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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_26/2021  
 
 
Urteil vom 21. März 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. November 2020 (VBE.2020.357). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. Januar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. November 2020 auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 betreffend Auszahlung der Invalidenrente ab dem 1. Juni 2019 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt hat, 
dass Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide regelmässig ihrerseits wiederum Zwischenentscheide bilden (BGE 134 IV 43 E. 2 S. 44 ff.; Urteile 2C_1207/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3), 
dass dies auch gilt, wenn der angefochtene Rechtsmittelentscheid auf Nichteintreten lautet, 
dass Nichteintretensentscheide zwar grundsätzlich ein Verfahren abschliessen, 
dass, betrifft der Nichteintretensentscheid eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, er aber lediglich den Streit um den Gegenstand der Zwischenverfügung und nicht das Hauptverfahren beenden kann, 
dass ein solcher Nichteintretensentscheid daher als letztinstanzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid zu qualifizieren ist (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteile 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 1.3, 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1 und 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde dagegen somit einzig zulässig ist, wenn - alternativ - der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Gleiche auch auf den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Zwischenentscheides zutrifft (BGE 139 V 604 E. 2.2 und 3 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), 
dass die Beschwerde führende Partei die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen hat, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind ("geradezu in die Augen springen"; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329 und 522 E. 1.3 am Ende S. 525 mit Hinweis; Urteile 9C_707/2015 vom 9. Februar 2016 E. 1.2 mit Hinweisen und 4A_140/2015 vom 1. April 2015 E. 2), 
dass vorliegend weder hinsichtlich des angefochtenen Nichteintretensentscheides noch des darin enthaltenen Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich erfüllt zu erachten sind und die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nichts dartut, 
dass sie vielmehr davon ausgeht, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, wobei sie jedoch ihre, der Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts widersprechende Ansicht nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, 
dass, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls grundsätzlich direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann und die betreffenden Punkte gerügt werden können (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f. mit Hinweis), 
dass demzufolge zum gegenwärtigen Zeitpunkt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Valora Pensionskasse, Muttenz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. März 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist