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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_311/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Mai 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Nidau, 
Soziale Dienste, 
Schulgasse 2, 2560 Nidau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 19. Februar 2019 (100.2018.292U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 14. Mai 2019 ergänzte Beschwerde vom 3. April 2019 (jeweils Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 26. Februar 2019 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG       30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 28. März 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass die Eingaben ebenso wenig den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine in Sozialhilfesachen geführten Beschwerde genügen, wonach - da die Anwendung kantonalen Rechts im Streit steht - anhand der massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Mai 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel