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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_453/2013 
 
Urteil vom 21. Mai 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Universität Zürich Universitätsleitung, Künstlergasse 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschluss von der Universität, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. April 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ studierte seit dem Herbstsemester 2008 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Am 18. Oktober 2011 exmatrikulierte ihn die Universität per sofort, was zu verschiedenen Verfahren betreffend vorsorgliche Zulassung zum Weiterstudium usw. führte. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_435/2012 vom 15. Mai 2012 auf eine in diesem Kontext erhobene Beschwerde nicht ein. In der Folge gelangte X.________ fortlaufend mit Eingaben ans Bundesgericht, obwohl ihm mehrfach erläutert worden war, dass die Angelegenheit für das Bundesgericht erledigt sei und es namentlich mangels Vorliegens eines neuen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, wogegen nach Art. 82 ff. BGG Beschwerde geführt werden könne bzw. formgültig erhoben worden wäre, nicht tätig werden könne (Schreiben vom 20. Juni 2012, 6. September 2012, 2. Oktober 2012 und 5. November 2012). 
Unter anderem mit Eingaben vom 2., 3. sowie 11. Mai 2013 nahm X.________ Bezug auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2013, welches auf weitere als Beschwerde betrachtete Schreiben (vom 28. Februar und 1. März 2013) betreffend seinen Rechtsstreit über sein Studium nicht eingetreten war. Diese Verfügung soll offenbar formell angefochten werden. Entsprechend ist gestützt auf die erwähnten Eingaben ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) eröffnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Soweit kantonales Recht zur Anwendung steht (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen) sowie hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen) kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf. 
Das Verwaltungsgericht ist auf das bei ihm anhängig gemachte Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer der mit Verfügung vom 8. März 2013 gemachten Aufforderung, eine verbesserte Rechtsschrift (diejenige vom 28. Februar 2013 war ungebührlich und übermässig weitschweifig) einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, keine Folge geleistet hatte. Die fragliche Instruktionsverfügung hatte an der bis dahin vom Beschwerdeführer (namentlich in seinen Eingaben vom 28. Februar und 1. März 2013 an das Verwaltungsgericht) verwendeten Adresse nicht zugestellt werden können. Das Verwaltungsgericht erachtete sie in Anwendung der Regeln betreffend Zustellungsfiktion als gültig zugestellt. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar - auch - zur Frage der Adresse bzw. zur Zustellungsproblematik. Indessen fehlt eine gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu; er zeigt nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2013 (hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung oder konkrete Anwendung des Verfahrensrechts) rechtsverletzend wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich der ebenfalls bemängelten Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Mai 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller