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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.378/2006 /vje 
 
Urteil vom 21. Juni 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, 3011 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13./16. Juni 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1982) will nach eigenen Angaben aus dem Sudan stammen; er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 12. Juni 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 13. Juni 2006 prüfte und bis zum 12. September 2006 genehmigte (Urteilsbegründung vom 16. Juni 2006). X.________ wandte sich hiergegen tags darauf an den Haftrichter, der sein Schreiben unter Beilage der Akten als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterleitete. X.________ beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - bis auf einen Nebenpunkt (vgl. unten E. 2.3) offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 5. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31; "fehlende Papiere ohne konkrete Hinweise auf eine Verfolgung") auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat ihn weggewiesen; eine hiergegen gerichtete Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission blieb erfolglos (Urteil vom 8. Februar 2006). Der Beschwerdeführer erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20; vgl. BGE 130 II 488 E. 3, 377 E. 3.2). Im Übrigen ist er hier straffällig geworden (Verurteilung zu 30 Tagen bzw. 50 Tagen Gefängnis wegen illegalen Aufenthalts und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ["Ameisendealer"]), hat die Behörden über seine Identität zu täuschen versucht (angebliche Herkunft aus dem Sudan, wobei die Sprachanalyse ergeben hat, dass er höchstwahrscheinlich aus Nigeria stammt) und wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren. Er erfüllt damit auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375): Aufgrund seines Verhaltens bietet er keine Gewähr dafür, dass er ohne Haft bei der Identitätsabklärung und Papierbeschaffung mitwirken und sich für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinem Drogenhandel Personen im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG an Leib und Leben erheblich gefährdet (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f.); er durfte auch deswegen in Ausschaffungshaft genommen werden (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren lässt (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer soll so bald als möglich einer nigerianischen Expertendelegation vorgeführt werden; er kann seine Haft verkürzen, indem er bei dieser Gelegenheit mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus. 
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen diese weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er erklärt, bei einer Haftentlassung in ein anderes Land reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er nach dem asylrechtlichen Nichteintretensentscheid hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt. Wenn er geltend macht, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er dort als Christ verfolgt werde, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber wurde im Asylverfahren abschliessend entschieden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung allenfalls widerrechtlich (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Seine strafrechtlichen Verurteilungen sind ebenfalls rechtskräftig, weshalb er vergeblich einwendet, nicht mit Drogen gehandelt zu haben; immerhin hatte er bei seiner Anhaltung am 22. März 2006 vier Kügelchen Kokain im Mund. Soweit er schliesslich geltend macht, dass er sich seither nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, übersieht er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung bildet, der wegen seines bisherigen Verhaltens und der Weigerung, sich Papiere zu beschaffen (vgl. Art. 13f ANAG), gefährdet erscheint. 
2.3 Zu korrigieren ist der haftrichterliche Entscheid von Amtes wegen, soweit darin die Ausschaffungshaft bis zum 12. September 2006 genehmigt worden ist: Die Frist von drei Monaten gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG berechnet sich in Anlehnung an Art. 110 Ziff. 6 StGB "nach der Kalenderzeit". Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2006 um 9.00 Uhr in Ausschaffungshaft genommen, womit die für drei Monate bewilligte Haft am 11. September 2006 endet (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/cc S. 176 f.; Urteile 2A.33/2004 vom 26. Januar 2004, E. 2.2, 2A.626/ 2003 vom 5. Januar 2004, E. 2.2, und 2A.571/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 2.6). Das Dispositiv der Haftgenehmigung ist insofern zu berichtigen. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der weitgehend unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird der Entscheid des Haftrichters 5 des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13./16. Juni 2006 dahin geändert, dass die Haft bis zum 11. statt bis zum 12. September 2006 genehmigt wird; im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juni 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: