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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_27/2011 
 
Urteil vom 21. März 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, 
Direktionsbereich Zuwanderung und Integration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Dezember 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________, geboren 1978 im Kosovo, gelangte im März 1996 in die Schweiz. Im Verlaufe des Jahres 1999 lernte er die 1975 geborene Schweizer Bürgerin A.________ kennen und heiratete sie im Mai 2000. 
 
B. 
Am 6. Mai 2002 stellte X.________ beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, das wegen der fehlenden Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 18. Mai 2003 reichte X.________ ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Er sowie seine Ehefrau unterzeichneten am 29. April 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. X.________ wurde am 21. Juni 2004 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde Wynigen im Kanton Bern. 
 
C. 
Am 26. September 2005 reichten die Ehegatten beim Gericht des Seebezirks in Murten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Ehe wurde mit Urteil vom 25. Januar 2006 geschieden. Das BFM leitete in der Folge ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X.________ ein und erklärte nach entsprechender Zustimmung des Kantons Bern mit Verfügung vom 29. April 2009 die erleichterte Einbürgerung für nichtig. 
 
D. 
Eine von X.________ gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2010 ab. 
 
E. 
X.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Januar 2011 ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 sowie die Verfügung des BFM vom 29. April 2009 seien aufzuheben und die erleichterte Einbürgerung sei nicht für nichtig zu erklären. 
 
F. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BFM beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
G. 
Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
H. 
Mit Eingabe vom 2. März 2011 teilt der Beschwerdeführer mit, dass seine frühere Ehefrau und er am 25. Februar 2011 wieder geheiratet haben. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung abgewiesen. Angefochten ist somit ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. April 2009 beantragt wird. Dieser Entscheid ist durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 
 
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung sowie des angefochtenen Entscheids in Kraft stehenden Fassung kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Die seit dem 1. März 2010 in Kraft stehende differenzierte Regelung der Verjährungsfrist für die Nichtigerklärung der Einbürgerung kommt vorliegend noch nicht zur Anwendung (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009). 
 
2.3 Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 
 
3. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast. Der Betroffene muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung. Dem Gesagten zufolge liegt die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 BüG im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht oder nicht mehr besteht, bei der Verwaltung. Es genügt deshalb, dass der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es müsse vermutet werden, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung keinen zukunftsgerichteten Ehewillen mehr besessen habe. Der Beschwerdeführer habe 1996 erfolglos ein Asylgesuch gestellt und hätte spätestens nach Beendigung seiner vorläufigen Aufnahme im Jahr 1999 die Schweiz verlassen müssen. Infolge der Eheschliessung im Mai 2000 habe er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg erhalten. Er habe im Mai 2002 ein vorzeitiges Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt. Im Juli 2002 sei sein Sohn geboren, den er mit einer Kosovarin gezeugt habe. Am 18. Mai 2003 habe er ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung eingereicht. Anfang Februar 2004 habe er mit seiner Ehefrau die Gütertrennung vereinbart. Ende April 2004 hätten die Ehegatten die Erklärung über das Bestehen einer stabilen ehelichen Partnerschaft unterzeichnet und am 21. Juni 2004 sei der Beschwerdeführer eingebürgert worden. Am 26. September 2005 hätten die beiden Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Hierzu habe die Ehefrau angemerkt, dass sie bereits seit Monaten keine richtige Ehe mehr führten und sie sich einem anderen Mann zugewendet habe. Die Ehefrau habe über einen Zeitraum von mehreren Monaten in einem Studio ihres Schwagers in Murten gelebt. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Einbürgerungsgesuch vom 18. Mai 2003 seine uneheliche Vaterschaft verschwiegen. Mit diesem Verhalten habe er das BFM davon abgehalten, alle Aspekte der Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen und hierzu gegebenenfalls andere Behörden zu kontaktieren. 
Die Vermutung, dass es zum Zeitpunkt der Einbürgerung an einem zukunftsgerichteten Ehewillen gefehlt habe, würde durch die Aussagen der früheren Ehefrau im Nichtigkeitsverfahren bestärkt. Sie habe Unverständnis über das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Nichtigkeitsverfahren geäussert und zu verstehen gegeben, dass die Scheidung sicher nie erfolgt wäre, wenn ihr die Konsequenzen und der Aufwand des Nichtigkeitsverfahrens klar gewesen wären. Die frühere Ehefrau habe sich zwar dahingehend geäussert, dass es im Jahr 2004 keine Scheidungsabsichten gegeben habe, dies aber durch die Aussage relativiert, dass sie es gewesen sei, die immer nach Gründen gesucht habe, wieso, warum, und dass sie nach einer gewissen Zeit die Nase voll gehabt habe. 
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente erlaubten keine andere Schlussfolgerung, als dass er im Zeitpunkt seiner Einbürgerung keinen zukunftsgerichteten Ehewillen mehr besessen habe. Zur ehelichen Gemeinschaft im zeitlichen Umfeld des Einbürgerungsverfahrens habe der Beschwerdeführer ungenaue und teilweise widersprüchliche Ausführungen gemacht. Ob die Ehegatten nach Einreichung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens noch eine gemeinsame Wohnung benutzt hätten, spiele keine Rolle. Es könne ausser Betracht bleiben, dass die früheren Ehegatten mittlerweile wieder zusammenlebten, gemeinsame Interessen verfolgten und ihre Scheidung möglicherweise als Irrtum bzw. Fehler ansähen. Ohne Belang seien ferner die vom Beschwerdeführer eingereichten Sympathieschreiben, die das Zusammenleben der früheren Ehegatten bestätigen würden sowie die der Beschwerde beigefügten Reiseunterlagen. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestanden. Sowohl die Ehefrau als auch er hätten zu diesem Zeitpunkt den Willen gehabt, die Ehe in Zukunft aufrecht zu erhalten. Die vor dem Hintergrund des anstehenden Hausbaus vertraglich vereinbarte Gütertrennung könne nicht als Indiz für einen nicht mehr intakten Ehewillen angesehen werden. Das Scheidungsverfahren sei erst im Jahr 2005 und aufgrund einer mehr oder weniger spontanen Reaktion der Ehefrau eingeleitet worden. Die Gründe für das Scheitern der Ehe seien, dass er, weil er mit seiner Arbeitstätigkeit und den zahlreichen Eigenleistungen am Hausbau sehr absorbiert gewesen sei, zu wenig Zeit gehabt habe, dass er seiner Ehefrau gebeichtet habe, im Jahr 2002 Vater eines ausserehelichen Kindes geworden zu sein, und dass sich die Ehefrau in dieser Zeit in einen anderen Mann verguckt habe. Dass seine frühere Ehefrau gegenüber dem BFM ihr Unverständnis über die Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens und ihr Bedauern über die Scheidung geäussert habe, sei verständlich und nachvollziehbar, zumal sie damals längst wieder mit ihm zusammen gelebt habe. 
 
5. 
Während der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht hat, er habe seinen unehelichen Sohn bei seinem Einbürgerungsgesuch vom 18. Mai 2003 deshalb nicht angegeben, weil seine Ehefrau damals noch nichts davon gewusst habe und er seine Ehe nicht aufs Spiel habe setzen wollen, bringt er vor Bundesgericht vor, er habe zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst, Vater eines ausserehelichen Sohns geworden zu sein. In Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG bleibt der erst vor Bundesgericht vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch gar nichts von seinem ausserehelichen Sohn gewusst, unerheblich, zumal dies bereits vor der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Einbürgerungsgesuchs von seinem unehelichen Sohn gewusst hat und er diesen Umstand vor den Behörden verschwiegen hat. 
Mit Eingabe vom 2. März 2011 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mitgeteilt, dass seine frühere Ehefrau und er am 25. Februar 2011 wieder geheiratet haben. Der Umstand der Eheschliessung ist ansich für die Beurteilung der Beschwerde indessen unerheblich, weil auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz abzustellen ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 26. September 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und sind mit Urteil vom 25. Januar 2006 geschieden worden. Anlässlich des Scheidungsbegehrens hat die Ehefrau mitgeteilt, dass es zwischen ihr und ihrem Ehemann seit einiger Zeit nicht mehr gut laufe und sie seit Monaten keine richtige Ehe mehr führten. Dass das BFM bei dieser Sachlage ein Verfahren eingeleitet hat, um zu prüfen, ob die Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig zu erklären sei, ist nachvollziehbar. Es hatte zu untersuchen, ob Gründe vorliegen, welche es trotz der Trennung und Scheidung der Ehepartner innert relativ kurzer Zeit nach der Einbürgerung plausibel erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung mit seiner Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte bzw. dass diesbezüglich ein gemeinsamer Wille bestand (vgl. E. 2 hiervor). 
 
6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die frühere Ehefrau wenige Monate nach der Scheidung wieder zusammen gezogen sind. Seither leben sie zusammen im Haus, an dessen Bau der Beschwerdeführer beteiligt war. Sie unternehmen regelmässig gemeinsam Urlaubsreisen und haben übereinstimmend erklärt, seit dieser Zeit wieder ein glückliches Paar zu sein. Mehrere Drittpersonen haben bestätigt, die beiden machten den Eindruck eines glücklichen Paars. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau bereit wären und sich darum bemühen, den unehelichen Sohn des Beschwerdeführers, der zurzeit bei der Mutter des Beschwerdeführers lebt, bei sich aufzunehmen. 
Der Umstand, dass die Beziehungsprobleme der früheren Ehegatten, welche zur Trennung und zur Scheidung geführt haben, nur vorübergehender Natur waren, erscheint entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unerheblich. Dass die früheren Ehegatten kurz nach der Scheidung wieder zueinander gefunden haben und seither eine glückliche Beziehung führen, ist vielmehr ein Indiz dafür, dass bis zum Auftreten der Beziehungsprobleme vor der Trennung ein gemeinsamer Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft bestanden haben dürfte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau nicht etwa erst nach der Einleitung der Untersuchung durch das BFM wieder zusammen gezogen sind, sondern dass sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens schon seit Längerem wieder ein Paar waren. Damit erscheint es jedenfalls unwahrscheinlich, dass die früheren Ehegatten nur zum Schein, bzw. nur um die Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers zu verhindern, wieder zusammen gezogen sind. 
 
6.3 Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau haben übereinstimmend angegeben, zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 21. Juni 2004 habe ein gemeinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft bestanden und die Probleme, die zu der Trennung und Scheidung geführt hätten, seien erst im Jahr 2005 entstanden. Die Aussage der früheren Ehefrau anlässlich des gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 26. September 2005, wonach sie seit Monaten keine richtige Ehe mehr führten, steht dazu nicht im Widerspruch. 
Der Beschwerdeführer und die frühere Ehefrau haben plausibel dargelegt, dass sie sich erst im Laufe des Jahres 2005, relativ kurz vor der Scheidung getrennt haben und dass sie bis dahin eine glückliche Ehe geführt haben. Als Gründe für die Trennung haben sie übereinstimmend angegeben, der Beschwerdeführer habe seiner früheren Ehefrau kurz vor der Trennung gestanden, im Jahr 2001 fremd gegangen zu sein und dabei einen Sohn gezeugt zu haben, was zum Streit geführt habe. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit zudem immer weniger Zeit gehabt, viel gearbeitet, Überstunden geleistet und dazu noch am Haus gearbeitet. Die frühere Ehefrau habe sich als Folge davon vernachlässigt gefühlt und einen anderen Mann gefunden, von dem sie sich aber nach ein paar Monaten wieder getrennt habe. 
 
6.4 Zu prüfen ist, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Einbürgerungsgesuch seinen ausserehelich gezeugten Sohn nicht angegeben hat, im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung zu werten ist. 
6.4.1 Das bewusste Verschweigen eines ausserehelichen Kindes im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung stellt eine Pflichtverletzung dar, zumal aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist (vgl. Urteil 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3). Verschweigt demnach ein Gesuchsteller, dass er während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt hat, kann nicht leichthin angenommen werden, es habe zum Zeitpunkt des Gesuchs bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden. Zeigt sich aber in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Einbürgerungsentscheids trotzdem erfüllt waren und im Zeitpunkt der Einbürgerung insbesondere eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat, kann nicht von einer Erschleichung der Einbürgerung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BüG ausgegangen werden. 
6.4.2 Davon, dass der Beschwerdeführer die Tatsache, im Kosovo einen ausserehelichen Sohn gezeugt zu haben, den Behörden bewusst vorenthalten hat, ist nach der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auszugehen (vgl. E. 5 hiervor). Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer angegeben, sein ausserehelicher Sohn sei im Jahr 2001 im Kosovo aus einem einmaligen Seitensprung entstanden. Er habe keine Kontakte zur Mutter des Kindes. Infolgedessen habe er nach der Ehescheidung auch nicht versucht, diese Frau in die Schweiz zu holen. Stattdessen lebe er wieder mit seiner früheren Ehefrau zusammen und habe den Familiennachzug für den ausserehelichen Sohn beantragt, welcher derzeit bei der Mutter des Beschwerdeführers lebe. Die Mutter des Kindes lebe mit einem anderen Mann zusammen. 
In den Akten befinden sich zwei E-Mail-Nachrichten der Schweizerischen Botschaft im Kosovo, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigen. Unklar bleibt zwar, seit wann das Kind bei der im Kosovo lebenden Mutter des Beschwerdeführers ist. Aus den Mitteilungen der Botschaft wird aber klar, dass der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes nie verheiratet waren, auch nicht im traditionellen Sinne, und dass sie auch gemäss Aussage der Mutter des Kindes nach 2001 keine aussereheliche Beziehung führten. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach 2001 oder nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2005 mit der Mutter des Kindes regelmässig Kontakt gehabt, sie finanziell unterstützt oder sonst eine aussereheliche Beziehung geführt hätte. 
Die frühere Ehefrau hat angegeben, sie sei mit dem Beschwerdeführer schon drei mal im Kosovo gewesen und habe inzwischen die Mutter des Beschwerdeführers und seinen ausserehelichen Sohn kennen gelernt. Sie könne sich mit dem Sohn auf albanisch verständigen und gut vorstellen, ihn bei sich aufzunehmen, zumal dieser keinen Kontakt zu seiner leiblichen Mutter habe. 
6.4.3 Unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Umstände im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der aussereheliche Sohn des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 BüG keinen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt hätte, wenn die Behörden davon gewusst hätten. Dies ist im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht worden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer durch das Verschweigen der Vaterschaft das BFM im Rahmen des Einbürgerungsentscheids zwar möglicherweise davon abgehalten, weitere Abklärungen zu treffen und weitere Behörden zu kontaktieren. Diese Abklärungen konnten indessen im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Einbürgerung nichtig zu erklären sei, nachgeholt werden (vgl. E. 6.4.2 hiervor). 
 
6.5 Abgesehen vom Umstand, dass die Trennung und die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner früheren Ehefrau innert relativ kurzer Zeit nach der Einbürgerung erfolgten, sind den Akten somit keine Hinweise zu entnehmen, welche die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung bestätigen würden, dass ein gemeinsamer Wille des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr bestanden hätte. Der Beschwerdeführer hat vielmehr nicht zu widerlegende Gründe angegeben, die es plausibel erscheinen lassen, dass ausserordentliche Ereignisse im Anschluss an die Einbürgerung zum Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft geführt haben (vgl. E. 6.3 hiervor). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insbesondere auch deshalb plausibel, weil sie mit denjenigen seiner früheren Ehefrau übereinstimmen und die beiden nur wenige Monate nach der Scheidung, lange bevor das BFM eine Untersuchung betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung eingeleitet hat, wieder zueinander gefunden haben (vgl. E. 6.2 hiervor). 
 
6.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Umstände auch der von der Vorinstanz dargestellte zeitliche Ablauf im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung, wonach der Beschwerdeführer 1996 erfolglos ein Asylgesuch gestellt, aufgrund der Eheschliessung im Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg erhalten und bereits im Mai 2002 ein vorzeitiges Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt hat. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Ehegatten im Februar 2004 die Gütertrennung vereinbart haben, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer und die frühere Ehefrau übereinstimmend und plausibel dargelegt haben, dass die vereinbarte Gütertrennung im Zusammenhang mit dem anstehenden Hausbau bzw. den Schulden der früheren Ehefrau stand. 
 
7. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Dezember 2010 sowie die Nichtigerklärung der Einbürgerung sind aufzuheben. Die Vorinstanz wird über die Verlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu zu befinden haben (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 sowie die Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers werden aufgehoben. 
 
2. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesamt für Migration) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. März 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Mattle