Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_268/2007 
 
Urteil vom 21. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
S.________, 1967, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 16. April 2007. 
 
In Erwägung, 
dass S.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. März 2007 (betreffend Verneinung des Rentenanspruchs) erhoben hat, 
dass sie auf Aufforderung des kantonalen Gerichts hin, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zu entrichten, ein Gesuch um Kostenbefreiung gestellt hat, welches mit Verfügung vom 31. Januar 2007 bewilligt wurde, 
dass das Sozialversicherungsgericht den gewährten Kostenerlass nach Einsicht in die mit der Beschwerdeantwort der IV-Stelle eingereichten IV-Akten zufolge sich daraus ergebender Aussichtslosigkeit des Verfahrens mit Verfügung vom 15. März 2007 wieder entzogen und gleichzeitig Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. März 2007 angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass, sofern der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet werde, die Beschwerde aus dem Recht gewiesen werde, 
dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist, 
dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde am 16. April 2007 mangels Leistung des Kostenvorschusses verfügungsweise aus dem Recht gewiesen hat, 
dass S.________ dagegen mit Eingabe vom 16. Mai 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht führt und um Aufhebung der angefochtenen gerichtlichen Verfügung sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2007 ersucht, 
dass sie ferner die unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess beantragt, 
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Beschwerde gegen die abschlägige Rentenverfügung der IV-Stelle vom 14. März 2007 zu Unrecht als aussichtslos beurteilt und daher unzulässigerweise den bereits erteilten Kostenerlass widerrufen, 
 
dass ihre Einwände sich somit gegen die Verfügung des kantonalen Gerichts vom 15. März 2007 richtet, welcher sie indessen innert der gesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht opponiert hat und die daher in Rechtskraft erwachsen ist, 
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe darlegt, weshalb sie - abgesehen von der Bedürftigkeit - unverschuldetermassen nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Kostenvorschuss fristgerecht zu erbringen, 
dass mithin auch kein Fristwiederherstellungsgesuch vorliegt, welches überdies an die kantonale Instanz zu richten gewesen wäre (vgl. § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] in Verbindung mit Art. 41 ATSG), 
dass die Rechtsschrift demgemäss keine sachbezogene - und damit hinreichende - Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthält, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
dass sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung damit als gegenstandslos erweist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: