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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_64/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Mai 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ehegatten A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt,  
vertreten durch das Departement für Wirtschaft, 
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
als Verwaltungsgericht vom 25. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Ehegatten A.________ und ihre fünf Kinder wurden unter anderem in der Zeit vom 1. April 2009 bis 30. November 2010 ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 forderte die Sozialhilfebehörde von den Ehegatten A.________ bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 19'950.- zuzüglich Zinsen in der Höhe von Fr. 1'697.65 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 15. Mai 2011 zurück. Dies mit der Begründung, sie hätten Einnahmen in Form von Kinderzulagen (vom 1. April 2009 bis 31. Januar 2010) sowie von zwei Darlehen (vom 24. und 25. Mai 2009 zur Anschaffung eines Autos) verschwiegen. Der gegen die Verfügung erhobene Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 16. März 2012 im Sinne der Erwägungen ab und wies die Sozialhilfebehörde an, die Verzinsung für die Rückerstattung neu zu berechnen sowie die Einstellung der Unterstützungsleistungen für die Monate Februar bis April 2010 nachträglich zu verfügen. 
 
B.   
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2013 im Sinne der Erwägungen ebenfalls ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________ sinngemäss im Wesentlichen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von einer Rückforderung abzusehen. Zudem sei ihnen eine Arbeitsstelle im Umfang von 50 % zu vermitteln und eine Entschädigung nach Opferhilfegesetz sowie eine Aufwandentschädigung zuzusprechen. Des Weitern wird um unentgeltliche Prozessführung für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweisen). 
 
2.   
Gemäss § 14 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG; SG 890.100) ist die unterstützte Person verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse sowie allfällige Ansprüche gegenüber Dritten und alle Änderungen in diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich zu melden. Die Sozialhilfe hat Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung der vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Unterstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen, Leistungen von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen sowie allfällige weitere Leistungen Dritter, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen, ausgerichtet werden (§ 16 SHG). Laut § 19 Abs. 1 SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung ist ab Geltendmachung der Rückforderung verzinslich, sofern die wirtschaftliche Hilfe rechtmässig bezogen wurde. Andernfalls ist sie ab Bezug zu verzinsen. Der Zinssatz wird vom zuständigen Departement festgelegt (§ 20 SHG). Gemäss Ziff. 16 der Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) beträgt der Zinssatz für Rückforderungen 5 Prozent. Während der Rückzahlung in Monatsraten von mindestens Fr. 100.- ruht die Verzinsung. Die fälligen Zinsen sind erst bei vollständiger Tilgung der Schuld mit der letzten Rate in Rechnung zu stellen. Der Rückforderungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SHG). 
 
3.  
 
3.1. In tatbeständlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf ihr Arbeitsverhältnis ab 19. Februar 2009 einen Anspruch auf monatliche Ausbildungs- bzw. Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 1'000.- habe und ihr Arbeitgeber dementsprechend mit der Lohnabrechnung vom 15. Dezember 2009 Ausbildungs- und Kinderzulagen für den Zeitraum vom 19. Februar bis 31. November 2009 für ihre fünf Kinder in der Höhe von Fr. 9'333.25 leistete. Da die Beschwerdeführer zwischen dem 19. Dezember 2009 und 1. Januar 2010 abwesend gewesen seien, sei - bei einer geltend gemachten Benachrichtigung der Sozialhilfebehörde über die erhaltenen Zulagen im März 2010 - zumindest ab Januar 2010 von einer Meldepflichtverletzung auszugehen. Da jedoch die Sozialhilfe für den Monat Januar 2010 bereits am 18. Dezember 2009 ausgerichtet worden sei, sei die Meldepflichtverletzung nicht kausal für die im Umfang von Fr. 1000.- unrechtmässig erlangte Leistung gewesen. Die Rückforderung der Sozialhilfe im Umfang der Ausbildungs- und Kinderzulagen für den Monat Januar 2010 könne daher - ebenso wie diejenige für den Zeitraum zwischen April und Dezember 2009 - einzig gestützt auf § 16 und nicht auf § 19 SHG zurückgefordert werden, was sich auf deren Verzinsung auswirke. Mit Blick auf die geltend gemachte Verjährung der Rückerstattungsforderung der in den Monaten Februar, März und April 2010 zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfe sei gestützt auf einen entsprechenden Eintrag im Protokoll der Sozialhilfe davon auszugehen, dass die Sozialhilfebehörde erst am 18. Mai 2010, und nicht wie behauptet bereits im März 2010, Kenntnis von der Lohnabrechnung vom Dezember 2009 erhalten habe, weshalb gestützt auf § 21 SHG die Rückforderung in Zusammenhang mit den erhaltenen Ausbildungs- und Kinderzulagen nicht verjährt, jedoch erst ab deren verfügungsweisen Geltendmachung am 16. Mai 2011 zu verzinsen sei.  
 
3.2. Sodann stehe fest, dass die Beschwerdeführer während der laufenden Sozialhilfe am 25. und 29. Mai 2009 zwei Darlehen in der Höhe von Euro 2000.- und Fr. 8´350.- zur Finanzierung eines Autokaufs aufgenommen hätten. Gestützt auf § 14 SHG hätte der Darlehenserhalt gemeldet und als Einkommen der bedürftigen Person an die Sozialhilfebeträge angerechnet werden müssen. Die Aufnahme eines Kredits sei aber erst im Mai 2010 offen gelegt worden. Da die Beschwerdeführer zudem nicht auf ein Fahrzeug angewiesen seien und auch kein Anrecht auf einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag bestehe, sei die ganze Darlehenssumme als Einkommen anzurechnen, womit die entsprechende Rückforderung nicht zu beanstanden sei.  
 
3.3. Die erhobenen Rügen vermögen - soweit sie nicht Fragen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands betreffen (BGE 130 V 501) und daher darauf nicht einzutreten ist - zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Was die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV durch die Sozialhilfe anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 mündlich und am 29. Juni 2010 schriftlich in umfassender Weise zur in Aussicht gestellten Rückforderung Stellung nehmen konnten und wiederholt Einblick in die relevanten Fallakten erhalten hätten, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Welche Gehörsmängel denn nun konkret eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung rechtfertigen sollen, wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan. Es wird namentlich nicht begründet, inwiefern der Gehörsanspruch allenfalls so schwerwiegend verletzt worden sein soll, dass dies die Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren ausschlösse. Damit hat es diesbezüglich sein Bewenden.  
 
3.4. Das kantonale Gericht legte mit Blick auf die subsidiäre Natur von Sozialhilfeleistungen sodann zutreffend dar, dass Personen, welche um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersuchen, der Sozialhilfe - im Rahmen der Meldepflicht - von Dritten erhältlich gemachte Beiträge an den Lebensunterhalt (z.B. Lohnzahlungen, Renten, Darlehen oder andere Drittmittel wie etwa Spenden, Schenkungen) angeben müssen, da diese den Sozialhilfeleistungen vorgehen und entsprechend bei der Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind, was hier unbestrittenermassen hinsichtlich der erhaltenen Kinder- und Ausbildungszulagen für die Monate April 2009 bis Januar 2010 und der Darlehensaufnahme im Juni 2009 zutrifft. Wenn eine Person von der Verwaltung Leistungen verlangt, trifft sie eine weitgehende Mitwirkungspflicht und trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen ihres Anspruchs erfüllt sind. Aufgrund der umfassenden gesetzlichen Auskunfts- und Informationspflicht wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, entsprechende Belege über die erhaltenen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie über die aufgenommenen Darlehen umgehend einzureichen, damit sie in die Berechnung der Sozialhilfe hätten einfliessen können. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz liegt nicht vor, wenn diese es nicht als erwiesen annahm, dass die eingeforderte, ausschlaggebende Lohnabrechnung, die die rückwirkende und zukünftige Ausrichtung der Zulagen durch den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ausweist, entgegen dem Protokolleintrag der Sozialhilfebehörde, vor dem 18. Mai 2010 zugestellt worden war, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Fest steht zudem, dass die Sozialhilfebehörde über den beabsichtigten Autokauf mittels Darlehen nicht informiert wurde und diese erst im Mai 2010 hierüber Kenntnis erhielt, wobei das kantonale Gericht überdies in nicht bundesrechtswidrigerweise erwog, dass die Benötigung des Fahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen oder zur Erzielung eines Erwerbs überdies nicht erstellt sei.  
 
3.5. Schliesslich ging das kantonale Gericht aufgrund seiner Feststellungen davon aus, die Verjährung gemäss § 21 SHG sei nicht eingetreten. Was die Beschwerdeführer unter dem Titel Verjährung dagegen vorbringen, erschöpft sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter einzugehen ist. Sie bestreiten in allgemeiner Weise die Ausführungen der Vorinstanz, ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen, worin die Bundesrechtswidrigkeit liegen soll.  
 
4.   
Da die Beschwerdeführer somit in der Höhe der nicht deklarierten Zahlungen nicht bedürftig waren und die Sozialbehörde bei Kenntnis derselben weniger Unterstützungsleistungen hätte erbringen müssen, erkannte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen auf Rückforderung der unrechtmässigen Bezüge zuzüglich Zins der Verwaltung gestützt auf § 16 SHG. 
 
5.   
Schliesslich besteht in vorliegendem Zusammenhang kein opferhilferechtlicher Entschädigungsanspruch. Von vornherein unzulässig ist der über den Prozessgegenstand hinausgehende Antrag auf Vermittlung einer 50 %-igen Arbeitsstelle. 
 
6.   
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Mai 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla