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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_78/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 14. Dezember 2018 (IV 2017/5). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 28. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 28. Januar 2019 diesen Anforderungen nicht genügt, da darin weder auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird noch eine Auseinandersetzung damit stattfindet (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die geltend gemachte Zustandsverschlechterung seit sechs Monaten in die Zeit nach Erlass der vorinstanzlich angefochtenen, den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 22. November 2016 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) fällt und im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu berücksichtigen sein wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler