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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_37/2018  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. Dezember 2017 (S 2017 144). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der IV-Stelle Zug gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 12. Dezember 2017 betreffend den Anspruch von A._________ auf unentgeltliche Verbeiständung im (laufenden) Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen), 
dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist (BGE 139 V 600), welcher nur unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329), 
dass der Entscheid, mit welchem das kantonale Versicherungsgericht den Anspruch der versicherten Person auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren bejaht, für die IV-Stelle keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93   Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteil 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36; Urteil 9C_6/2015 vom   30. Januar 2015), 
dass der Tatbestand nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht in Betracht fällt, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler