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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_469/2022  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Republik Usbekistan, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Lindenmayer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, 
vom 9. Mai 2022 (BEK 2021 100). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ SA, eine in U.________ (Panama) ansässige Gesellschaft, will ein in der Schweiz gelegenes Grundstück der Republik Usbekistan mit Arrest belegen lassen. Es handelt sich um die Liegenschaft mit der Katasternummer xxx, die im Grundbuch V.________ (SZ) auf dem Blatt Nummer yyy eingetragen ist. Die A.________ SA möchte sich mit dem Arrest Sicherheit für die Vollstreckung einer Forderung von USD 6'253'911.11 zuzüglich Zins von 8 % seit 31. Mai 1997 verschaffen. Sie hatte diese Forderung am 20. Juni 2013 vor einem Schiedsgericht in Zürich (ZH) gegen die usbekische Gesellschaft B.________ erstritten. Der Schiedsspruch wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2014 für vollstreckbar erklärt. Die A.________ SA meint, dass die Republik Usbekistan für die Erfüllung dieser Forderung einstehen muss. Sie beruft sich auf eine als "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" betitelte Vereinbarung vom 12. Januar 2015. Darin erklärte die Republik Usbekistan, die Forderung aus dem fraglichen Schiedsspruch als Schuld gegenüber der A.________ SA zu anerkennen und bis spätestens Ende 2017 zu bezahlen. Ziffer 4 der Vereinbarung lautet wie folgt:  
 
"Sollte die Schuldnerin ihre Forderung bis Ende 2017 nicht vollständig bezahlt haben, so ist die Gläubigerin berechtigt, ihre Forderung auf dem Betreibungsweg einzufordern und allenfalls sogar Vermögenswerte der Schuldnerin in der Schweiz arrestieren zu lassen." 
 
 
A.b. Die Vereinbarung vom 12. Januar 2015 ist für die Republik Usbekistan von C.________ unterzeichnet, verbunden mit der Ortsangabe "V.________ (SZ) ". Für C.________ liegt eine von D.________ ("Chairman") unterschriebene Vollmacht ("Power of Attorney") vom 7. Mai 2004 im Recht. Ihr Wortlaut lautet wie folgt:  
 
"The Agency for Foreign Economic Relations of the Republic of Uzbekistan (hereinafter reffered to as "the Agency") empowers Mr. C.________ (passport CA No zzz, issued by Ministry of Internal Affairs of the Republic of Uzbekistan) - Director of E.________ Zweigniederlassung in V.________ (SZ) (W.________strasse qqq, V.________ (SZ), Switzerland) - to perform all legal acts in the territory of Switzerland falling within the scope of a representative. 
 
This power of the representative includes in particular the following rights: 
 
- to present the Agency out of court and before all courts, administrative bodies and boards of arbitration; 
- to enter into agreemens regarding jurisdiction and arbitration, file appeals, sign waivers, effect settlements by compromise, execute judgments and settlements; 
- to receive and deliver securities, payments [...]; 
- to represent the Republic of Uzbekistan in estate matters [...]; 
- to represent the Agency in criminal actions [...]; 
 
[...]." 
 
B.  
 
B.a. Am 27. November 2020 wandte sich die A.________ SA mit einem Arrestgesuch an den Einzelrichter am Bezirksgericht March. Sie verlangte, das erwähnte Grundstück bis zur Deckung ihrer Arrestforderungen von Fr. 5'709'955.25 (entsprechend USD 6'253'911.11 zum Wechselkurs vom 31. Mai 1997) zuzüglich Zins von 8 % seit 31. Mai 1997 zu arrestieren. Der Einzelrichter entsprach dem Gesuch. Am 2. Dezember 2020 erliess er den Arrestbefehl.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 23. März 2021 erhob die Republik Usbekistan Einsprache. Sie beantragte, den Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bestätigte der Einzelrichter den Arrestbefehl unter Abweisung der Einsprache.  
 
B.c. Die Republik Usbekistan erhob beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 30. Juni 2021 und den Arrestbefehl aufzuheben; eventualiter sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Einzelgericht zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 9. Mai 2022 wies das Kantonsgericht das Rechtsmittel ab. Der Entscheid wurde am 16. Mai 2022 an die Parteien versandt.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 wendet sich die Republik Usbekistan (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Beschluss des Kantonsgerichts und den Arrest gemäss Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 aufzuheben; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen.  
 
C.b. Am 20. Juni 2022 stellte die A.________ SA (Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Beschluss betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also offen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
Im Streit darüber, ob die Beschwerdeführerin als fremder Staat der hiesigen Zivilgerichtsbarkeit untersteht, dreht sich die Auseinandersetzung um das Erfordernis der hinreichenden Binnenbeziehung. 
 
3.1. Das Kantonsgericht stellt als unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin nicht hoheitlich, sondern als Trägerin privater Rechte handelte, die Staatenimmunität dem Arrestverfahren mithin nicht entgegenstehe. In der Folge kommt der angefochtene Entscheid auf die Voraussetzung der hinreichenden Binnenbeziehung zum schweizerischen Staatsgebiet zu sprechen. Allein der in Zürich ergangene Schiedsentscheid vom 20. Juni 2013 vermöge grundsätzlich noch keine solche Binnenbeziehung zu begründen, ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über Vermögenswerte bzw. Grundeigentum verfügt. Allerdings komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin laut der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" vom 12. Januar 2015 die Schuld aus dem fraglichen Schiedsspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin anerkannt habe, und zwar über ihren Vertreter in der Schweiz, der, wie noch auszuführen sein werde, als hierzu ermächtigt zu betrachten sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht nur zur Bezahlung der zugesprochenen Forderungssumme verpflichtet, sondern die Beschwerdegegnerin in Ziffer 4 dieser Vereinbarung ausdrücklich für berechtigt erklärt, in der Schweiz belegene Vermögenswerte von ihr zu arrestieren und die Forderung auf dem Betreibungsweg geltend zu machen (vgl. Sachverhalt Bst A). Das Kantonsgericht pflichtet der erstinstanzlichen Beurteilung bei, wonach der letztere Umstand als ein von der Beschwerdeführerin selbst geschaffener Bezug zur Schweiz zu werten sei. Weshalb diese Auffassung unrichtig sein soll, mache die Beschwerdeführerin nicht plausibel. Indem sie der Beschwerdegegnerin im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung das in der Schweiz gelegene Grundstück zunächst zur Arrestlegung angeboten habe, nun aber argumentiere, dass kein ausreichender Binnenbezug zur Schweiz bestehe, verhalte sie sich "zumindest widersprüchlich". Dem angefochtenen Entscheid zufolge bewirkt das aufgrund der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" zwischen den Parteien geschaffene Rechtsverhältnis jedenfalls eine ausreichende Beziehung zur Schweiz, zumal es sich nicht in der blossen Belegenheit eines Vermögenswerts erschöpfe, sondern der Beschwerdegegnerin explizit erlaubt werde, einen Arrest in Anspruch zu nehmen. Bei diesem Ergebnis braucht laut Vorinstanz nicht näher erörtert zu werden, ob sich ein ausreichender Binnenbezug bereits durch den Umstand begründen liesse, dass die Gesellschaft B.________ anscheinend überwiegend ein Staatsbetrieb ist und die Beschwerdeführerin insofern als in das Schiedsverfahren involviert betrachtet werden könnte. Gestützt auf diese Erwägungen erklärt das Kantonsgericht, dass das Bezirksgericht zu Recht auf das Arrestbegehren eingetreten sei.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Das Kantonsgericht wende die Bestimmungen zum Arrest und die Rechtsprechung zum Staatenarrest auf offensichtlich unhaltbare Weise an; dasselbe gelte für sein Verständnis des Rechtsbegriffs des Binnenbezugs. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sie ohnehin keine Arrestlegung in der Schweiz angeboten und ihre Bindung an die "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" bestritten habe. Somit handle es sich bei der Überlegung der Vorinstanz um einen Zirkelschluss. Weiter sei der angefochtene Entscheid auch deswegen gänzlich verfehlt, weil das Vollstreckungsrecht öffentlich-rechtlicher Natur und damit privatrechtlicher Gestaltungsfreiheit nicht zugänglich sei. Eine Betreibung, die im Falle der Nichtzahlung eingeleitet werden könnte, setze einen Betreibungsort in der Schweiz voraus. Begründet werden könnte ein solcher nur durch eine Arrestlegung, die wiederum einen genügenden Binnenbezug erfordere. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Arrestlegung von den Parteien gewillkürt werden könne. Das "vertragliche Erlauben", einen Arrest in Anspruch zu nehmen, sei kein Arrestgrund und begründe keine internationale bzw. örtliche Vollstreckungszuständigkeit in der Schweiz. Es handle sich vielmehr um eine schlichte Feststellung der Parteien einer (angeblichen) Vereinbarung, dass Vermögenswerte in der Schweiz verarrestiert werden könnten (weil es solche gibt). Diese " (rechtlich nichtexistente) Arrestwahlklausel" könne jedenfalls keine Grundlage für den erforderlichen Binnenbezug der angeblichen Arrestforderung zur Schweiz sein. Die Vorinstanz schaffe mit ihrer Einordnung von Ziffer 4 der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" rechtliche Wahlmöglichkeiten, die es nicht gebe und angesichts der öffentlich-rechtlichen Natur des Vollstreckungsverfahrens auch nicht geben dürfe. Der angefochtene Entscheid heble nicht nur die Formstrenge der Pfandbestellung, sondern auch die essentiellen Begrenzungen der Arrestlegung gegen fremde Staaten sowie im Rahmen des Ausländerarrests aus. Das Arrestgesuch müsse bereits mangels Binnenbezug zur Schweiz abgewiesen werden, so die Forderung der Beschwerdeführerin.  
 
3.3. Will der Gläubiger in der Schweiz befindliche Vermögenswerte eines fremden Staates arrestieren lassen, so kommt in denjenigen Fällen, in denen der fremde Staat nicht hoheitlich ("iure imperii") handelte, sondern als Träger von privaten Rechten ("iure gestionis") auftrat (s. dazu BGE 136 III 379 E. 4.3.1; 134 III 122 E. 5.2.1; 106 Ia 142 E. 3a), das Erfordernis der hinreichenden Binnenbeziehung zum schweizerischen Staatsgebiet ins Spiel. Es müssen Umstände vorliegen, die das der Arrestforderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis so sehr an die Schweiz binden, dass es sich rechtfertigt, den fremden Staat vor schweizerischen Behörden zur Verantwortung zu ziehen. Das Erfordernis beruht auf der Überlegung, dass sich ein Staat mit Blick auf die Zulassung von Prozessen gegen fremde Staaten in nichthoheitlichen Belangen nach seinem innerstaatlichen Recht eine gewisse Selbstbeschränkung auferlegen dürfen soll (BGE 144 III 411 E. 6.3.2; 106 Ia 142 E. 3b und 5 mit Hinweisen). In einem neueren Urteil stellt das Bundesgericht klar, dass das Erfordernis der hinreichenden Binnenbeziehung eine Prozessvoraussetzung beschlägt, deren Fehlen zu einem Nichteintretensentscheid führt (BGE 144 III 411 E. 6.3.3).  
Nach überkommener Praxis ist die Voraussetzung der hinreichenden Binnenbeziehung insbesondere dann erfüllt, wenn das Schuldverhältnis, aus dem die streitigen Arrestforderungen hergeleitet werden, in der Schweiz begründet wurde oder wenn es hier zu erfüllen ist oder wenn der fremde Staat in der Schweiz zumindest Handlungen vorgenommen hat, mit denen er in der Schweiz einen Erfüllungsort begründete. Hingegen genügt es nicht, dass Vermögenswerte des fremden Staates in der Schweiz gelegen sind oder die Forderung von einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz zugesprochen wurde (BGE 144 III 411 E. 6.3.2; 134 III 122 E. 5.2.2; s. schon BGE 56 I 237 E. 3). 
 
3.4. Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht ihre Bindung an die "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" bei der Prüfung des Erfordernisses der Binnenbeziehung als gegeben unterstelle, obwohl sie diese Bindung in jeder Hinsicht bestritten habe. Gewiss ist zuerst die Zulässigkeit des Arrestgesuchs und erst im Falle ihrer Bejahung auch seine Begründetheit zu prüfen. Daraus folgt aber nicht, dass sich das Kantonsgericht dem Vorwurf eines Zirkelschlusses aussetzt, wenn es die "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" nicht in seiner Erwägung 2 (zur Binnenbeziehung) thematisiert, sondern sich dort mit einem Verweis auf seine Erwägung 3 (zum Arrestgrund) begnügt. Insgesamt betrachtet setzt das Kantonsgericht dabei nichts als gültig voraus, was es erst noch erstellen müsste, dann aber im Dunkeln lässt. Es behandelt die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Berücksichtigung der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" ausführlich bei der Prüfung des Arrestgrundes. Entsprechend Art. 272 Abs. 1 SchKG wendet es dabei das Beweismass der (blossen) Glaubhaftmachung an. Dass es Art. 9 BV zuwiderläuft, dieses Beweismass (als Folge des beschriebenen Verweises) auch im Zusammenhang mit der hinreichenden Binnenbeziehung heranzuziehen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ebenso wenig reklamiert sie, dass ihre Einwendungen betreffend die "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" nicht vollständig oder nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.  
Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, weshalb es darüber hinaus (in der Sache) gänzlich verfehlt sei, den hinreichenden Binnenbezug gestützt auf das Rechtsverhältnis zu bejahen, das durch die "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" zwischen den Parteien (angeblich) geschaffen wurde. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1) - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 1 BGG als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 141 III 188 E. 4.1 mit Hinweisen). Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft werden soll (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Im konkreten Fall geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die fraglichen Beanstandungen wenigstens sinngemäss schon vor der Vorinstanz erhoben worden wären. Den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen zufolge fand schon das Bezirksgericht, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung der "Schuldübernahme bzw. Schuldanerkennung" den Binnenbezug zur Schweiz selbst hergestellt habe. Wie die kantonalen Akten ohne Weiteres zeigen (Art. 105 Abs. 2 BGG), begnügte sich die Beschwerdeführerin in ihrer kantonalen Beschwerde mit dem (oben behandelten) Vorwurf, dass es angesichts ihrer ausdrücklichen Bestreitungen einem Zirkelschluss gleichkomme, den Binnenbezug gestützt auf ein Verhalten von ihr bzw. eines angeblichen Vertreters zu bejahen. 
 
4.  
In der Folge sind die Parteien darüber entzweit, ob C.________ zur Unterzeichnung der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" ermächtigt war. 
 
4.1. Das Kantonsgericht widerspricht zunächst der Lesart der Beschwerdeführerin, wonach sich C.________s Vollmacht (s. Sachverhalt Bst. A.b) auf die E.________ Zweigniederlassung in V.________ (SZ) beschränke und mit der Bezeichnung "Director of E.________ [...]" der Umfang der Bevollmächtigung definiert werde. Es erklärt, weshalb der Einleitungssatz sowohl vom Wortlaut als auch von der Systematik her als generelle Ermächtigung zur Vertretung der "Agency" zu verstehen sei. Der Einschub "Director of E.________ [...]" lege schon aufgrund der Satzstellung nahe, dass es sich um eine Beschreibung von C.________s Tätigkeit handelt. Daran ändere auch nichts, dass C.________ durch die Reisepassnummer ausreichend identifiziert sei. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, weshalb mit der Bezeichnung als "Director of E.________ [...]" zwingend C.________s Aufgaben als Stellvertreter umschrieben würden. In der Folge erläutert das Kantonsgericht, weshalb auch die Tatsache, dass die Unterzeichnung einer "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" in der Vollmacht nicht explizit erwähnt wird, C.________s diesbezüglicher Ermächtigung nicht zwingend entgegenstehe. Nachdem die Vollmacht eine allgemeine Ermächtigung mit einer beispielhaften Aufzählung einzelner Rechtsgeschäfte verbinde, habe die Beschwerdegegnerin annehmen dürfen, dass die Unterzeichnung der fraglichen Vereinbarung von der Vollmacht gedeckt ist. Schliesslich äussert sich der angefochtene Entscheid zur Unterscheidung zwischen "Agency" und "Republic of Uzbekistan". Allein die Verwendung dieser Ausdrücke lasse nicht den Schluss zu, dass es sich um unterschiedliche Rechtssubjekte handle, zumal die besagte Vollmacht gerade von einer dieser "Agencies" ausgestellt worden sei und die Beschwerdeführerin nicht plausibel erkläre, dass die "Agency for Foreign Relations of the Republic of Uzbekistan" ein von ihr verschiedenes Rechtssubjekt darstellen bzw. sie nicht durch diese "Agency" (bzw. ab 21. Juli 2015 durch das "Ministry of Foreign Economc Relations, Investments and Trade of the Republic of Uzbekistan") handeln würde.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin tadelt die Auslegung der Vollmacht vom 7. Mai 2004 und die Anwendung des Stellvertretungsrechts durch die Vorinstanz als willkürlich. Der angefochtene Entscheid laufe darauf hinaus, dass C.________s Bevollmächtigung quasi unbeschränkt gewesen wäre. Dies anzunehmen, sei realitätsfremd und unvernünftig. "Ohne Ausblendung von Realität und Logik" hätte die Vorinstanz zu keinem anderen Schluss kommen können, als dass C.________ als Repräsentant einer usbekischen Agency in der Schweiz und mit der Vollmacht, sich für die Republik Usbekistan gewisser Grundstücksgeschäfte anzunehmen, doch niemals berechtigt gewesen sein konnte, eine fremde Millionenschuld zulasten der Republik Usbekistan aus einem sie nicht betreffenden Schiedsurteil anzuerkennen bzw. zu übernehmen, und dies auch noch gestützt auf diese äusserst laienhaft formulierte und gestaltete "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme". Anhand eines Beispiels aus der Rechtsprechung legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb die Vollmacht vom 7. Mai 2004 "klarerweise" keine "echte Generalvollmacht" sein könne. Zudem könnten die Grenzen der Vertretungsmacht jedenfalls nicht über das hinausgehen, was nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Auch bei Vorliegen eines Rechtsscheins dürfe ein Dritter nur Vollmachten vermuten, die inhaltlich auf die mit der Stellung des Bevollmächtigten verbundenen Aufgaben beschränkt sind. Im konkreten Fall sei offensichtlich, dass die Anerkennung bzw. Übernahme der fraglichen Schuld nichts mit der Stellung von C.________ als Repräsentant einer Agency in der Schweiz zu tun hat. Die Beschwerdeführerin verweist auf den von der Beschwerdegegnerin behaupteten Hintergrund der angeblichen "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme". Demnach soll sie, die Beschwerdeführerin, die Angelegenheit mit höchster Priorität behandelt haben, weil die Beschwerdegegnerin es in der Hand gehabt habe, den Baumwollexport der Republik Usbekistan lahmzulegen. Angesichts dessen habe das umstrittene Geschäft im Kontext der Aufgaben eines lokalen Repräsentanten nicht als gewöhnlich gelten und von diesem folglich nicht eingegangen werden können. Schliesslich insistiert die Beschwerdeführerin, dass die Frage der Ermächtigung keine einer Notorietät zugängliche Tatsache, sondern eine im Einzelfall zu prüfende Rechtsfrage darstelle. Sie nimmt damit Bezug auf frühere Entscheide, in denen das Kantonsgericht die angebliche Notorietät von C.________s Ermächtigung festgestellt haben soll, und wirft dem Kantonsgericht vor, sich mit diesen früheren Entscheiden nicht in Widerspruch setzen zu wollen.  
 
4.3. Wie ihre weitschweifigen, hiervor resümierten Erörterungen zeigen, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen. Der eigentlichen Analyse der Vollmacht vom 7. Mai 2004, wie sie die Vorinstanz hinsichtlich der verschiedenen umstrittenen Elemente durchführt, hat sie nichts Substantielles entgegenzusetzen, noch macht sie geltend, dass sich das Kantonsgericht dabei über einschlägige Regeln der juristischen Methode hinweggesetzt hätte. Ebenso wenig ist ihrem Schriftsatz eine nähere Erklärung zu entnehmen, weshalb eine Ermächtigung von C.________ zum Abschluss der Vereinbarung vom 12. Januar 2015 realitätsfremd und unvernünftig gewesen sein soll und wieso die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben nicht hätte darauf vertrauen dürfen, dass C.________ "als Repräsentant einer Agency" zum genannten Geschäft ermächtigt war. Allein dass auch eine andere Beurteilung der Vollmacht denkbar ist, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen (s. oben E. 2). Nichts gewonnen ist schliesslich mit Mutmassungen über allfällige Beweggründe der Vorinstanz, eine früher angeblich festgestellte Notorietät der Ermächtigung von C.________ im angefochtenen Entscheid zu perpetuieren.  
 
5.  
Umstritten ist auch, ob die Vollmacht vom 7. Mai 2004 am 29. September 2006 widerrufen wurde. 
 
5.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge soll die C.________ erteilte Vollmacht laut einem von D.________ unterzeichneten Dokument vom 29. September 2006 widerrufen worden sein. Einem weiteren, von der Beschwerdeführerin aufgelegten Dokument sei zu entnehmen, dass diese C.________ am 23. Juli 2008 betreffend Interessenwahrung in einem Vollstreckungsverfahren bevollmächtigte. Das Kantonsgericht zitiert Art. 34 Abs. 3 OR und erinnert daran, dass der gute Glaube des Dritten nicht schon durch den Eingang der Widerrufserklärung zerstört werde, sondern die Kenntnis des Widerrufs oder zumindest ein Kennensollen nötig sei. Wie es sich im konkreten Fall mit dem behaupteten Widerruf verhält, müsse nicht vertieft werden. Umstände, die nahelegen würden, dass die Beschwerdegegnerin vom Widerruf Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, seien weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin behauptet worden. Daran ändere aus der Perspektive der Beschwerdegegnerin auch die am 23. Juli 2008 ausgestellte Vollmacht nichts. Dass die Beschwerdegegnerin diese Vollmacht kannte oder hätte kennen müssen, habe die Beschwerdegegnerin nie so behauptet. Davon abgesehen sei fraglich, dass aufgrund der im Jahr 2008 ausgestellten Vollmacht zwingend auf den Wegfall der ursprünglichen Vollmacht geschlossen werden müsste. Ebenso würden sich weitere Ausführungen zum Auftreten und Handeln von C.________ gegenüber Gemeindebehörden und Privaten und zu seiner Rolle im Schiedsverfahren zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gesellschaft B.________ erübrigen.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt erneut Willkür. Das Kantonsgericht lasse ausser Acht, dass sich die Beschwerdegegnerin nur dann auf die Nichtkenntnis des Widerrufs berufen kann, wenn sie zeigt, dass ihr die Vollmacht direkt von ihr, der Beschwerdeführerin selbst, mitgeteilt wurde und sie sich auch im Zeitpunkt der angeblichen Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme noch in gutem Glauben auf den angeblich erzeugten Rechtsschein habe verlassen dürfen. Für die Beschwerdeführerin steht fest, dass diesem Erfordernis mit einem blossen Verweis auf C.________s angebliches Verhalten gegenüber der Gemeinde V.________ (SZ) nicht Genüge getan ist und nach Massgabe von Art. 34 Abs. 3 OR und Art. 8 ZGB vielmehr die Beschwerdegegnerin hätte aufzeigen müssen, wann, wie und wo ihr die Vollmacht von der Beschwerdeführerin ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben wurde. Anstatt die Voraussetzungen einer Kundgabe der Vollmacht zu prüfen und dabei zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin hierfür nicht einmal Behauptungen aufgestellt hat, bejahe das Kantonsgericht direkt die Rechtsfolge und werfe ihr, der Beschwerdeführerin, vor, nicht aufgezeigt zu haben, dass sie den Widerruf mitgeteilt hat. Damit schiebe das Kantonsgericht ohne entsprechendes Behauptungsfundament der Beschwerdegegnerin ihr, der Beschwerdeführerin, im Sinne einer offensichtlich unhaltbaren Rechtsfolge die Beweislast zu.  
 
5.3. Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat (Art. 34 Abs. 3 OR). Die objektive Mitteilung der Vollmacht muss vom Vertretenen ausgehen, denn dieser ist Vertragspartei und ihn trifft die gesamte Rechtswirkung des Vertrags. Die Kundgabe kann nicht nur eine ausdrückliche Mitteilung, sondern auch "tatsächlich", das heisst durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dabei ist entscheidend, ob das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt (BGE 120 II 197 E. 2b/bb; 85 II 22 E. 1). Nach der Rechtsprechung kann eine (mittelbare) Kundgabe der Vollmacht auch dadurch erfolgen, dass der Vertreter die Vollmacht dem Dritten mitteilt, indem er diesem die Vollmachtsurkunde des Vertretenen vorweist. Die durch den Vertreter erfolgte Kundgabe ist dem Vertreter als eigenes Handeln zuzurechnen, da der Vertreter als Bote des Vollmachtgebers zu betrachten ist (BGE 131 III 511 E. 3.2.1; 77 II 138 E. 2).  
 
5.4. Angesichts der zitierten Rechtsprechung täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie für den Tatbestand von Art. 34 Abs. 3 OR darauf besteht, dass die Vollmacht der Beschwerdegegnerin direkt von ihr, der Beschwerdeführerin selbst, mitgeteilt wurde. Dass C.________ es versäumt hätte, der Beschwerdegegnerin die Vollmachtsurkunde vom 7. Mai 2004 (spätestens dann) vorzuweisen, als er am 12. Januar 2015 die "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" unterschrieb, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie behauptet auch nicht, solcherlei im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben und damit in Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht gehört worden zu sein. Zu den weiteren Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes nach Art. 34 Abs. 3 OR ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Insbesondere stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin sie aufgrund der Vollmachtsurkunde als Vertretene und Vollmachtgeberin erkannte oder nach Treu und Glauben jedenfalls erkennen musste. Auch zur vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach weder behauptet worden noch ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin von einem allfälligen Widerruf der Vollmacht vom 7. Mai 2004 Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, hat die Beschwerdeführerin nichts zu sagen.  
 
6.  
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" zur Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft B.________ wurde. 
 
6.1. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die heutigen Prozessparteien auch die Parteien der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" seien. Es erscheine zumindest glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" anstelle der bisherigen Schuldnerin Gesellschaft B.________ in das Schuldverhältnis mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) eintrat. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 176 Abs. 1 OR. Dass es sich um einen blossen Schuldübernahmevertrag zwischen der bisherigen Schuldnerin Gesellschaft B.________ und der Beschwerdeführerin handeln soll, scheine dagegen nicht plausibel zu sein, weil Letztere [recte: Erstere] nicht selbst als Vertragspartei in Erscheinung trete. Somit erscheine auch die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin in der Schuldnerstellung hinreichend glaubhaft. Darauf liefe es laut den weiteren Erwägungen der Vorinstanz "im Übrigen" auch hinaus, wenn man von einer vergleichsweisen Schuldanerkennung durch die Beschwerdeführerin ausgehen würde. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Exequaturentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sein und in der Folge auch allfällige Rechtsnachfolger binden soll. Die Beschwerdeführerin lege keine Sachumstände dar, "dass dem vorliegend nicht so sein soll". Somit habe die Vorinstanz das Vorliegen des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu Recht bejaht und es könne offenbleiben, ob auch der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gegeben wäre.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie beklagt sich über eine "fehlende Begründung bzw. Begründungsdichte" und über eine "vollständig fehlende" Auseinandersetzung mit ihren Argumenten. Sie habe die Umstände, die das Kantonsgericht hätte prüfen müssen, eindeutig aufgezeigt und dabei auf die Ungereimtheiten in Bezug auf die niemals direkte Geltendmachung der angeblichen Forderung, auf die lang aufgeschobene Vollstreckung sowie auf Unterzeichnung, Datierung, Text, Sprache und Zinsen hingewiesen. Ebenso habe sie sich darüber beschwert, dass das Bezirksgericht die Beweggründe der Parteien nicht erforscht habe, und daran erinnert, dass im Text der umstrittenen Vereinbarung nur von "Schuldanerkennung" und nicht von "Schuldübernahme" die Rede ist. Eine Prüfung dieser Vorbringen sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Das Kantonsgericht belasse es beim gänzlich unbegründeten Hinweis, dass die Schuldübernahme "zumindest glaubhaft" gemacht sei. Indem es den Tatsachenvortrag der Beschwerdegegnerin ohne jede nachvollziehbare Begründung als glaubhaft erachte, trage das Kantonsgericht die Beweislast faktisch ihr, der Beschwerdeführerin, auf, indem es von ihr verlange, den Nicht-Bestand der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Beschwerdegegnerin als nahe an der Sache stehende Partei genau habe wissen müssen, wie die "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" zustande kam, sie selbst jedoch fernab von "Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten" ausserstande gewesen sei, hierzu mehr aufzuzeigen.  
 
6.3. Gewiss folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde braucht sich aber nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).  
Eingedenk dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid allein unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird. Das Kantonsgericht bejaht die Glaubhaftmachung der Rechtsnachfolge im Wesentlichen mit Feststellungen darüber, wer an der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" beteiligt ist, und mit der Erwägung, dass die Rechtskraft des Exequaturentscheids auch für allfällige Rechtsnachfolger gelte (E. 6.1). Ob die Vorinstanz damit richtig liegt, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine solche der vorinstanzlichen Rechtsanwendung. Das scheint auch die Beschwerdeführerin erkannt zu haben, mündet doch auch die Begründung ihrer Gehörsrüge in den Vorwurf, dass "zudem" das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt sei. 
 
6.4. In der Sache wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, wie der angefochtene Entscheid ihre Rechtsnachfolge in der Schuldnerstellung als hinreichend glaubhaft herleitet. Die Vorinstanz stütze sich auf die "vollkommen bedeutungslose Tatsache", dass die Gesellschaft B.________ nicht Vertragspartei der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" ist. Eine solche Deduktion entbehre jeder Logik und sei krass willkürlich. Ebenso wenig sei verständlich, was die Vorinstanz mit der vermeintlichen alternativen Begründung ausdrücken wolle, wonach die Annahme einer vergleichsweisen Schuldanerkennung zum selben Ergebnis führen würde. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass eine Schuldanerkennung nur abstrakt eine Vermutung zugunsten des Bestehens einer Schuld begründe, während eine Schuldübernahme ein rechtsverbindlicher Vertrag sei, der die Schuldpflicht "materiell übertragen lässt". Inwiefern im Kontext von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG eine Schuldanerkennung mit einer Schuldübernahme gleichgesetzt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. In der Folge legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb auch die vorinstanzlichen Überlegungen zur materiellen Rechtskraft des Exequaturentscheids vollständig an der Sache vorbei gehen. Von der schieren Existenz des Schiedsspruchs und des Exequaturentscheids könne nicht logisch auf eine Übernahme der durch diese Urteile ausgewiesenen Forderung [recte: Schuld] geschlossen werden. Die grundsätzliche Existenz einer Schuld [recte: Forderung] gegenüber einem Dritten - hier gegenüber der Gesellschaft B.________ - habe nichts mit der Frage zu tun, ob die entsprechende Schuld von einer anderen Person übernommen wurde. Anders als das Schiedsurteil, das unbestrittenermassen einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstelle, nehme die "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" keineswegs ohne Weiteres an dessen Eigenschaft als Vollstreckungstitel teil.  
 
6.5. Das Bundesgericht vermag die Wahrnehmung des angefochtenen Entscheids, die ihm die Beschwerdeführerin wortreich zu vermitteln versucht, nicht zu teilen. Die Vorinstanz leitet die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin in die Schuldnerstellung der Gesellschaft B.________ gerade nicht allein aus dem Umstand her, dass diese usbekische Gesellschaft an der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" nicht beteiligt ist. Sie stützt sich in erster Linie darauf, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin die Parteien der "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" sind. Wieso diese Tatsache - allein unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung (Art. 272 Abs. 1 SchKG) - nicht auf eine Schuldübernahme im Sinne des vom Kantonsgericht ausdrücklich erwähnten Art. 176 Abs. 1 OR hindeuten soll, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Sodann trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz aus den gegen die Gesellschaft B.________ ergangenen Urteilen den Schluss zieht, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Schuld übernommen hätte. Der Satz im angefochtenen Entscheid, wonach der materiell rechtskräftige Exequaturentscheid "auch allfällige Rechtsnachfolger" binde, besagt bei unvoreingenommener Lesart nicht mehr und nichts anderes, als dass die Vollstreckbarerklärung des Obergerichts des Kantons Zürich auch für die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin gelte. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin vom Prinzip her nicht in Abrede, dass der Schiedsspruch vom 20. Juni 2013, der Exequaturentscheid vom 7. Februar 2014 und die "Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme" vom 12. Januar 2015 zusammengenommen einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen und damit gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen Arrest begründen können. Sie beklagt sich lediglich darüber, dass die Vorinstanz die "Schuldübernahme bzw. Schuldanerkennung" nicht gewissenhaft genug prüfe. Dass sie mit diesem Vorwurf im vorliegenden, Art. 98 BGG unterstehenden Verfahren nichts auszurichten vermag, zeigen die vorigen Erwägungen.  
 
7.  
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Nachdem im bundesgerichtlichen Verfahren kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das für diesen Fall gestellte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gegenstandslos. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn