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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_511/2013 
 
Urteil vom 21. Mai 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kommando der Stadtpolizei St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonales Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen, Leitender Staatsanwalt Christoph Ill. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. April 2013. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingaben vom 26. Februar 2013 und 14. März 2013 Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen eingereicht hat, da diese es unter Verstoss gegen das faire Verfahren unterlassen hätten, ihm mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen könne; 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. April 2013 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei St. Gallen nicht erteilt hat, da aus der Anzeige keine Hinweise für ein strafbares Verhalten abgeleitet werden könne; 
dass X.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2013 (Postaufgabe 15. Mai 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhoben hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Mai 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli