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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_446/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den unbekannten Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 4. Mai 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Juni 2017 gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2017, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 8. Juni 2017, mit welcher A.________ aufgefordert wird, den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Mai 2017 bis spätestens am 19. Juni 2017 beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die hierauf erfolgte, am 19. Juni 2017 beim Bundesgericht eingetroffene Eingabe vom 16. Juni 2017, welcher das Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2017 vom 4. Mai 2017 wie auch zwei Auszüge aus Arztberichten, nicht jedoch der angefochtene Entscheid beigelegt sind, 
 
 
in Erwägung,  
dass vorab fraglich ist, ob der angefochtene Entscheid vom 4. Mai 2017 vor Bundesgericht überhaupt anfechtbar ist, macht doch der Beschwerdeführer geltend, darin sei die vor dem kantonalen Gericht angefochtene Verwaltungsverfügung vom 25. Juni 2015 aufgehoben worden (näheres dazu siehe etwa Urteil 8C_224/2017 vom 24. März 2017), 
dass die Eingabe vom 6. Juni 2017 überdies auch nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügen dürfte, 
dass beides letztlich unbeantwortet bleiben kann, da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid vom 4. Mai 2017innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht beigebracht hat, womit androhungsgemäss zu verfahren ist, 
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zur Anwendung gelangt, 
dass ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel