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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_257/2022  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, 
Neue Steig 15, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. März 2022 
(O3V 21 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1963, war seit 2011 als Fenstermonteur bei der Firma B.________ beschäftigt, als er am 17. Oktober 2013 bei der Arbeit von einem Dreitritt in eine Betongrube stürzte und sich dabei neben einem Polytrauma (insbesondere Frakturen im Lendenwirbelbereich [LWK1 und S4]) auch ein Schädelhirntrauma (mit Kalottenfraktur) zuzog. Im Januar 2014 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei. Diese schloss den Fall am 13. Juni 2019 mit einer vergleichsweisen Einigung ab. Die IV-Stelle liess A.________ im Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB, St. Gallen, abklären. Gestützt auf dessen Gutachten vom 26. März 2020 sprach sie A.________ mit Verfügung vom 21. Mai 2021 ab 1. März 2018 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 67 %). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 15. März 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm ab 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gerichtsgutachten einhole beziehungsweise eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasse. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer lediglich eine Dreiviertelsrente, und dies erst ab 1. März 2018, zusprach. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das SMAB-Gutachten, welches in psychiatrischer Hinsicht von einer von der Suva eingeholten Expertise abweicht. Umstritten ist des Weiteren, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar sei beziehungsweise wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung verhält. 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
4.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), namentlich auch zum zum leidensbedingten Abzug von dem auf statistischer Grundlage ermittelten, nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren (Invaliden-) Einkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2), sowie zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 sowie E. 3.4; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.2; ferner Urteile 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.1; 8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3; 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.2) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden des Weiteren auch die Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), insbesondere von versicherungsexternen Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Hervorzuheben ist der Grundsatz, wonach die Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers gegenüber der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549, insb. E. 6 bzw. 6.4 zu BGE 126 V 288 E. 2). Eine solche Bindungswirkung fällt im Übrigen von vornherein ausser Betracht, wenn der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 288 E. 2b; 112 V 174 E. 2b). 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Vorinstanz ist das SMAB-Gutachten voll beweiskräftig, woran insbesondere die von der Suva eingeholte psychiatrische Expertise von Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. März 2019 nichts ändern könne. Gestützt darauf ging das kantonale Gericht von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Was die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung betrifft, setzte die Vorinstanz den Lohn, den der Beschwerdeführer als Gesunder hypothetisch verdienen würde (Valideneinkommen), auf Fr. 75'979.- fest. Das Invalideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE; Tabelle TA1, Total Männer Kompetenzniveau 1) mit Fr. 5'417.- pro Monat im Jahr 2018 beziehungsweise mit Fr. 23'637.- pro Jahr für ein 40%-Pensum. Die Vorinstanz gewährte wegen des allein noch zumutbaren Teilzeitpensums einen Abzug von 12,79%. Eine weitergehende Reduktion aufgrund anderer Faktoren sei nicht gerechtfertigt. Auch verwarf sie - angesichts der noch verbleibenden Aktivitätsdauer des 56,5-jährigen Beschwerdeführers und der gutachtlich bescheinigten Zumutbarkeit leichter wechselbelastender Tätigkeiten - dessen Einwand, er könne die ihm noch verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten. Aus dem Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 69 %.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand, dass die rechtskräftige Invaliditätsbemessung durch die Suva nicht unbeachtet bleiben dürfe. Zudem hätte angesichts der widersprüchlichen psychiatrischen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht auf das SMAB-Gutachten abgestellt werden dürfen. Es sei mit der von der Suva beauftragten Psychiaterin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen oder ansonsten ein Gerichtsgutachten einzuholen. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen macht der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich geltend, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters nicht mehr gegeben sei, aber zumindest mittels EFL hätte abgeklärt werden müssen. Er beantragt des Weiteren die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 25 %, was bei den im Übrigen unbestrittenen Zahlen, die die Vorinstanz als Validen- und Invalideneinkommen festsetzte, zu einem Invaliditätsgrad von 73 % und damit zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe. Schliesslich sei der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2014 festzulegen.  
 
6.  
 
6.1. Was zunächst die geltend gemachte Bindungswirkung der Suva-Verfügung vom 13. Juni 2019 betrifft, ist unbestritten geblieben, dass diese auf einem von den Parteien geschlossenen Vergleich beruht. Die Suva sprach dem Beschwerdeführer gestützt darauf für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2028, Eintritt ins Pensionsalter, eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu. Auf diesen Zeitpunkt hin wird der Rentenanspruch herabgesetzt unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von lediglich noch 55 %. Eine Bindung der Invalidenversicherung an diese vergleichsweise vereinbarte Invaliditätsschätzung ist praxisgemäss ausgeschlossen (oben E. 4 a.E.). Dass die Vorinstanz insoweit Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass auf das SMAB-Gutachten und die dort bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 40 % (4,5 h pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 70 %) angesichts der von der Suva eingeholten psychiatrischen Expertise von Dr. med. C.________, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, nicht abgestellt werden könne. Die Vorinstanz vermochte in der Einschätzung der von der Suva beauftragten Psychiaterin keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens zu erkennen. Sie erwog dabei insbesondere, dass es sich beim letzteren um eine im interdisziplinären Konsens getroffene Beurteilung handle, während Dr. med. C.________ vorab mit der Klärung der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall betraut worden sei. Zudem sei die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter, so das kantonale Gericht weiter, im Gegensatz zu derjenigen von Dr. med. C.________ ausdrücklich nach Massgabe der gemäss BGE 141 V 281 abzuhandelnden Standardindikatoren erfolgt. Inwiefern die Vorinstanz damit offensichtlich unrichtige sachverhaltliche Feststellungen getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass Dr. med. C.________ bei ihrer rein psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu einem anderen Schluss gelangt ist als die SMAB-Gutachter, vermag keinen Anspruch auf Weiterungen im Beweis zu begründen, zumal die SMAB-Gutachter ihre Beurteilung entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sowohl aus psychiatrischer (mit Bezugnahme auch auf Dr. med. C.________) als auch aus interdisziplinärer Sicht eingehend begründet haben.  
 
6.3. Gemäss Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zuzumuten. Sie zog dabei in Erwägung, dass ihm angesichts seines Alters von rund 56,5 Jahren zum Zeitpunkt von deren gutachtlich bescheinigtem Umfang noch eine genügend lange Aktivitätsdauer zur Verfügung gestanden habe. Das Zumutbarkeitsprofil körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeiten verhindere eine Anstellung auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht, dies selbst mit Blick auf seine psychiatrischen beziehungsweise neuropsychologischen Einschränkungen, die insbesondere einen zu hohen Verantwortungsgrad oder Sorgfaltsanspruch, hohe visuell-konstruktive Anforderungen und Konzentration sowie Zeitdruck verbieten würden. Gleiches gelte auch hinsichtlich des noch verbleibenden zeitlichen Pensums von 40 %.  
Der Beschwerdeführer erneuert zunächst seinen Einwand, dass die ihm verbleibende Aktivitätsdauer für die Annahme der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zu genügen vermöge, womit er jedoch nicht durchzudringen vermag (vgl. Urteil 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Gleiches gilt auch insoweit, als er letztinstanzlich geltend macht, er habe seit dem Unfall, das heisst seit Oktober 2013, nicht mehr im Erwerbsprozess gestanden. Gemäss Vorinstanz war aus medizinischen Gründen gestützt auf das SMAB-Gutachten von April 2017 bis Februar 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, danach noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer dennoch über all diese Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Urteil 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf den massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfängt zudem weder das Argument, dass er gegenüber jüngeren Stellensuchenden benachteiligt sei, noch dass es nicht genüge, ihn auf Nischenarbeitplätze zu verweisen (BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Das kantonale Gericht war im Übrigen praxisgemäss nicht gehalten, die dem Beschwerdeführer noch verfügbaren Arbeitsgelegenheiten weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2; 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren darauf, dass mehrere Eingliederungsversuche, selbst in Gefälligkeitstätigkeiten, gescheitert seien, was sich jedoch angesichts der vorinstanzlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit seit April 2017 medizinisch nicht begründen lässt (vgl. Urteil 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 5.2). Schliesslich besteht praxisgemäss keine Notwendigkeit einer Überprüfung der Arbeitsfähigkeit mittels EFL, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sofern wie hier eine zuverlässige ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2; Urteile 8C_148/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.2; 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit Bundesrecht verletzt haben sollte, ist damit insgesamt nicht erkennbar. 
 
6.4. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe des von der Vorinstanz gewährten leidensbedingten Abzuges. Es hätten zusätzlich auch sein Alter und seine körperlichen und psychischen Limiten berücksichtigt werden müssen.  
Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). Dass insoweit eine Bundesrechtsverletzung vorläge, lässt sich nicht ersehen. Ein Abzug wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Dass diese Voraussetzung für einen Abzug vom Tabellenlohn unter diesem Aspekt gegeben sein sollte, das heisst, dass sich die von der Vorinstanz festgestellten psychischen Beeinträchtigungen bei Ausübung leichter Hilfsarbeitertätigkeiten zusätzlich lohnmindernd auswirken könnten, lässt sich nicht ersehen. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Limiten (geringe Belastbarkeit, schnelle Erschöpfung) im Rahmen der von den SMAB-Gutachtern bescheinigten, zeitlich auf 40% beschränkten Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Was des Weiteren das vom Beschwerdeführer angerufene Alter von 58 Jahren bei Verfügungserlass betrifft, gilt es zu beachten, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden und dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren bei Stellen ohne Kaderfunktion gemäss den LSE-Erhebungen nicht lohnmindernd auswirkt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz beim leidensbedingten Abzug lediglich berücksichtigt hat, dass dem Beschwerdeführer nur noch die Ausübung eines 40%igen Teilzeitpensums zuzumuten ist, lässt sich somit nicht beanstanden. 
 
6.5. Es wird schliesslich gerügt, dass das kantonale Gericht den Rentenbeginn erst auf den 1. März 2018 festgesetzt habe. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die ihm schon ab dem Zeitpunkt des Unfalls von Dr. med. C.________ und seinen behandelnden Ärzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten.  
 
6.5.1. Inwiefern der Vorinstanz zunächst eine Verletzung der auch diesbezüglich zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln vorzuwerfen wäre, indem sie auch dabei auf das SMAB-Gutachten abstellte, ist nicht erkennbar. Sie erkannte gestützt darauf, dass von April 2017 bis Februar 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, in der Folge dann nur noch eine solche von 40 %. Dem SMAB-Gutachten ist dazu weiter zu entnehmen, dass nach dem am 17. Oktober 2013 erlittenen Polytrauma aus orthopädischer Sicht während vier Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dann aber, ab Mitte Februar 2014, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei mit monatlicher Steigerung um jeweils 25 %, das heisst mit Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im April 2014, dies allerdings nur noch in körperlich angepassten Tätigkeiten. Erst ab April 2017 habe sich eine Verschlechterung mit neuropsychologischen Ausfällen und dadurch bedingter anhaltender Minderung der Leistungsfähigkeit um 30 % eingestellt. Im März 2018 sei dann eine psychiatrische Erkrankung hinzugetreten mit zusätzlicher Minderung der Arbeitszeit auf 50 %. Insgesamt habe also - in leidensangepassten Tätigkeiten - eine 70%ige Arbeitsfähigkeit von April 2017 bis Februar 2018 und danach eine 40%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.  
 
6.5.2. Das kantonale Gericht unterliess es in der Folge, die erwerblichen Auswirkungen der von den SMAB-Gutachtern bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 abs. 1 lit. b IVG) zu prüfen. In der vorliegenden Konstellation mit verbleibender Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entsteht ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt (Urteil 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).  
Zu prüfen bleibt zunächst, wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen der ab Oktober 2014 von den SMAB-Gutachtern bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten verhält. Ein Rentenanspruch in der Zeit zwischen Oktober 2014 bis März 2017 kann angesichts der wiedererlangten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in körperlich angepassten Tätigkeiten ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Das Valideneinkommen belief sich im Jahr 2013 gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen auf Fr. 5'700.- pro Monat beziehungsweise (x 13) Fr. 74'100.- pro Jahr, umgerechnet auf das Jahr 2014 Fr. 74'619.- (Nominallohnindex Männer gemäss Tabelle T1.1.10 des Bundesamts für Statistik [BFS], Veränderung gegenüber dem Vorjahr: 0,7 %). Das Invalideneinkommen betrug gemäss LSE 2014 TA1 Fr. 5'261.-, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01) Fr. 5'485.- pro Monat beziehungsweise Fr. 65'820.- pro Jahr und damit lediglich 12 % weniger. 
Von April 2017 bis Februar 2018 bestand lediglich noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten. Dem Einkommensvergleich zugrundezulegen ist wiederum das von der Vorinstanz festgestellte Valideneinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 5'700.- pro Monat beziehungsweise (x 13) Fr. 74'100.- pro Jahr, umgerechnet auf das Jahr 2017 Fr. 75'618.- (erwähnte Tabelle T1.1.10, Index [Basis 2010=100], 2013: 102,5; 2017: 104,6). Das vom kantonalen Gericht gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen (LSE 2018 TA1) belief sich im Jahr 2016 gemäss LSE 2016 auf Fr. 5'340.- pro Monat. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Lohnentwicklung (Veränderung gegenüber dem Vorjahr: 0,4 %, s. erwähnte Tabelle T1.1.10) ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5'589.- beziehungsweise ein Jahresverdienst von Fr. 67'068.- beziehungsweise Fr. 46'948.- für das damals noch zumutbare 70 %-Pensum. Zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz ein Abzug wegen des allein noch zumutbaren Teilzeitpensums. Der statistische Minderverdienst bei Pensen von 50 bis 74 % beträgt gemäss Tabelle T18 4 %. Aus dem Vergleich des entsprechend reduzierten Invalideneinkommens von Fr. 45'070.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'618.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %. 
 
6.5.3. Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Diese Bestimmung gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat, mithin ein Rentenanspruch entstanden war (BGE 109 V 125; Urteile 8C_243/2022 vom 12. August 2022 E. 3.2; 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2; 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2). Da hier keine solche Konstellation vorliegt, steht dem Beschwerdeführer zufolge der im April 2017 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. April 2017 eine Viertelsrente zu. Die erneute Verschlechterung ab März 2018 mit der Folge des von der Vorinstanz festgestellten Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente wäre nach den dargelegten Grundsätzen hingegen erst ab 1. Juni 2018 und nicht bereits ab 1. März 2018 zu berücksichtigen gewesen. Wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 107 Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht den Beschwerdeführer jedoch nicht schlechter stellen (Urteile 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3; 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 11; 8C_118/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 8.1; vgl. auch Johanna Dormann, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107 BGG), weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann.  
 
6.6. Zusammengefasst besteht - nebst der mit Verfügung vom 21. Mai 2021 zugesprochenen Dreiviertelsrente ab 1. März 2018 - von April 2017 bis Februar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten anteilsmässig zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat drei Viertel, die Beschwerdegegnerin ein Viertel zu tragen. Zudem steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. März 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2021 werden insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer neben der Dreiviertelsrente ab 1. März 2018 zusätzlich von April 2017 bis Februar 2018 eine Viertelsrente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo