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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.168/2005 /gnd 
 
Urteil vom 21. Juni 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Georg Josef Uphoff, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung sowie Widerruf des bedingten Strafvollzugs, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, 
vom 3. März 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 4a des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 1. November 2004 wurde X.________ schuldig erklärt: "1. der groben Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Tele-fonieren mit Natel ohne Freisprechanlage), mehrfach begangen, und dadurch mangelnde Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehr; 2. der groben Verkehrsregelverletzung durch unerlaubtes Befahren des Pannenstreifens; 3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, mit Behinderung; 4. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Unterlassen der Bekanntgabe der Richtungsänderung mit der Rich-tungsanzeige beim Fahrstreifenwechsel; alles begangen am 2. Ok-tober 2003 auf der Autobahn A1 auf der Strecke Solothurn-Schönbühl". Der Gerichtspräsident verurteilte X.________ zu 25 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'500.--. Am selben Tag widerrief der Gerichtspräsident einen X.________ mit Strafbefehl vom 24. Januar 2003 durch das Be-zirksamt Lenzburg für eine Strafe von fünf Tagen Gefängnis gewährten bedingten Strafvollzug. 
 
Mit zwei Urteilen vom 3. März 2005 bestätigte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Entscheide des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten. Gegenstand des Appellationsverfahrens waren die Strafzumessung und der Widerruf. 
 
X.________ führt beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, die beiden Urteile des Obergerichts seien aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei anzuordnen, dass die Beschwerde den Vollzug der Urteile hemme. 
2. 
Der Beschwerdeführer wird durch einen deutschen Rechtsanwalt vertreten, dessen Kanzlei sich in Aschau im Chiemgau befindet und der beim Amtsgericht Rosenheim, beim Landgericht Traunstein und beim Oberlandesgericht München zugelassen ist. Der Vertretung steht nichts entgegen (vgl. Urteil 4C.371/2002 vom 4. März 2003 E. 2; veröffentlicht in: Pra 2003 Nr. 180 S. 999). 
3. 
Gemäss Rückschein hat der Vertreter des Beschwerdeführers die angefochtenen Entscheide am 14. April 2005 erhalten. Die Beschwer-de ist am 20. April 2005 beim Schweizerischen Generalkonsulat in München eingegangen (act. 1). Damit ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP eingehalten (Art. 32 Abs. 3 OG). 
4. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann sich nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richten (Art. 268 Ziff. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der erstinstanzliche Gerichts-präsident sei von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen (Beschwerde S. 3), kann darauf nicht eingetreten werden. 
5. 
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur vorgebracht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches (Straf-)Recht verletzt (Art. 269 Abs. 1 BStP). Erörterungen über die Verletzung des kantonalen (Verfahrens-)Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit der Beschwerdeführer die Befragung und Protokollierung im kantonalen Verfahren bemängelt (vgl. Beschwerde S. 4 unten), ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
6. 
Obwohl sich die Beschwerde wie schon das kantonale Appella-tionsverfahren nur gegen die Strafzumessung und den Widerruf richtet, macht der Beschwerdeführer am Rande geltend, er habe beim Sachverhalt 2 nicht grob fahrlässig gehandelt, weil er das Befahren des Pannenstreifens nicht bemerkt habe (Beschwerde S. 4). Es muss nicht geprüft werden, ob dieses Vorbringen vor Bundesgericht überhaupt noch gehört werden kann. Nach den Feststellungen der kantonalen Richter telefonierte der Beschwerdeführer am Steuer mit seinem Natel, aus welchem Grund er sehr schwankend und unkon-stant fuhr und dabei zweimal über den rechten Fahrbahnrand auf den Pannenstreifen gelangte (angefochtener Entscheid S. 5). Dass dieses Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist, kann ernstlich nicht bestritten werden. 
7. 
Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 StGB geltend macht (vgl. Beschwerde S. 4), ist abwegig. Es mag sein, dass er automobilistisch durch seine Erfahrungen in Afrika "geprägt" worden ist. Aber dass er deswegen die schweizerischen Verkehrsregeln nicht kennen würde, obwohl er Schweizer ist und hier lebt, kann ausgeschlossen werden. Dass die kantonalen Richter wegen der afrikanischen "Prägung" des Beschwerdeführers keine Strafmilderung gemäss Art. 66 Abs. 1 StGB vorgenommen haben, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
8. 
Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung selber fest, dass das Bundesgericht nur unter gewissen Voraussetzungen und zurückhaltend in die Strafzumessung des kantonalen Richters eingreift (Beschwerde S. 3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20/21). Weiter anerkennt er ausdrücklich, dass die Vorinstanz die einschlägigen Vorstrafen, die fehlende Einsicht und den Umstand, dass die neue Tat nur kurze Zeit nach einem Führerausweisentzug begangen wurde, ganz erheblich straferhöhend gewichten durfte. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass neben der bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe noch auf eine hohe Busse erkannt worden ist (angefochtener Entscheid S. 3). In Bezug auf die Strafzumessung kann im Übrigen in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil 2005/23 S. 6 - 11). Was daran und an der Höhe der ausgesprochenen Strafe bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. 
9. 
Auch in Bezug auf den Widerruf kann auf die Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil 2005/24 S. 4/5). Der Beschwerdeführer macht nur geltend, er habe seine frühere Bestrafung "nicht registriert und verarbeitet" gehabt (Beschwerde S. 5). Dieses Vorbringen ist mutwillig, denn es steht fest, dass er den seinerzeitigen Strafbefehl am 6. Februar 2003 erhalten hatte (ange-fochtener Entscheid S. 3). Dies schliesst er denn auch selber nicht aus (Beschwerde S. 5). Damit hat ihm die Vorinstanz zu Recht keine gute Prognose zugestanden. 
10. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschie-bende Wirkung gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Straf-kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juni 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: