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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_125/2010 
 
Verfügung vom 21. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, 
Kriminal- und Anklagekommission. 
 
In Erwägung, 
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 22. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 28. Januar 2010 eingereicht hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2010 ihre Beschwerde vom 22. April 2010 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten trägt (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1B_125/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli