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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_536/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1949, war seit 1. Oktober 2010 im Zuschnitt/Verkauf der B.________ AG tätig. Am 30. April 2012 musste er sich wegen eines Bandscheibenvorfalls einem operativen Eingriff unterziehen. Die Arbeitgeberfirma löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 15. Oktober 2012 per Ende 2012 auf, unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des A.________ vom 30. April bis 18. August 2012 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 19. August 2012. Am 5. Oktober 2012 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg verfügte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Juni 2013) am 12. August 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens. 
 
B.   
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 22. Juni 2015 ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verpflichtung der IV-Stelle, ihm rückwirkend ab 1. April 2013 eine ganze, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung, die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Der Versicherte hatte sich am 5. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Der Rentenanspruch konnte frühestens sechs Monate später, somit am 1. April 2013 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Streitig ist demnach die Anspruchsberechtigung vom 1. April 2013 bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 1. April 2014 und in diesem Zusammenhang zum einen, ob die Vorinstanz korrekt von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen ist und zum andern, ob sie die (Rest-) Arbeitsfähigkeit mit Blick auf das vorgerückte Alter des Versicherten bundesrechtskonform als verwertbar erachtet hat. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte nach Würdigung der medizinischen Unterlagen fest, RAD-Arzt Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, sei am 24. April 2013 zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen. Der behandelnde Arzt (Dr. med. D.________, Spital E.________) habe erst nach dem negativen Vorbescheid seine Meinung insoweit geändert, als auch in einer adaptierten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nur noch 50 % betrage. Der den Versicherten im Auftrag der Krankenversicherung untersuchende PD Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, habe zwar eine "glaubhafte" Einschränkung in der im Jahr 2013 durch Vermittlung eines Bekannten zustande gekommenen befristeten Arbeit - welche den funktionellen Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit indes nicht entsprochen habe - bestätigt. PD Dr. med. F.________ habe aber durchblicken lassen, dass er sich dabei auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestützt habe. Ausserdem habe PD Dr. med. F.________ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit explizit nur für alle Tätigkeiten und Kraftanwendungen über Schulterhöhe attestiert. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters habe zwar nur ein Jahr und acht Monate betragen. Die diversen funktionellen Einschränkungen seien indes nicht derart ausgestaltet gewesen, dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr bestanden hätte, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Er verfüge über einen Lehrabschluss, habe regelmässig Weiterbildungen absolviert und hätte seine Fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit einsetzen können, was auch die befristete Arbeitstätigkeit bis Ende Oktober 2013 gezeigt habe. Die Beschwerdegegnerin sei korrekt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab August 2012 ausgegangen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das kantonale Gericht sei "nur bedingt richtig" von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen. Nach ärztlicher Einschätzung habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit allein für Bürotätigkeiten bestanden, weshalb die IV-Stelle zu Unrecht alle leichten Arbeiten als uneingeschränkt zumutbar erachtet habe. Für die verbliebene Aktivitätsdauer von einem Jahr und acht Monaten sei, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit anzunehmen. Die notwendige Zeit für eine Einarbeitung in die ihm fremde Bürosparte wäre mit Blick auf die nahe Pensionierung gar nicht mehr vorhanden gewesen.  
 
4.  
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt geltend macht oder die eigene Beweiswürdigung erläutert, genügen seine Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll, wonach die (behandelnden) Ärzte am Spital E.________ zunächst in einer adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert und erst nach dem abschlägigen Vorbescheid eine Einschränkung von 50 % festgehalten hatten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Darstellung des Beschwerdeführers findet auch in den Akten keine Stütze. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ärzte des Spitals E.________ am 30. November 2012 wie auch am 10. April 2013 ausgeführt hatten, in einer angepassten Tätigkeit könne eine vollständige bzw. (jedenfalls) mehr als 50 % betragende Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Erst am 17. Juli 2013 gingen sie von einer maximal 50 % betragenden Arbeitsfähigkeit aus. Was die Beurteilung des Dr. med. F.________ betrifft, gibt der Beschwerdeführer lediglich den zweiten Teil von dessen Einschätzungen wieder. Dr. med. F.________ hielt klar fest, die von ihm attestierte Einschränkung von mindestens 50 % (bleibend bis zur Erreichung des Pensionsalters) gelte lediglich für "alle Tätigkeiten und Kraftanwendungen über Schulterhöhe" und betraf nicht, wie die Ausführungen des Versicherten nahelegen, sämtliche Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus resultierende Feststellung, aus ärztlicher Sicht habe in allen adaptierten Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden, in keiner Weise zu beanstanden.  
 
4.2. Was die Rüge betrifft, das kantonale Gericht habe zu Unrecht die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 16 ATSG) trotz fortgeschrittenem Alter bejaht (was als Rechtsfrage frei zu prüfen ist; z.B. Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3), besteht unter den Parteien Einigkeit, dass gestützt auf ein Arztzeugnis vom 16. August 2012 die verbleibende Aktivitätsdauer auf ein Jahr und 8 Monate festzusetzen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461; vorangehende E. 3). Ob dies korrekt ist oder ob erst der spätere ausführlichere Bericht vom 30. November 2012 genügende medizinische Klarheit für den Rentenentscheid brachte, fällt nicht ins Gewicht und kann offen bleiben (der Rentenanspruch konnte, wie dargelegt, frühestens sechs Monate nach Anmeldung, somit ab 1. April 2013 entstehen; vorangehende E. 2). Wenn das kantonale Gericht bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten (körperlichen) Tätigkeit unter Berücksichtigung der erworbenen beruflichen Fähigkeiten die Verwertbarkeit für zumutbar erachtete (E. 4.1 hievor), kann dies nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Zwar war der Beschwerdeführer insbesondere mit Blick auf die relativ kurze verbleibende Aktivitätsdauer sicherlich nicht leicht vermittelbar. Indes waren ihm aus medizinischer Sicht, wie dargelegt, sämtliche adaptierten Tätigkeiten, im Einzelnen alle Arbeiten mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel und einer Gewichtslimite von 15 kg (Bericht des Spital E.________ vom 10. April 2012) bzw. ohne Tätigkeiten und Kraftanwendungen über Schulterhöhe (Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 26. August 2013) uneingeschränkt zumutbar. Im Lichte der Rechtsprechung (zusammenfassend dargelegt z.B. Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1) und angesichts der relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie einen invalidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerten Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. März 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle