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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1163/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB); Grundsatz in dubio pro reo etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ war am 9. April 2014 auf einem Dach einer Sammelgarage damit beschäftigt, die Unterseite von Bitumenmatten mit einem Propangasbrenner vorzuheizen und zu verlegen. Unmittelbar neben seiner Arbeitsstelle war verschiedenes Baumaterial gelagert. Dieses und das dahinter stehende Gebäude im Rohbau fingen Feuer. X.________ wird vorgeworfen, den Gasbrenner zu nahe an das gelagerte Material gehalten und dadurch die Feuersbrunst verursacht zu haben. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 29. August 2016 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. November 2015 zweitinstanzlich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig. Das Obergericht erkannte auf eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer verweist wiederholt auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren. Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 141 V 416 E. 4 S. 421; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen). 
Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zu hören, soweit er das Urteil des Bezirksgerichts kritisiert. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Im Zusammenhang mit der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, diese sei mangels Beizug eines Dolmetschers nicht verwertbar. Auf der Baustelle führe er kaum Gespräche auf Deutsch, sondern nur auf Portugiesisch und Englisch. Deshalb habe er bei der Polizei um den Beizug seines Bruders gebeten, was ihm verwehrt worden sei. Er habe die Fragen des Polizeibeamten nicht verstanden und am Ende der Befragung nicht gewusst, was er unterschreibe. Die vorinstanzliche Begründung sei aktenwidrig und verletze Art. 158 StPO (Beschwerde S. 3-8).  
 
2.2. Die Vorinstanz qualifiziert die vom Beschwerdeführer vorgebrachten sprachlichen Schwierigkeiten als Schutzbehauptung und schliesst sich den erstinstanzlichen Feststellungen an. Danach war der Beschwerdeführer in der Lage, die Fragen des Polizeibeamten zu verstehen und das Einvernahmeprotokoll zu lesen. Die Vorinstanz verweist dazu auf folgende Umstände. Gemäss Einvernahmeprotokoll verneinte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Übersetzers. Er bestätigte, den Polizeibeamten gut zu verstehen, ansonsten er nachfragen würde. Seine Antworten stimmten mit den Fragen überein. Auch der als Zeuge einvernommene Brandermittler gab an, sich mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch unterhalten zu haben. Dieser habe zwar gebrochen deutsch gesprochen, es seien aber keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetaucht (Entscheid S. 5 und erstinstanzliches Urteil S. 24).  
 
2.3. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a) und dass sie einen Übersetzer verlangen kann (lit. d; vgl. auch Art. 68 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK).  
 
2.4. Die Rüge, zu Beginn der polizeilichen Einvernahme sei der Hinweis auf Art. 158 StPO nicht erfolgt, dringt nicht durch. Der Beschwerdeführer wurde vom einvernehmenden Polizeibeamten informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst am 9. April 2014 um 13.48 Uhr in A.________ an der B.________-Strasse eingeleitet worden war und er als beschuldigte Person einvernommen werde. Anschliessend wurde er über seine Rechte belehrt und entgegen seiner Behauptung unter anderem darauf hingewiesen, dass er einen Übersetzer verlangen könne, was der Beschwerdeführer nicht wollte. Damit kam der einvernehmende Polizist der Pflicht zur Orientierung nach. Soweit die Vorinstanz feststellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Fragen zu verstehen, seine Antworten zu formulieren und das Protokoll zu lesen, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun (vgl. dazu E. 4.1 nachfolgend). Zwar trifft zu, dass für die folgenden Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht (wie vom Verteidiger beantragt) ein Dolmetscher beigezogen wurde und die Staatsanwaltschaft die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers mit "Portugiesisch / gebrochen Deutsch" bezeichnete. Mithin schätzten die Staatsanwaltschaft wie auch das Bezirksgericht die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers als nicht genügend ein. Hingegen vermag dies die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die polizeiliche Befragung nicht zu erschüttern. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die detaillierte Befragung (inkl. zweier vom Beschwerdeführer angefertigten Skizzen) sowie die Zeugenaussagen des Brandermittlers, sich mit dem Beschwerdeführer ohne Verständigungsschwierigkeiten auf Deutsch unterhalten zu haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, die polizeiliche Einvernahme vom 9. April 2014 sei nicht verwertbar, ist unbegründet.  
 
2.5. Nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, der Polizeibeamte habe Suggestivfragen gestellt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einzelne Fragen und Antworten wiederzugeben. Selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig. Die Vorhalte "Welche Person trägt aus Ihrer Sicht die Schuld an diesem Brand" oder (nachdem der Beschwerdeführer geschildert hatte, dass die XPS Isolation brannte) "Können Sie mir sagen, warum die XPS Isolation zu brennen begann?" legen nicht eine bestimmte Antwort nahe, und die Formulierung lässt weder eine bestimmte Erwartung des Fragenden erkennen, noch lässt sie nur eine eingeschränkte Auswahl an Antworten zu. Zwar verhält es sich anders mit dem Vorhalt, "In der näheren Umgebung gibt es weder elektrische Leitungen noch sonstige Wärmequellen. Sie waren jedoch vor dieser XPS Isolation am Schweissen, kurz bevor der Brand ausgebrochen ist. Somit müssen Sie dieses Feuer verursacht haben. Wie äussern Sie sich dazu?". Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten und hier eine Suggestivfrage zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage. Der Art, wie Antworten erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 143 StPO).  
 
3.  
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. September 2015 legt dem Beschwerdeführer zur Last, beim Arbeiten mit dem Gasbrenner auf dem Garagendach diesen zu nahe an die dort gelagerten Isolationsplatten gehalten zu haben. Dies sei beim Verschweissen geschehen oder beim Verlassen der Örtlichkeit, indem der Beschwerdeführer den Brenner nicht richtig zugedreht und beim Ablegen zu nahe an die Isolationsplatten geraten sei. 
Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Rüge erhebt er ohne Grund. Die Vorinstanz wie auch die erste Instanz halten insbesondere fest, dass die Strafprozessordnung in Art. 325 Abs. 2 StPO die Möglichkeit einer Alternativanklage vorsieht. Dem Beschwerdeführer würden zwei Varianten des Fehlverhaltens vorgeworfen, wodurch seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt worden seien. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Entscheid S. 10 f. und erstinstanzliches Urteil S. 5 f.). Die Argumentation des Beschwerdeführers geht offensichtlich an der Sache vorbei respektive ist unbegründet. Die Bestreitung einer Sachverhaltsvariante führt hier nicht etwa zu einer Belastung im Sinne der anderen Sachverhaltsvariante. Von einer Vielzahl von hypothetischen Vorwürfen kann zudem keine Rede sein. Auch muss die Anklageschrift entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keine Indizien aufführen (vgl. Art. 325 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1269). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich meint, die Alternativanklage verletze mangels Tatverdacht Art. 325 Abs. 2 StPO, geht auch diese Rüge fehl. Zum einen war die Frage, ob der Brenner verschlossen wurde, im erst- und vorinstanzlichen Verfahren nach wie vor im Raum und Gegenstand des sachrichterlichen Entscheids (vgl. Entscheid S. 21 und erstinstanzliches Urteil S. 28). Zum andern führen selbst Anklagen ohne hinreichenden Tatverdacht zu einem gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 324 Abs. 2 StPO). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 StPO die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde S. 15 ff.). 
 
4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).  
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer verlegte auf dem Dach einer Sammelgarage mit einem Propangasbrenner Bitumenbahnen. Neben seiner Arbeitsstelle war verschiedenes Baumaterial, unter anderem sogenannte XPS-Isolationsplatten, gelagert. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vor Ausbruch des Brandes, der auf ein mehrstöckiges Wohnhaus im Rohbau ("Gebäude B") übergriff, von seiner Arbeitsstelle kurzzeitig entfernt hatte.  
Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf das erstinstanzliche Beweisergebnis fest, dass der Brand im vorderen Teil der vor dem Gebäude B gelagerten XPS-Isolationsplatten ausgebrochen war. Dass das Material hinter den XPS-Isolationsplatten zuerst gebrannt hatte, schloss die Vorinstanz aus. Der Beschwerdeführer arbeitete in einer Distanz von ca. 0.5-1 Meter vom fraglichen XPS-Material und geriet beim Verschweissen zu nahe an die Isolationsplatten, wodurch diese Feuer fingen. Andere Ursachen (wie etwa einen Brand durch Erhitzungsanlagen oder Brandstiftung) schloss die Vorinstanz aus (Entscheid S. 13 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 23 ff.). 
 
4.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Er argumentiert, der Brand sei zwischen der Fassade des Hauses B und dem Materialdepot ausgebrochen. Damit wiederholt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, den er ab der dritten Einvernahme (neu) eingenommen und den die Vorinstanz geprüft und verworfen hat. Entgegen seiner Behauptung trifft offensichtlich nicht zu, dass die Vorinstanz für die Lokalisierung des Brandausbruchs ausschliesslich auf die Aussagen des Brandermittlers abstellen würde. Vielmehr würdigt sie auch die damit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Befragung sowie die vom Beschwerdeführer damals angefertigten Skizzen und Markierungen auf einer Foto. Macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung des Brandermittlers sei eine reine Mutmassung respektive höchstens ein Indiz und die Zeugenaussagen seines (des Beschwerdeführers) Arbeitskollegen glaubhafter, verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Der Brandermittler gelangte zusammengefasst zur Überzeugung, dass der Brand am Ort der grössten Zerstörung, mithin im vorderen Teil der XPS-Platten (und weder beim rechts davon gelagerten Vlies noch bei den hinten gelagerten Dachpappen), ausgebrochen ist. Es ist ohne Weiteres vertretbar, wenn die Vorinstanz darauf abstellt.  
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel "Beweisverweigerung" vor, die Vorinstanz verweigere ihm "seine prozessualen Rechte gestützt auf eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung" (Beschwerde S. 8 ff.). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Es wird nicht erwähnt und bleibt deshalb unklar, welche Beweismittel nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht abgenommen wurden. Die Vorinstanz schliesst eine Brandstiftung durch eine Drittperson aus und der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Beweisanträge diesbezüglich erheblich sein sollten. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unbegründet ist die nämliche Rüge, soweit der Beschwerdeführer auf Fotoaufnahmen verweist, welche die Vorinstanz nach seinem Dafürhalten nicht beachtet habe. Vielmehr hat die Vorinstanz diesen in ihrer Beweiswürdigung Rechnung getragen (vgl. etwa Entscheid S. 17). Dass die Würdigung nicht entlastend im Sinne des Beschwerdeführers ausfällt, stellt keine "Beweisverweigerung" respektive keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.  
Eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit verschiedenen Beweisanträgen, welche der Beschwerdeführer vor der Staatsanwaltschaft und ersten Instanz gestellt hat, liegt schliesslich ebenso wenig vor (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Staatsanwaltschaft und die erste Instanz die Abweisung der Beweisanträge kurz begründeten. Diese Anträge stellte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die behauptete Brandstiftung. Er stellt sich (soweit erkennbar) auf den Standpunkt, dass eine Fernsehequipe noch vor der Feuerwehr am Ort eintraf und damit vom Brandstifter benachrichtigt worden sein muss. Die Vorinstanzen legen willkürfrei und ausreichend dar, weshalb sie diesbezüglich auf die gegenteiligen Feststellungen des Brandermittlers abstellen (Entscheid S. 9 und 18 f., erstinstanzliches Urteil S. 27 ff.). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit dem Rücken zu den XPS-Platten geschweisst und den Brenner nicht auf die Platten, sondern nur auf die Bitumenmatten gerichtet. Es sei üblich und deshalb nicht sorgfaltswidrig, Schweissarbeiten bis auf einen halben Meter an ein anderes, feuergefährliches Material auszuführen. Die Vorinstanz nenne keine Vorschrift oder Usanz, wonach sein Verhalten branchenwidrig und fahrlässig gewesen sei. Wo mit Feuer gearbeitet werde, könne ein Feuer ausbrechen (Beschwerde S. 21 ff.). Damit wendet sich der Beschwerdeführer implizit gegen die vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben. Dass seine Ausführungen unter dem - die Sachverhaltsfeststellungen betreffenden - Titel "Indizien zugunsten des Angeklagten" erfolgen und er nicht ausdrücklich eine Verletzung von Art. 222 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 StGB rügt, gereicht ihm nicht zum Nachteil.  
 
5.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).  
 
5.3. Es ist unbestritten, dass die Tatbestandsmerkmale der Feuersbrunst und des Schadens vorliegen.  
Die Vorinstanz verweist auf die Brandschutznorm (gemeint: Brandschutzrichtlinie) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen vom 26. März 2003 (VKF). Gemäss Ziffer 3.2 Abs. 4 VKF seien Schweiss-, Löt- und andere Arbeiten mit offenem Feuer, funkenerzeugende Schleif- und Schneidearbeiten, das Verbrennen von Abfällen, der Umgang mit brennbaren Lösungsmitteln oder das Kochen von Bitumen mit der erforderlichen Vorsicht auszuführen. Nach Ziffer 2 Abs. 1 VKF sei mit Feuer und offenen Flammen etc. so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen. Gestützt auf diese Bestimmungen müsse beim Verschweissen sichergestellt werden, dass sich keine brennbaren Materialien im Gefahrenbereich befänden. Sei eine Entfernung der Materialien nicht möglich, müssten diese mit nicht brennbaren Materialien abgedeckt werden. Der Beschwerdeführer habe weder genügend Abstand zu den Isolationsplatten gehalten noch diese abgedeckt (Entscheid S. 22 f.). 
 
5.4. Die Brandschutzrichtlinien, auf welche die Vorinstanz abstellt, regeln (unter anderem) die Brandverhütung in Bezug auf eine Vielzahl von möglichen Gefahrenquellen und für verschiedene Nutzer. Gleichwohl bleiben sie allgemein formuliert, was auch die Ziffer 3.2 Abs. 4 VKF in Bezug auf die Schweissarbeiten und den Umgang mit Bitumen verdeutlicht. Bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz nenne keine Vorschrift, die ein Schweissen in einem Abstand von 50 cm zu einem feuergefährlichen Material als fahrlässig bezeichne, ist dies zutreffend, aber irrelevant. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Die Isolationsplatten, die zuerst Feuer fingen, lagerten unmittelbar neben der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers. Es ist deshalb entgegen dessen Ausführungen unerheblich, wie Bitumenbahnen ganz allgemein an ein bereits isoliertes Gebäude anzuschliessen sind. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, mit dem Propangasbrenner weniger nah an die gelagerten Isolationsplatten zu kommen, etwa, indem die fraglichen Platten von Anfang an an einem weniger sensiblen Ort gelagert oder aber verschoben worden wären. Ebenso wäre es möglich und zumutbar gewesen, die gelagerten Isolationsplatten zumindest mit einem nicht brennbaren Material abzudecken. Davon scheint selbst die Verteidigung auszugehen, wenn sie eine provisorische Abdeckung der isolierten Fassade thematisiert. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Erfahrung mit dem Verlegen und Schweissen von Bitumenbahnen. Indem er mit einem Abstand von minimal 50 cm zu den deponierten Isolationsplatten die Bitumenmatten mit einem Propangasbrenner vorheizte, hat er die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet und eine Gefährdung bewirkt, welche sich in der Folge realisierte.  
Die Vorinstanz bejaht auch die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 23 f.). Der Schuldspruch der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga