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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_92/2009 
 
Urteil vom 21. April 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2009 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivil- und Strafrecht. 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 7. April 2009 die X.________ auferlegte Gesamtstrafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 9 Monate reduziert hat; 
dass im Anschluss an die Neubeurteilung das Präsidium des Kantonsgerichts am gleichen Tag über die Haftverlängerung verfügt und die Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 7. April 2009 oder im Falle eines Weiterzugs an das Bundesgericht bis maximal 6 Monate verlängert hat; 
dass X.________ mit Eingabe vom 8. April 2009 Beschwerde gegen die Neubeurteilung des Strafurteils erhoben hat (Verfahren 6B_311/2009); 
dass er dabei um aufschiebende Wirkung und "mit einer umgehenden Zwischenverfügung des Bundesgerichts" um sofortige Haftentlassung ersucht hat; 
dass im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. April 2009 (Verfahren 6B_311/2009) das Gesuch um Haftentlassung einer Beurteilung im Rahmen von Art. 103 BGG (aufschiebende Wirkung) bzw. Art. 104 BGG (andere vorsorgliche Massnahmen) von vornherein nicht zugänglich ist; 
dass deshalb die Eingabe vom 8. April 2009, soweit damit die Haftentlassung beantragt wird, auch als Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 7. April 2009 verlängerte Sicherheitshaft in Betracht fällt; 
dass für die Behandlung einer solchen Beschwerde die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist (Art. 29 Abs. 3 Reglement für das Bundesgericht); 
dass der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom 20. April 2009 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, dass sich die Beschwerde vom 8. April 2009 nicht gegen die Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts vom 7. April 2009 richte, eine solche Beschwerde vielmehr vorbehalten bleibe; 
dass somit das aufgrund der Eingabe vom 8. April 2009 gegen die Haftverlängerungsverfügung des Präsidiums eröffnete Beschwerdeverfahren als gegenstandslos zu betrachen ist; 
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 7. April 2009 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. April 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli