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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_966/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz; rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ wird vorgeworfen, zwischen November 2009 und März 2011 in seiner Praxis in A.________ mindestens drei Personen mehrere Male Blut entnommen und an je einer Person eine Hautexzision (Ausschneiden von Gewebeteilen) und eine medizinische Infiltration (Einbringen von Substanzen ins Gewebe) durchgeführt zu haben, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. Ausserdem habe er seine Berufstätigkeit in einer Weise bekannt gegeben, die den Eindruck erweckte, er verfüge über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Hinwil erklärte X.________ am 28. März 2013 der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 6'000.--. 
 
C.  
 
 Am 27. August 2013 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ der mehrfachen Widerhandlung und der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz schuldig. Im Übrigen wies es die Berufung von X.________ ab. 
 
D.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihn in allen Punkten freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde am 8. Oktober 2013 nicht eingetreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer verweist wiederholt auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren. Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Berufungsverfahren habe er beispielsweise vorgebracht, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine Spritzen in der Praxis gefunden wurden, sondern lediglich im Badezimmer an seiner Privatadresse, weshalb seine Verurteilung wegen unbewilligten Blutentnahmen zu Unrecht erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich damit "nur sehr oberflächlich und teilweise gar nicht" auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe die Vorinstanz seine Argumentation zur Glaubwürdigkeit der diversen Zeugen und der daraus sich ergebenden Zweifel an seiner Schuld berücksichtigt. 
 
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, B.________, C.________ und D.________ Blut entnommen zu haben (Urteil, E. 2.2 und 2.3). Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen auf die Geständnisse des Beschwerdeführers.  
Die Begründung enthält die wesentlichen Überlegungen, auf welche die Vorinstanz ihre Feststellungen stützt. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers war nicht notwendig. Die Vorinstanz verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er eine mangelnde Auseinandersetzung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit verschiedener Zeugen vorbringt. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Legalitätsprinzip verletzt, indem sie die an E.________ vorgenommene Infiltration mittels eines Druckinfiltrationsgerätes unter § 3 Abs. 1 lit. e des zürcherischen Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) subsumiert habe. Danach benötigt eine Bewilligung, wer "instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperverletzend unter der Haut" vornimmt. Die Benutzung des Druckinfiltrationsgerätes sei, so der Beschwerdeführer, nicht körperverletzend. 
Die Vorinstanz erwägt, dass diese Injektionsmethode eine - wenn auch minimale - Verletzung der Hautzellen verursacht. Soweit der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, die Druckinfiltrationsmethode führe zu keinen Verletzungen, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. In welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage einen instrumentalen Eingriff im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. e GesG zu Unrecht bejaht und somit das Legalitätsprinzip verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe angenommen, dass die Behandlung seiner damaligen Lebenspartnerin B.________ im privaten Rahmen erfolgte und somit erlaubt war. Er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB befunden, welcher jedoch vermeidbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte, so die Vorinstanz, sich über die genaue Abgrenzung zwischen privaten und berufsmässigen Behandlungen informieren sollen. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Behandlung von B.________ eine private Tätigkeit darstellte. 
B.________ stand zum Beschwerdeführer sowohl in einem Anstellungs- als auch in einem Liebesverhältnis und die Behandlungen fanden in der Praxis des Beschwerdeführers statt (Urteil, E. 2.4). Diesem musste bewusst sein, dass die Doppelnatur seiner Beziehung zu B.________ Abgrenzungsschwierigkeiten verursachen konnte. Entsprechende Vorsicht wäre daher bei der Beurteilung der Frage geboten gewesen, ob es sich um eine private oder um eine berufliche Tätigkeit handelte. Der Irrtum war somit vermeidbar und die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
5.  
 
 Nach den Erwägungen der Vorinstanz kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwendung des Druckinfiltrationsgerätes und des Titels "Dr. hol. med." nicht auf einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB berufen. In Kenntnis davon, dass er für Injektionen über keine Bewilligung verfügte, hätte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, die Anwendung der Druckinfiltrationsmethode sei uneingeschränkt zulässig. Zudem hätte dem Beschwerdeführer aufgrund vorangegangener Strafverfahren, in welchen die Titelverwendung bereits thematisiert wurde, klar sein müssen, dass der Gebrauch des Titels "Dr. hol. med." täuschend ist und gegen § 16 GesG verstösst. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in Bezug auf die Verwendung des Druckinfiltrationsgerätes auf die Angaben des Herstellers vertraut, welche keine Hinweise auf körperverletzende Folgen enthielten. Es sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst einräumte, dass die Verletzung oberflächlich gelegener Kapillaren möglich ist (Berufungsbegründung, S. 13; vgl. auch Urteil, E. 4.2). Die Rüge ist unbegründet. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil, E. 6.3.2).  
 
5.2. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er in nicht substanziierter Weise eine "transparente Handhabung seiner rechtmässig erlangten Titel" behauptet. Dass die Verwendung der Bezeichnung "Dr. hol. med." im Sinne von § 16 GesG zu Täuschungen Anlass gab, ist vor Bundesgericht nicht mehr strittig. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer die Widerrechtlichkeit deren Verwendung verkannt hätte. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens geirrt zu haben, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses