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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 774/05 
 
Urteil vom 21. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
B.________, 1995, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern R.________ und M.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 7. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 26. August 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die weitere Gewährung medizinischer Eingliederungsmassnahmen für den an Morbus Perthes leidenden B.________ (geb. 1995) ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. September 2005 ab. 
B.________, vertreten durch seine Eltern, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung medizinischer Massnahmen, inbegriffen Physiotherapie und Fahrkosten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen in der Invalidenversicherung im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 1 IVG) und bei Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr im Besonderen (Art. 8 Abs. 2 ATSG und altArt. 5 Abs. 2 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (AHI 2003 S. 104 Erw. 2 [Urteil G. vom 10. Dezember 2001, I 340/00], 2000 S. 64 Erw. 1 [Urteil M. vom 2. November 1999, I 181/99]) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Wie die Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung zutreffend erwogen hat, kann die Invalidenversicherung, wenn wie hier kein Geburtsgebrechen vorliegt, bei Personen vor vollendetem 20. Altersjahr medizinische Massnahmen nur übernehmen, wenn keine Dauerbehandlung in Aussicht steht und eine günstige Prognose vorliegt. 
 
Frau Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, gibt in keinem ihrer Berichte eine günstige Prognose ab. In der Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2005 drückt sie angesichts der bevorstehenden zweiten Operation lediglich die Hoffnung aus, dass "wenn immer möglich keine bleibende Invalidität" eintrete. Im Bericht vom 23. August 2004 führte die Ärztin aus, die Physiotherapie sei noch auf unbestimmte Zeit weiterzuführen. Abgeschlossen werden könne die Behandlung "frühestens" mit Wachstumsabschluss. Im Bericht vom 2. August 2004 nannte sie eine akute Verschlechterung der Situation, weshalb eine Physiotherapie notwendig werde. Sicher seien die kommenden drei bis vier Jahre entscheidend bezüglich des Verlaufs der Hüftgelenksentwicklung. 
 
Angesichts dieser medizinischen Sachlage steht eine länger dauernde, wahrscheinlich sogar eine Dauerbehandlung in Aussicht. Da ein Behandlungsende nicht absehbar ist, hat die Invalidenversicherung bis auf Weiteres keine Leistungen mehr zu erbringen. Was die Eltern des Beschwerdeführers hiegegen einwenden, vermag daran nichts zu ändern. Die Sache gehört nunmehr in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der Öffentlichen Krankenkasse Winterthur und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: