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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_298/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Februar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 23. Februar 2016 auf eine als wirr und grösstenteils unverständlich eingestufte Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer 27 Seiten umfassenden Eingabe ans Bundesgericht. Darin werden kunterbunt die verschiedensten Themen abgehandelt, ohne dass auch nur einigermassen ersichtlich würde, um was es im kantonalen Verfahren konkret ging. Auf die Beschwerde ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn