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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_372/2021  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2021 (UV.2020.35). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. Mai 2021 (Quittung Sendedatum an die elektronische Plattform PrivaSphere) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 31. März 2021 an die Rechtsvertreterin von A.________ ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid am vierten Tag vor Ostern und damit während des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG eröffnet worden ist, 
dass die 30tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am achten Tag nach Ostern zu laufen beginnt (= erster zählender Tag; statt vieler Urteile 5A_759/2020 vom 22. September 2020 E. 2 und 9C_296/2007 vom 20. Juni 2007; je u.a. mit Verweis auf BGE 132 II 153 E. 4.2), 
dass die Rechtsmittelfrist vorliegend somit am 12. April 2021 und nicht, wie vom Beschwerdeführer dargetan, am 14. April 2021 zu laufen begonnen hat, 
dass die Rechtsmittelfrist am 11. Mai 2021 abgelaufen ist (Art. 45 BGG), womit sich die Eingabe vom 12. Mai 2021 (Art. 48 Abs. 2 BGG) als offensichtlich verspätet erweist, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt, 
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Mai 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel