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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_155/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
B.C.-D.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch SwissInterTax AG, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde nach § 111 StG-ZH, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 7. Januar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Im Zusammenhang mit den Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern und zur direkten Bundessteuer 2005 wurde A.C.________ ein ihm vom Arbeitgeber beim Erwerb eines Hauses gewährter Rabatt als Einkommensbestandteil (geldwerte Leistung) aufgerechnet; den diese Aufrechnung bestätigenden Einspracheentscheid fochten die Pflichtigen (A.C.________ und seine Ehefrau B.C.-D.________) beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich an, welches die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Kantonale Steueramt Zürich zurückwies, welches im neuen Entscheid erneut die umstrittene Aufrechnung vornahm. Den auch gegen diese Veranlagung erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 30. Januar 2013 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen selber fest. Diesbezügliche Rechtsmittel, die verfahrensrechtliche Themen zum Gegenstand hatten, blieben erfolglos (s. Urteil 2C_182/2014 und 2C_183/2014 vom 26. Juli 2014). 
 
 Parallel zum ordentlichen Rechtsmittelverfahren strengten die Pflichtigen ein Aufsichtsverfahren gegen den zuständigen Steuerkommissär wegen dessen Amtstätigkeit (Nichtbefolgung von Anweisungen in einem Rückweisungsentscheid des Steuerrekursgerichts) an. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies die Aufsichtsbeschwerde am 13. August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat; ebenso wies der Regierungsrat des Kantons Zürich die gegen den Entscheid der Finanzdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Mit Urteil des Einzelrichters vom 7. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 19. November 2014 erhobene Beschwerde ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Februar 2015 beantragen A.C.________ und B.C.-D.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur disziplinarischen Bestrafung des betroffenen Steuerkommissärs an die Finanzdirektion zurückzuweisen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.  
 
 Angefochten ist vorliegend ein in einem Aufsichtsverfahren ergangener Entscheid. Der Anzeiger wird durch die Nichteinleitung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens bzw. durch die Ablehnung einer disziplinarischen Sanktionierung des angezeigten Beamten regelmässig nicht in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen (BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; Urteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014 E. 2.1). Wer ein Aufsichtsverfahren anstrengt bzw. den in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheid anfechten will, muss glaubhaft nachweisen, dass und inwiefern seine Rechte konkret gefährdet oder verletzt sind und er deshalb ein eigenes, unmittelbares schutzwürdiges Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Massnahme hat; er hat einen praktischen Nutzen aufzuzeigen, den er durch die Fällung bzw. Abänderung eines entsprechenden Entscheids ziehen könnte; erforderlich ist, dass seine Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann (BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283 mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Steuerverfahren, in dessen Verlauf der betroffene Steuerkommissär ein sanktionswürdiges Verhalten an den Tag gelegt haben soll, ist rechtskräftig abgeschlossen; diesbezüglich gilt es keine Interessen der Beschwerdeführer zu wahren. Sie streben denn auch einzig eine Sanktionierung des Steuerkommissärs an. Sie machen geltend, § 111 des Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG-ZH) verleihe ihnen einen Anspruch auf eine im Rechtsmittelverfahren überprüfbare Bestrafung des gerügten persönlichen Verhaltens von Mitgliedern der Steuerbehörden.  
 
 Gemäss § 111 StG-ZH kann gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden (Abs. 1); gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (Abs. 2). Die in § 111 StG-ZH geregelte Beschwerde ist keine Aufsichtsbeschwerde im üblichen Sinne des Wortes, sondern teilweise ein (ausserordentliches) Rechtsmittel, welches dem Beschwerdeführer unter Umständen einen Rechtsanspruch auf einen Entscheid gibt (Urteil des Bundesgerichts 2P.259/1997 vom 15. Mai 1998 E. 1b, nicht publiziert in BGE 124 I 176). Dies gilt namentlich, soweit sie die Geltendmachung von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ermöglicht; in solchen Fällen liegt das Rechtsschutzinteresse des Anzeigers auf der Hand. Als reine Aufsichtsbeschwerde erscheint die Beschwerde nach § 111 StG-ZH hingegen, soweit - ungeachtet von Auswirkungen auf ein konkretes Verfahren - das Fehlverhalten eines Steuerkommissärs angezeigt und beanstandet und dessen disziplinarische Bestrafung verlangt wird. Sanktionen von Beamten dienen ausschliesslich dem öffentlichen Interesse an der korrekten Amtsausübung und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen (BGE 133 II 468 E. 2. S. 471 f.; Urteil 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; je zur Aufsicht über die Rechtsanwälte). Dass § 111 StG-ZH für diesen Aspekt der Aufsichtsbeschwerde einen Anspruch auf disziplinarische Bestrafung oder auch nur auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens einräumen würde, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Dies ergibt sich weder aus der von ihnen zitierten Stelle aus dem alten Kommentar zum Zürcher Steuergesetz noch aus dem erwähnten bundesgerichtlichen Urteil 2P.259/1997. Es bleibt unerfindlich, welchen praktischen Nutzen sie aus der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens ziehen könnten. Es fehlt ihnen damit ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils. Sie sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit nicht legitimiert. 
 
2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller