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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.12/2007 /hum 
 
Urteil vom 21. Mai 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der bedingten Entlassung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geboren 1973, wurde mit Strafbefehlen der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 24. Oktober 1996 und 15. April 1997 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und anderen Delikten zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gemäss Verfügung des Strafvollzugdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 6. Juni 2003 wurde er am 15. Juli 2003 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2003 wurde X.________ u.a. wegen gewerbsmässigen Betruges und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 878 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie verbüsstem vorzeitigem Strafvollzug. Das Amt für Justizvollzug entliess X.________ mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 rückwirkend per 23. April 2003 erneut bedingt aus dem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. In der Folge wurde X.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Mai 2005 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betruges etc. zu 22 Monaten Gefängnis, abzüglich 449 Tagen erstandenem Freiheitsentzug, verurteilt. X.________ hat sämtliche diesem Urteil zugrunde liegende Delikte während der zweijährigen Probezeit gemäss der Verfügung vom 6. Juni 2003 und einen Teil der Delikte während der dreijährigen Probezeit gemäss der Verfügung vom 21. Oktober 2003 begangen. 
B. 
Das Amt für Justizvollzug ordnete mit Verfügung vom 15. September 2006 den Widerruf der am 6. Juni 2003 und 21. Oktober 2003 gewährten bedingten Entlassungen und den Vollzug der Reststrafen von 62 bzw. 216 Tagen an. Dagegen erhob X.________ am 23. Oktober 2006 Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. November 2006 abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 22. Dezember 2006 die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. 
C. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2006 sei aufzuheben, und es seien die gewährten bedingten Entlassungen nicht zu widerrufen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG
2. 
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Fragen des nachträglichen Strafvollzugs unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97 Abs. 1, 98 lit. g OG). Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden, weshalb auf sie einzutreten ist. 
3. 
Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an (Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 aStGB). 
3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 6. Juni 2003 und 21. Oktober 2003 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 bzw. 3 Jahren. Während der Probezeit beging er mehrere Delikte, wofür er mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Mai 2005 zu 22 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Gestützt auf Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 aStGB widerrief das Amt für Justizvollzug die bedingten Entlassungen und ordnete den Vollzug der Reststrafen von 62 bzw. 216 Tagen an. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Recht sei der Widerruf einer bedingten Entlassung auch bei einer Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe wegen einer während der Probezeit begangenen Tat keineswegs mehr zwingend. Sei trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde, verzichte das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Deshalb sei vorfrageweise zu prüfen, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren das im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids geltende Recht oder das seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht massgeblich sei. Nach dem in Art. 2 Abs. 2 StGB normierten Grundsatz der lex mitior gelte das mildere Recht. Im vorliegenden Fall sei Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB und somit das jetzt geltende Recht das mildere. Da aufgrund einer guten Prognose nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde, sei auf eine Rückversetzung zu verzichten (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). 
3.3 Im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht eingetretene Rechtsänderungen sind in einem Fall der vorliegenden Art unbeachtlich, und das Bundesgericht hat im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie übrigens auch im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde (siehe BGE 129 IV 49 5.3. S. 51 f.) - ausschliesslich zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid mit dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht im Einklang steht (BGE 119 Ib 103 E. 5 S. 110 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat demnach nicht zu prüfen, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene neue Recht allenfalls milder ist. 
3.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 aStGB Anwendung findet. Gestützt auf diese Bestimmung hatte der Widerruf der bedingten Entlassung - unabbhängig von der geltend gemachten positiven Entwicklung des Beschwerdeführers - zwingend zu erfolgen. 
4. 
Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: