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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_134/2018  
 
 
Urteil vom 21. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, alias B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern, 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. März 2018 (RH.2018.4 [B 243'849 / MTH]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A.________ (transkribiert auch: B.________) zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. A.________ war mit Urteil des Grundgerichts von Kumanovo vom 27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. 
Am 28. April 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung für die dem Ersuchen vom 14. Dezember 2015 zu Grunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter dem Vorbehalt, dass A.________ im hängigen Asylverfahren nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 25. Juli 2017 ab. Daraufhin gelangte A.________ ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_398/2017 vom 10. August 2017 trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Mit am gleichen Tag ergangenem Urteil wies es die Beschwerde A.________s wegen der Abweisung seines Asylgesuchs ab (Verfahren 1C_354/2017). 
A.________ war vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 23. Februar 2016 wegen verschiedenen Delikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Hinblick auf die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erliess das BJ am 28. Februar 2018 zur Sicherung des Auslieferungsvollzugs einen Auslieferungshaftbefehl. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 13. März 2018 ab. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 16. März 2018 erhebt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Entscheids. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind, was insoweit zutrifft (BGE 136 IV 20 E. 1.1 S. 22).  
Auch ein Entscheid über die Auslieferungshaft ist jedoch nur anfechtbar, wenn insoweit ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen). 
 
1.3. Vorliegend handelt es sich nicht um einen besonders bedeutenden Fall.  
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die mazedonische Botschaft habe ihm auf Anfrage erklärt, dass gegen ihn kein internationaler Suchbefehl ausgesprochen worden sei. Die Gefängnisse in Mazedonien seien zudem überfüllt und aufgrund seiner Konvertierung habe er grosse Angst, nach Mazedonien zu gehen. 
Das Bundesstrafgericht hat im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass zum einen die Inhaftierung des Beschuldigten während des Auslieferungsverfahrens die Regel bilde (vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23 mit Hinweisen) und zum andern der Auslieferungsentscheid des BJ vom 28. April 2017 rechtskräftig sei. 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen nicht die Voraussetzungen der Auslieferungshaft, sondern richten sich inhaltlich gegen den Auslieferungsentscheid. Damit hat sich das Bundesgericht im Urteil 1C_398/2017 vom 10. August 2017 bereits befasst. Darauf kann verwiesen werden. 
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
2.   
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig. 
Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist es gerechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold