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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_132/2019  
 
 
Urteil vom 21. März 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ordnungsbusse, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Februar 2019 (BK 18 348 + 349). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern auferlegte B.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- und A.________ eine solche von Fr. 100.-- mit der Begründung, sie hätten in ihrer Beschwerdeschrift die Staatsanwältin grob beleidigt und in ihrer Persönlichkeit verletzt. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen B.________ und A.________ sinngemäss, diese Bussenverfügung aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer legen unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die Anfechtung eines Zwischenentscheids erfüllt sein sollen, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi