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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_214/2021  
 
 
Urteil vom 21. April 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 26. Februar 2021 (5V 20 286). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Februar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) verneint hat, 
dass der Beschwerde vom 9. April 2021 nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu den erwerblichen Verhältnissen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass es insbesondere nicht genügt, (Grund-) Rechte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese im konkreten Fall verletzt sein sollen, 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung schliesslich die vor Bundesgericht am 14. April 2021 eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen, 
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, 
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass sich deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. April 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist