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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_371/2010 
 
Urteil vom 21. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. B.________, 
2. P.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haldimann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. April 2010 (Postaufgabe) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 26. März 2010 sowie in das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 4. Mai 2010 (Postaufgabe), 
 
in Erwägung, 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 ), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass zwar geltend gemacht wird, die vom kantonalen Gericht angeordnete stationäre Abklärung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten führen, diese Behauptung jedoch durch keinerlei Beweismittel auch nur glaubhaft gemacht wird, 
dass von den psychiatrischen Fachpersonen, welche die Abklärung durchführen werden, erwartet werden kann, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen, die notwendigen Gegenmassnahmen zu treffen oder im Notfall die Begutachtung abzubrechen, 
dass die Versicherte somit durch den vorinstanzlichen Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, 
dass eine Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, die Ersparnis an Zeit und Kosten jedoch nicht als bedeutend im Sinne der Rechtsprechung gelten kann (vgl. Urteil 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und auf sie nicht eingetreten werden kann, 
dass mit diesem Entscheid das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, 
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Mai 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer