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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_130/2007 /len 
 
Urteil vom 21. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl. 
 
Gegenstand 
Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Thurgau 
vom 6. März 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage der Beschwerdeführerin betreffend eine zweite Erstreckung ihres Mietverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin um fünf Jahre bis 31. März 2011 mit Urteil vom 8./16. Mai 2006 abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung in Bezug auf die erstinstanzlich der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung mit Urteil vom 6. März 2007 teilweise guthiess, die Berufung in den übrigen Punkten aber abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Eingabe vom 10. April 2007 einreichte, in der sie erklärte, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2007 Beschwerde zu erheben; 
dass der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen gemäss BGG unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2007 zwar auf zwei bestimmte Stellen der Urteilsbegründung des Obergerichts Bezug nimmt, aus ihren Vorbringen aber nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht damit Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb auf ihr Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand abzuweisen ist; 
dass indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
1. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: