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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_669/2017  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler, 
 
gegen  
 
B.D.________ und C.D.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr, 
 
Politische Gemeinde Egnach, 
Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch (Egnach), 
handelnd durch den Gemeinderat Egnach, Gemeinderatskanzlei, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch (Egnach), 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2017 (VG.2016.163/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.D.________ und C.D.________ (nachstehend: Bauherren) sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus überbauten Grundstücks Nr. 557 des Grundbuchs Egnach (nachstehend: Baugrundstück). Nördlich daran grenzt das ebenfalls mit einem Wohnhaus überbaute Grundstück Nr. 558, das im Miteigentum von A.________ (nachstehend: Nachbar) steht. 
 
B.  
Mit Eingangsdatum vom 14. Januar 2016 stellten die Bauherren bei der Politischen Gemeinde Egnach das Gesuch, auf dem Baugrundstück die Erweiterung des Balkons auf der nördlichen Seite des Hauses sowie die Erstellung von zwei Parkplätzen zu bewilligen. 
Gegen dieses Baugesuch erhob der Nachbar Einsprache. Mit Entscheid vom 10. Mai 2016 wies die Gemeinde Egnach die Einsprache ab und erteilte den Bauherren die verlangte Baubewilligung. Diese Bewilligung hob das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) in Gutheissung eines dagegen erhobenen Rekurses des Nachbarn mit Entscheid vom 9. November 2016 auf. In Gutheissung einer dagegen eingereichten Beschwerde der Bauherren hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau diesen Departementsentscheid am 25. Oktober 2017 auf. 
 
C.  
Der Nachbar (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 aufzuheben und die von den Bauherren (Beschwerdegegner) verlangte Baubewilligung zu verweigern. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Egnach und die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das DBU liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 f. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Nachbar beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten (vgl. Art. 7 - 34 BV) jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Das bedeutet, dass das Bundesgericht insoweit nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; je mit Hinweisen). Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 9 BV, genügt es daher nicht, wenn er bloss behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Vorliegend macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil das geplante Bauvorhaben die kommunalen und kantonalen Bauvorschriften nicht einhalte, sondern es gegenteils die zum Schutz des Nachbarn aufgestellten Abstandsvorschriften verletze. Da das Bundesgericht die Anwendung der vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften als solche nicht prüft, hätte er diesbezüglich die Verletzung von Bundesrechts, wie zum Beispiel des Willkürverbots geltend machen und aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht offensichtlich unrichtig angewandt hat (vgl. E. 1.3 hievor). Entsprechende Rügen werden jedoch in der Beschwerde nicht oder jedenfalls nicht entsprechend den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG erhoben. Vielmehr übt der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Anwendung kantonalen Rechts. Auf die Beschwerde ist daher insgesamt mangels rechtsgenüglich begründeter Rügen nicht einzutreten (vgl. Urteil 1C_287/2015 vom 2. November 2015 E. 6.3).  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat überdies die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Egnach, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer