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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_153/2009 {T 0/2} 
 
Urteil vom 21. April 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsbegehren der 1964 geborenen S.________ mit Verfügung vom 30. Mai 2007 ablehnte, da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage und damit kein rentenbegründendes Mass erreiche, 
 
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde (Entscheid vom 6. Januar 2009), 
 
dass S.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG), 
 
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen, bezüglich der Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG unter Hinweis auf die Ausführungen der Verwaltung, sowie die Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten ausgeführt hat, weshalb die Beschwerdeführerin bei entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist und die somatoforme Schmerzstörung invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht fällt, wobei der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von lediglich 4 % ergab, 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse, 
 
dass auch die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), 
 
dass demzufolge auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
 
dass schliesslich die mit der Beschwerde aufgelegten Arztberichte zur Hauptsache bereits von der Vorinstanz gewürdigt wurden und im Übrigen nichts enthalten, was zu einer abweichenden Betrachtungsweise führen könnte, 
 
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist, 
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. April 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz