Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_135/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, p.A. Gesundheitszentrum U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann, 
2. C.________, 
3. D.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verzicht auf Beweisverfügung (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Januar 2023 (RB220026-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien stehen sich seit Jahren in einem Erbteilungsverfahren gegenüber, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteln wiederholt bis vor Bundesgericht gelangt ist. 
Vorliegend geht es um die an der Hauptverhandlung vom 10. November 2022 gemachte Mitteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf, dass die Durchführung eines Beweisverfahrens als unnötig erachtet und auf den Erlass einer Beweisverfügung verzichtet werde. 
Auf die Beschwerde vom 18. November 2022, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Beschlusses verlangte, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Januar 2023 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheides, die Gutheissung ihrer kantonalen Beschwerde, die Wiederherstellung der verfassungsmässig garantierten Rechtssicherheit sowie die Durchführung einer Beweisabnahme. Ferner verlangt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung infolge Dringlichkeit. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). In der Sache selbst ist sodann zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und sich deshalb der mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Frage beschränkt, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2); diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die unstrukturierte und inhaltlich nur schwer verständliche Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Zum grösseren Teil besteht sie aus Polemik gegenüber der früheren Rechtsvertreterin bzw. der Beiständin der Beschwerdegegnerin 1 sowie aus einer Verfahrensschelte, wobei sich die Vorwürfe auf mannigfaltige Verfahrensschritte der vergangenen Jahre beziehen. Diese und ebenso die damit zusammenhängenden Gehörsrügen liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist. Ebenso wenig ist auf die appellatorische Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht einzugehen, weil die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und diesbezüglich nur substanziierte Willkürrügen möglich wären, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
Im Übrigen tut die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar und sie setzt sich auch in der Sache selbst nicht in einer kohärenten und nachvollziehbaren Weise mit den Nichteintretenserwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wenn sie sinngemäss moniert, das Bezirksgericht habe sie vor vollendete Tatsachen gestellt, und wenn sie in abstrakter Weise behauptet, das Obergericht sei gehörsverletzend nicht auf ihre beschwerdeweise angeführten Argumente eingegangen. Dieses hat seinen Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit begründet, dass kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil vorliege; ein solcher könne weder in den bereits angefallenen Kosten von Fr. 20'000.-- noch im Verzicht auf die Durchführung eines Beweisverfahrens gesehen werden, weil diese Rügen bzw. die diesbezüglichen Gehörsrügen auch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid vorgebracht werden könnten. Inwiefern dies nicht der Fall sein und deshalb mit dem obergerichtlichen Nichteintreten eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wird nicht dargetan. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
4.  
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli