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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_141/2007 
 
Urteil vom 21. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
M.________, 1965, Beschwerdeführer, 
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 14. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 15. September 2005 und Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1965 geborenen M.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 24 %. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2007 ab. 
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf den Bericht der Klinik X.________ vom 21. Juli 2004 mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner diagnostizierten Leiden (im Wesentlichen Lumbalgie/Lumboischialgie ohne radikuläres Defizit bei Bandscheibenvorfall L5/S1 mediolateral rechts mit Verlagerung des Durasack, aber ohne eindeutige Wurzelkompression; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom) in einer angepassten Tätigkeit (Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Möglichkeit häufigen Positionswechsels, Verzicht auf körperlich belastende Arbeiten) nach wie vor voll arbeitsfähig ist. Dieser Betrachtungsweise widerspricht der Beschwerdeführer insbesondere unter Hinweis auf den anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellten Bericht vom 22. November 2006, wonach der Versicherte in einer angepassten Arbeit in Bezug auf die zum Unfall vom 11. Januar 2006 kausalen Beschwerden zu 75 % und in Bezug auf sämtliche Leiden zu 50 % leistungsfähig sei. Davon abgesehen, dass die kreisärztliche Untersuchung die "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezüglich SUVA-versichertem Unfall vom 11. Januar 2006" bezweckte und die Leistungsfähigkeit daher unter einem (eingeschränkten) unfallversicherungsrechtlichen Blickwinkel zu beurteilen war, weshalb die Aussagekraft des Berichts im vorliegenden Verfahren beschränkt bleibt, ist sie nicht geeignet, die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (E. 1). Zudem ist mit Blick auf die beschriebenen Beschwerden ("rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bei Lumboischialgien") die Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) zu berücksichtigen. In deren Lichte ist der vorinstanzlichen Betrachtungsweise beizupflichten. 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie (soweit nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG überhaupt darauf einzutreten ist) im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: