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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_443/2023  
 
 
Urteil vom 21. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (unerlaubte Videoüberwachung usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Februar 2023 (UE220292-O/U/HON). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach einer Strafanzeige wegen "unerlaubter Videoüberwachung und Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht" nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung mit zwei Verfügungen je vom 5. Oktober 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Februar 2023 ab. Gleichtags wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer benennt in seiner Beschwerde keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen strafbaren Handlungen zustehen könnten, und er legt auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Aufgrund des behaupteten Deliktssachverhalts läge eine Berufung auf den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB vermutungsweise nahe. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die entsprechenden zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein sollen und welche allfälligen Ansprüche er geltend machen will. Zudem hat er sich bereits an die Zivilgerichte gewandt hat. Insoweit führt er namentlich aus, der/die Beschwerdegegner hätte/n einen Termin beim Friedensrichter nicht wahrgenommen; das Bezirksgericht Bülach müsse nun auch die zivil- und schadenersatzrechtlichen Forderungen prüfen (Beschwerde S. 4). Angesichts dessen hätte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch begründen müssen, worin ein allfälliger, im Adhäsionsprozess geltend zu machender Schaden sonstwie noch bestehen könnte. Dies hat er - auch betreffend allfällige Genugtuungsansprüche aus dem behaupteten Deliktssachverhalt - indessen nicht im Ansatz getan. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen hinsichtlich der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer ist damit in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen befugt. 
 
4.  
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft als beschwerdeführende Person ihre Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
Soweit es im vorliegenden Verfahren überhaupt um Parteirechte gehen kann, genügt die Beschwerde auch insoweit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint. Sie führt aus, die Strafanzeige vom 31. Juli 2022 und der Strafantrag vom 2. August 2022 würden die datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen, die als Antragsdelikte ausgestaltet seien, nicht umfassen. Bei der erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten angeblichen Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Datenschutzgesetz handle es sich folglich um einen neuen (strafrechtlichen) Vorwurf, für den anlässlich der Anzeigeerstattung kein Strafantrag gestellt worden und der im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher auch nicht zu prüfen sei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich einzig in der Darlegung der eigenen Sicht der Dinge. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht verneint haben könnte bzw. weshalb das Verfahren unfair gewesen sein soll, wird nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufgezeigt. Im Übrigen ist die Rüge, die Vorinstanz habe eine Strafbarkeit nach Datenschutzgesetz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht geprüft, materieller Natur und damit nicht zulässig. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz. Indessen bringt er nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in Frage stellen könnte. Inwiefern Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO verletzt sein könnten, ist damit gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich. Die Kostenauflage von Fr. 600.-- stützt die Vorinstanz auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Spruchgebühr setzt sie gestützt auf das anwendbare kantonale Recht fest. Dass und weshalb sie die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt und die Spruchgebühr willkürlich oder ermessensfehlerhaft bemessen haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill