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[AZA 0] 
I 3/01 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 21. Juni 2001 
 
in Sachen 
T.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den von T.________, geboren 1963, erhobenen Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit vor dem Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen ab, weil er einerseits vom 11. November 1996 bis 20. März 1997 aus medizinischen Gründen nicht eingliederungsfähig gewesen sei und anderseits den Italienisch-Kurs an der Schule Y.________ ab 21. März 1997 jederzeit hätte weiterführen können. 
 
T.________ liess dagegen Beschwerde führen, indem er unter anderem die Ausrichtung von Taggeldleistungen für die Zeit vom 14. August bis 11. November 1996 sowie ab 12. November 1996 für drei Wochen und vom 1. Juli bis zum 3. August 1997 beantragte. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2000 ab und trat auf das Begehren um Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit bis zum 11. November 1996 nicht ein. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Versicherte die vorinstanzlich gestellten Begehren mit der Einschränkung, dass der Antrag insoweit gegenstandslos geworden sei, als für die Zeit vom 14. bis zum 20. August 1996 inzwischen die geltend gemachten Taggeldleistungen ausgerichtet worden seien. 
Während die IV-Stelle des Kantons Aargau vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verweist, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), auf ein Taggeld während der Eingliederung (Art. 22 IVG) sowie auf ein Taggeld während der Wartezeit (Art. 18 IVV) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Soweit der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 21. August bis 11. November 1996 beansprucht, mangelt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, da diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine Verfügung ergangen ist. Damit fehlt es insoweit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen), weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht auf Nichteintreten geschlossen hat. 
3.- Zum geltend gemachten Anspruch auf Taggeldleistungen für den Zeitraum von drei Wochen ab 12. November 1996 erkannte die Vorinstanz richtig, dass sich der Beschwerdeführer am genannten Datum notfallmässig einer operativen Dekompression wegen eines Cauda-equina-Syndroms bei Diskushernienmassenprolaps LWK3/4 in der Klinik X.________ in Zürich unterziehen musste, in deren Folge er bis zum 
 
12. Mai 1997 voll arbeitsunfähig blieb (gemäss Bericht des Dr. med. H.________ vom 29. Juli 1997). Mit Blick auf die Praxis zu Art. 18 IVV (vgl. AHI 1997 S. 172 Erw. 3a mit Hinweisen) hielt die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit mangels Eingliederungsfähigkeit nicht erfüllt waren, weshalb das entsprechende Begehren zu Recht abgewiesen wurde. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran etwas ändern würde, soweit er sich überhaupt mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. 
 
4.- Soweit für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3. August 1997 ein Taggeld während der Wartezeit beansprucht wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet. Unter Verweis auf das Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 21. Januar 1997 erkannte diese mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 25. März 1997, dass die IV-Stelle dem Versicherten antragsgemäss eine Kostengutsprache für einen weiteren viermonatigen Besuch des Italienischunterrichts an der Schule Y.________ ohne Beschränkung der Gültigkeitsdauer zu gewähren habe, was die IV-Stelle dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Juni 1997 bestätigte. Unter diesen Umständen ist die Argumentation des Versicherten, er habe es zufolge des vergeblichen Wartens "auf den Taggeldbescheid" nicht gewagt, die Ausbildung bereits am 1. Juli 1997 wieder aufzunehmen, unbehelflich. 
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: