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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_208/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 21. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Solothurnische Gebäudeversicherung. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsverfügung (Grundwasserschaden), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 22. Februar 2017 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2017, welches die Beschwerde gegen die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 21. Juni 2016 betreffend Ablehnung der Übernahme eines Wasserschadens abwies, 
in das vom 19. Februar 2017 (richtig: 19. März 2017) datierte, am 20. März 2017 zur Post gegebene Schreiben des Beschwerdeführers, worin dieser den Rückzug der Beschwerde erklärt, weil er erwartet, dass auch das Bundesgericht ein ähnlich unseriöses Urteil wie dasjenige des Verwaltungsgerichts fällen würde, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, 
dass dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller