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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_52/2012 
 
Urteil vom 21. Juni 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ehepaar S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 22. November 2011. 
 
In Erwägung, 
dass das Ehepaar S.________ am 15. Januar 2012 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. November 2011 erhoben und prozessual nebst anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben, 
dass die Partei, welche das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 erster Satz BGG), 
dass zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist sowie bei deren unbenutztem Ablauf eine Nachfrist anzusetzen ist und, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird, das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 48 Abs. 4 BGG), 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2012 nebst den weiteren prozessualen Anträgen auch das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und das Ehepaar S.________ unter Hinweis auf die Regelung gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG aufgefordert hat, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 3. April 2012 dem Ehepaar S.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. April 2012 angesetzt hat, 
dass das Ehepaar S.________ am 22. April 2012 eine mit "Einsprache / Beschwerde / Revision / Wiedererwägung gem. Art. 93 BGG" betitelte Eingabe eingereicht haben, welche sich gemäss ihrem Inhalt gegen die Verfügungen vom 28. Februar und 3. April 2012 richtet, 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ein Ausstandsbegehren abgewiesen hat, 
dass die Eingabe vom 22. April 2012 am ehesten als Gesuch um Wiedererwägung der bundesgerichtlichen Verfügungen vom 28. Februar und 3. April 2012 zu verstehen ist, 
dass dieses Gesuch abzuweisen ist, da es keine nachvollziehbare Begründung dafür enthält, weshalb die Verfügungen vom 28. Februar und 3. April 2012 in Wiedererwägung zu ziehen sein sollten oder in anderer Weise darauf zurückgekommen werden müsste, 
dass das Ehepaar S.________ in der Verfügung vom 3. März 2012 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass sie bei Erteilung eines Zahlungsauftrages innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen haben, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, und dass, wenn die Bestätigung unterbleibt und der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben wird, das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht eintritt, 
dass dem Konto der Gerichtskasse am 27. April 2012, mithin zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist, von einem Konto der Ehefrau bei der Bank X.________ der Betrag von Fr. 500.- gutgeschrieben worden ist, 
dass das Ehepaar S.________ mit Eingabe vom 3. Mai 2012 die Kopie eines von der Ehefrau der Bank X.________ erteilten Zahlungsauftrages einreichen, in welchem vermerkt ist, dieser sei am 25. April 2012 erteilt worden und sofort auszuführen, 
dass weder aus diesem Zahlungsauftrag noch aus den weiteren aufgelegten Belegen hervorgeht, dass die Zahlung dem Konto bei der Bank X.________ auch tatsächlich bis spätestens am 25. April 2012 belastet wurde, was nach dem zuvor Gesagten aber entscheidend wäre, um auf eine fristgerechte Zahlung schliessen zu können, 
dass sich eine rechtzeitige Konto-Belastung auch nicht aus dem auf dem Zahlungsauftrag angebrachten Stempel ergibt, zumal dieser undatiert ist und überdies nur aussagt, eine "Person R.________" habe die "Unterschrift geprüft", 
dass im Übrigen auch der Umstand, dass die Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse erst am 27. April 2012 erfolgt ist, dagegen spricht, dass die Zahlung dem Konto der Ehefrau bereits am 25. April 2012 belastet wurde, 
dass der Kostenvorschuss demnach nicht fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Juni 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz