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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_182/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 9. Februar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. März 2016 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
dass vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer weder darlegt, weshalb er die Begründung für die geltend gemachte Unmöglichkeit zur Beibringung der vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, noch inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. März 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer