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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.162/2003 /min 
 
Beschluss vom 21. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt X.________, 
 
gegen 
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege; Durchführung einer Erbteilung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2003. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in das Gesuch vom 13. Mai 2003, womit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sinngemäss eine Fristerstreckung zwecks Einreichung einer verbesserten Beschwerdebegründung bzw. eine Wiederherstellung der 30-tägigen Frist zur Beschwerdebegründung begehrt, 
 
in Erwägung, 
dass das Gesuch damit begründet wird, am Sonntag, den 11. Mai 2003 sei im Elsass während eines Spaziergangs in das parkierte Auto des Gesuchstellers eingebrochen worden, und es seien ihm (unter anderem) die gesamten Akten des hier hängigen Verfahrens sowie der tragbare Computer mit der eingespeicherten, vervollständigten Beschwerdebegründung gestohlen worden, 
dass die Frist für die Beschwerdebegründung eine gesetzliche Frist ist (Art. 89 Abs. 1 OG), welche von vornherein nicht verlängert werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG), 
dass lediglich eine Wiederherstellung der (an sich noch gar nicht) versäumten Frist gemäss Art. 35 Abs. 1 OG in Frage kommt, 
dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts an den Nachweis der behauptetermassen unverschuldet versäumten Parteihandlung ein strenger Massstab anzusetzen ist, und dass der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf darf gemacht werden können (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen), denn die Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (nicht publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56, in: Pra 1988 Nr. 152), 
dass dies dann der Fall ist, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (verneint in BGE 119 II 86 E. 2; bejaht im Urteil 6S.282/1998, E. I.3 mit Hinweisen), 
dass der Gesuchsteller sich einerseits vorwerfen lassen muss, sein Fahrzeug, in welchem sich die vollständigen Akten und der Personal-Computer befanden, unbeaufsichtigt auf dem Parkplatz eines stark frequentierten Ausflugsrestaurants gelassen zu haben, was an sich bereits als mittelschwere Nachlässigkeit zu werten ist, 
dass der Gesuchsteller sich andererseits als noch schwerere Nachlässigkeit vorwerfen lassen muss, die gesamten Prozessakten im Original mitgenommen zu haben, ohne im Büro Kopien davon und eine Sicherheitsdiskette mit der bereits "weitgehend fertiggestellten" Beschwerdebegründung aufbewahrt zu haben, 
dass, sollten die Sachen gar auf dem Rücksitz deponiert worden sein, ein Grenzfall von grober Fahrlässigkeit vorläge, zumal nicht geltend gemacht wird, die Sachen im Kofferraum abgeschlossen gehabt zu haben, 
dass unter solchen Umständen nicht gesagt werden kann, der Gesuchsteller sei ohne eigenes Verschulden am Einhalten der gesetzlichen Frist verhindert gewesen, weshalb seinem Gesuch kein Erfolg beschieden sein kann, 
 
beschlossen: 
1. 
Auf das Fristerstreckungsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
3. 
Die Kosten werden auf das Hauptverfahren verlegt. 
4. 
Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: