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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 113/07 
 
Urteil vom 21. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
M.________, 1954, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, 
Nidaugasse 24, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 
22. Dezember 2006. 
 
In Erwägung, 
dass M.________ gegen eine rentenablehende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. November 2005 am 8. Dezember 2005 durch einen Anwalt Einsprache erheben und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren ersuchen liess, 
dass die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 die Einsprache und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies, 
dass M.________ dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhob mit dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren, 
dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2006 die Beschwerde samt Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abwies, für das Beschwerdeverfahren indessen die unentgeltliche Verbeiständung gewährte, 
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als darin die unentgeltliche Prozessführung im Einspracheverfahren verneint wurde, und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, 
dass der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass nach Art. 37 Abs. 4 ATSG im Verwaltungsverfahren mit Einschluss des Einspracheverfahrens die unentgeltliche Verbeiständung nur gewährt wird, wenn die Verhältnisse es erfordern, was eine bewusste Erschwerung gegenüber der Formulierung von Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG darstellt, weshalb sich im Einspracheverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, bei denen schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Verbeiständung z.B. durch Sozialdienste nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1), 
dass sich vorliegend im Einspracheverfahren einzig die Frage der medizinischen Beurteilung des Beschwerdeführers stellte und sich die Einsprache in ihrem materiellen Teil darauf beschränkte, auf ca. einer Seite das medizinische Gutachten in Frage zu stellen, 
dass dies keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern im Gegenteil einen Fall von unterdurchschnittlicher Komplexität darstellt, 
dass eine Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Fall darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Einspracheverfahren einen solchen Anspruch zu gewähren, was indessen der gesetzlichen Konzeption widerspräche (Urteil R. vom 8. November 2006 [I 746/06]), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren erledigt wird (Art. 36a OG), 
dass damit auch die unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren infolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden kann (Art. 152 OG), 
dass für Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss keine Kosten erhoben werden, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: