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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_362/2011 
 
Urteil vom 21. Juni 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalteramt von Thun, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
in Erwägung, 
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können, 
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV), wie dem Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 1. Juni 2011 (unter Hinweis auf die Möglichkeit der Nachreichung einer zulässigen Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist) mitgeteilt worden ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist keine zulässige Beschwerde nachgereicht hat, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch mangels Begründung unzulässig wäre (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt von Thun und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juni 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann