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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_313/2013 
 
Urteil vom 21. März 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, Dr. med., Facharzt für Innere Medizin, 
2. B.________, Prof. Dr. med., Facharzt für Urologie, 
3. C.________, Spitaldirektor, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. März 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ meldete sich am 27. Juli 2012 bei der Kantonspolizei in Winterthur, um eine Anzeige wegen Körperverletzung einzureichen, wobei er umfassende ärztliche Unterlagen zur Durchsicht abgab und ausführte, dass er einen schädlichen Keim in sich trage und das Spital D.________ die entsprechenden Untersuchungsergebnisse manipuliert habe. Die Kantonspolizei wies ihn in der Folge an, die Akten beim Kantonsspital einzufordern und anschliessend einen Termin bei der Polizei für die Anzeigeerstattung zu vereinbaren. Am 13. November 2012 wurde X.________ schriftlich zur Sache befragt. Aus der schriftlichen Strafanzeige ergab sich, dass sich die Anzeige u.a. gegen zwei Ärzte und den Direktor des Spitals D.________ richtet. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige mit Verfügung vom 22. Januar 2013 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, damit diese über die Ermächtigung zur Strafverfolgung entscheiden könne. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 1. März 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Die Strafkammer kam zusammenfassend zum Schluss, dass kein Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten bestehe. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 18. März 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. März 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli