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[AZA 7] 
I 230/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
Urteil vom 21. Mai 2001 
 
in Sachen 
N.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Somm, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Der 1946 geborene N.________ leidet u.a. an einem chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom. Am 11. Juli 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Im Oktober 1994 erlitt er zudem eine Fibula-Fraktur. Mit Verfügung vom 20. Juli 1995 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen rückwirkend ab 1. Juli 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen im Dezember 1995 eingeleiteten Rentenrevision klärte die Verwaltung die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 7. April 1997 ein. 
Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die ganze Rente auf Ende des folgenden Monats auf (Verfügung vom 27. Oktober 1997). 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Januar 2000 ab. 
 
 
C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verfügung vom 27. Oktober 1997 sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ferner lässt er um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41 IVG; BGE 109 V 265 Erw. 4a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 113 V 275 Erw. 1a je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 20. Juli 1995 und derjenigen vom 27. Oktober 1997 eine erhebliche, als Revisionsgrund zu erachtende Veränderung eingetreten ist, welche die Aufhebung der ganzen Invalidenrente begründet. 
 
 
3.- a) Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 7. April 1997 und des Berichts des Hausarztes Dr. med. K.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 24. Februar 1996, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass mit der Ausheilung der Fibula-Fraktur (mit Ausnahme gewisser Residuen) im massgeblichen Zeitraum eine revisionserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und die Aufhebung der Invalidenrente gerechtfertigt ist. Daran vermögen die - grösstenteils bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten und von dieser beurteilten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere entbehrt die Behauptung jeglicher Grundlage, der Fall sei von der MEDAS ungenügend abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer ist von ausgewiesenen Spezialisten auf dem Gebiet der Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie polydisziplinär untersucht und begutachtet worden. Zudem ist selbst sein Hausarzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 24. Februar 1996 zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt wie die MEDAS-Gutachter. Auch die Einwendungen in Bezug auf die von der MEDAS angewendete Methode zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit sind unbegründet. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erwägung 3e des kantonalen Entscheides verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts hinzuzufügen hat. Es ist daher mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf nur noch zu 30 % arbeitsfähig ist, hingegen in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu 100 %. Weitere Abklärungen - wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden - erübrigen sich. 
b) Was die erwerbliche Seite betrifft, wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe die Verschlimmerung der nicht gesundheitsbedingten Faktoren nicht genügend berücksichtigt und daher das Invalideneinkommen viel zu hoch angesetzt. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz ist in Bezug auf die Ermittlung des für den Einkommensvergleich relevanten hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen (Zentralwert) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und hiebei von den Durchschnittsverdiensten für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten in den dem Beschwerdeführer zumutbaren Bereichen der Produktion beschäftigten Arbeitnehmern ausgegangen. Das massgebliche durchschnittliche Monatseinkommen beläuft sich somit auf Fr. 4302.- bzw. in Aufrechnung einer 1994 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche auf rund Fr. 4506.- pro Monat oder Fr. 54'072.- pro Jahr. Selbst wenn man nun zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Invalideneinkommen einen maximalen Abzug von 25 % vornehmen würde (AHI 1998 S. 175), betrüge seine Erwerbseinbusse immer noch weniger als 40 % (unbestrittenes Valideneinkommen von Fr. 61'300.-; Invalideneinkommen von Fr. 40'554.- [75 % von Fr. 54'072.-]; Invaliditätsgrad knapp 34 %). Der von der Vorinstanz angenommene Invaliditätsgrad geht somit im Ergebnis in Ordnung, selbst wenn richtigerweise bei beiden Vergleichseinkommen die Nominallohnentwicklung bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung berücksichtigt worden wäre. 
 
 
c) Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz bestätigte Aufhebung der ganzen Invalidenrente nicht zu beanstanden. 
 
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Othmar Somm, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
 
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 21. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: