4.2 Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seinen Betrieb im bisherigen Rahmen weitergeführt hätte, und dass er - entgegen der Telefonnotiz vom 5. November 2009 - seinen Betrieb trotz der Beschwerden auch in Zukunft weiterführen wolle. Das Invalideneinkommen sei daher grundsätzlich ausgehend von dieser Prognose zu ermitteln. Sofern der Beschwerdegegner durch den Wechsel in eine unselbstständige leidensadaptierte Tätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen erzielen könnte, stelle sich die Frage, ob er zu einem solchen Wechsel zu verpflichten sei bzw. sich ein solches Invalideneinkommen anrechnen lassen müsse. Die Grenze der Schadenminderungspflicht bilde jedoch die Zumutbarkeit. Das kantonale Gericht gelangte nach Würdigung der konkreten Umstände zur Überzeugung, dem Versicherten sei ein Berufswechsel nicht zumutbar. Weil zur Durchführung der demzufolge anwendbaren ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode des gewichteten Betätigungsvergleichs nach vorinstanzlicher Einschätzung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich waren, wies es die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände auf die Unzumutbarkeit eines Berufswechsels erkannt habe. 
 
5.1 Bezüglich der umstrittenen wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 3 hievor) ist mit dem kantonalen Gericht auf den im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliesendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E. 4.1, 9C_236/2009, mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und 4.3; Urteile 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3 und 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
5.2 Abweichend von der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung, wonach der Versicherte "seinen Betrieb weiterführen" wolle, verweist die IV-Stelle auf entsprechende Handelsregistereinträge, wonach der Beschwerdegegner seinen Betrieb X.________ - wie gemäss Telefonnotiz vom 5. November 2009 angekündigt (vgl. E. 3.1 hievor) - inzwischen aufgegeben und auf seinen Sohn übertragen hat und selber zusammen mit seiner Ehegattin nur noch eine andere Firma betreibt. Die Berücksichtigung dieser notorischen Tatsache (Urteil 5A_62/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1 publ. in: Pra 2010 Nr. 17 S. 117, insbesondere S. 120 mit Hinweisen) verletzt - entgegen der Beschwerdeantwort des Versicherten - das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht, zumal das kantonale Gericht schon im vorinstanzlichen Verfahren nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) um so mehr zu dieser Feststellung verpflichtet war, als es diesbezüglich gezielt von dem von der Verwaltung zugrunde gelegten Sachverhalt abwich. Demnach steht fest, dass der Beschwerdegegner seine angestammte Tätigkeit (mit einem Beschäftigungsanteil von 80 % im Werkstattbereich und 20 % im Bürobereich) aufgegeben hat. 
 
5.3 Abgesehen von der im Zusammenhang mit der Rückenoperation vom 30. Januar 2008 vorübergehend erhöhten Arbeitsunfähigkeit blieb der Versicherte seit April 2007 in seiner angestammten Tätigkeit gesundheitsbedingt eingeschränkt, jedoch hinsichtlich einer leidensadaptierten Beschäftigung voll leistungsfähig. War er demnach im massgebenden Zeitpunkt bei Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.3) erst 53 Jahre alt, stand jedenfalls das Lebensalter des Beschwerdegegners einer Verwertung seines verbleibenden Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nichts entgegen. Soweit das kantonale Gericht offenbar bereits ab dem Lebensalter 52 von einem "wenig sinnvollen und damit unverhältnismässigen" - demzufolge wohl unzumutbaren - Berufswechsel auszugehen scheint, verletzt seine Auffassung Bundesrecht (vgl. SVR 2010 IV Nr. 37 S. 115, 9C_578/2009 E. 4.3.2 mit Hinweisen) und ist daran nicht festzuhalten. 
 
5.4 Nach dem Gesagten ist dem Versicherten unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht nur ein Berufswechsel (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1), sondern auch die uneingeschränkte erwerbliche Verwertung der ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste unselbstständige Tätigkeit zumutbar. Die gestützt auf den gegenteiligen Standpunkt von der Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid angeordnete Aufhebung der Verfügung vom 25. Januar 2010, mit welcher die Verwaltung einen Rentenanspruch verneint hat, kann demzufolge nicht geschützt werden. 
 
6. 
Zu prüfen bleibt, ob damit - wie von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich ebenfalls beantragt (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) - auch die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2010 zu bestätigen ist. 
 
6.1 Während vor Vorinstanz nicht nur die Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels und damit die Bestimmung des Invalideneinkommens, sondern - für den Fall der Anwendbarkeit der allgemeinen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs - auch die Ermittlung des Valideneinkommens streitig waren, und sich das kantonale Gericht diesbezüglich mit der Feststellung begnügte, das Valideneinkommen sei für einen ordentlichen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG nicht zuverlässig bestimmbar, hält der Versicherte mit Beschwerdeantwort vor Bundesgericht an seinen bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwänden gegen die Festlegung des Valideneinkommens gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2010 fest. 
 
6.2 Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und E. 3.4.6 S. 64 f.). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 mit Hinweisen). 
 
6.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Urteil 8C_820/2011 vom 25. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
6.4 Fehlt es insbesondere hinsichtlich der für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs erforderlichen Tatsachenfeststellung in Bezug auf das massgebende Valideneinkommen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), so ist die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 5.4 hievor) zur ergänzenden Feststellung der für den Rentenanspruch rechtserheblichen Tatsachen sowie zum anschliessenden Neuentscheid über die vorinstanzliche Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2010 unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels (E. 5 hievor) an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
7. 
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder an den Versicherungsträger zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Urteil 866/2011 vom 27. März 2012 E. 5). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Februar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli