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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_546/2020, 5A_547/2020  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_546/2020 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Hiltbrunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
5A_547/2020 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ingrid Indermaur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Damian Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juni 2020 (PQ190070-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Sohnes D.________ errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für den Vater B.________ am 28. Februar 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und übertrug der Beiständin verschiedene Aufgaben. Zudem wurde vorgemerkt, dass A.________ (Ehefrau von B.________) kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB habe.  
 
A.b. Der Bezirksrat Zürich hob den Entscheid der KESB auf Beschwerde von B.________ hin mit Urteil vom 26. September 2019 auf.  
 
B.  
 
B.a. Dagegen beschwerten sich die Kinder von B.________, D.________ und C.________, beim Obergericht des Kantons Zürich.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 ordnete das Obergericht superprovisorisch für B.________ wiederum eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an und beauftragte die Beiständin mit verschiedenen Aufgaben. Vorgemerkt wurde auch, dass A.________ kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB habe. Nach Eingang der Stellungnahme von B.________ schränkte das Obergericht den Aufgabenbereich der Beiständin mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 ein; die übrigen Anordnungen wurden belassen.  
 
B.c. Mit Urteil vom 3. Juni 2020 ersetzte das Obergericht Disp.-Ziff. I des Urteils des Bezirksrates durch folgende Fassung:  
 
1. Es wird für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben: 
a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; 
b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei ihm gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte, ausser einem Konto in Eigenverwaltung, entzogen wird; 
c) die Beschwerdeführer zweimonatlich oder bei Bedarf über die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdegegners sowie über behördliche oder andere Drittkontakte, welche über die alltäglichen Kontakte hinausgehen, zu informieren. 
2. Es wird vorgemerkt, dass Frau A.________ kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB hat. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2020 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin; Verfahren 5A_546/2020) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie die Vereinigung mit dem durch B.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahren (5A_547/2020). Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Demgegenüber haben sich C.________ (Beschwerdegegnerin) und D.________ (Beschwerdegegner) mit Eingabe vom 28. August 2020 vernehmen lassen, wobei sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat am 10. September 2020 repliziert. Darauf haben die Beschwerdegegner am 28. September 2020 dupliziert; die Eingabe wurde zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zugestellt.  
 
C.b. B.________ (Beschwerdeführer; Verfahren 5A_547/2020) wandte sich ebenfalls am 3. Juli 2020 mit Beschwerde an das Bundesgericht, wobei er die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils bzw. eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt. Analog zur Beschwerdeführerin beantragt er die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Demgegenüber beantragen C.________ (Beschwerdegegnerin) und D.________ (Beschwerdegegner) mit Eingabe vom 28. August 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Replik des Beschwerdeführers folgte am 10. September 2020, worauf die Beschwerdegegner am 25. September 2020 dupliziert haben. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen dieselbe Streitsache, in der sich dieselben Parteien gegenüberstehen. In dieser Situation rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren 5A_546/2020 und 5A_547/2020 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (SR 273) i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen.  
 
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Streitsache ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben. Die Beschwerden wurden fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Zu prüfen bleibt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.  
 
1.3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Teilnehmen im Sinne dieser Bestimmung bedeutet nach der Rechtsprechung, dass die beschwerdeführende Partei vor der Vorinstanz Anträge gestellt hat, die vollständig oder teilweise abgewiesen worden sind (BGE 133 III 421 E. 1.1; Urteil 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die beschwerdeführende Partei im beschriebenen Sinn beschwert ist, beurteilt sich mithin grundsätzlich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids; blosse Erwägungen bedeuten hingegen keine Beschwer (BGE 133 III 421 E. 1.1; 130 III 321 E. 6 mit Hinweisen; 129 III 320 E. 5.1; Urteil 5A_573/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 2). Während diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer ohne Weiteres erfüllt sind, wird deren Vorliegen bei der Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnern mangels Betroffenheit bestritten.  
Die Beschwerdeführerin wurde im Verlauf des obergerichtlichen Verfahrens als "Verfahrensbeteiligte" in das Rubrum aufgenommen, nachdem sie Akteneinsicht beantragt hatte. In der Folge wurde sie auch in das Verfahren miteinbezogen (insbesondere Teilnahme an Vergleichsverhandlung, Stellungnahme zum obergerichtlichen Vergleichsvorschlag, Mitteilung des Endentscheids). Wenn auch kein förmlicher Antrag ersichtlich ist, so ist aus den protokollierten Äusserungen und schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin analog zum Beschwerdeführer die Abweisung der Beschwerde verlangte. Ferner wurde im Dispositiv des angefochtenen Entscheids vorgemerkt, dass ihr kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB zukomme. Insoweit ist auch die Beschwerdeführerin vor Obergericht unterlegen und vor Bundesgericht zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, zumal sie (auch) im hiesigen Verfahren ihr eheliches Vertretungsrecht nach Art. 374 ZGB geltend macht. 
 
1.4. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen) oder wenn eine belastende Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteile 5A_827/2020 vom 26. Februar 2021 E. 1.3; 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die vorinstanzlich errichtete Vertretungsbeistandschaft. Der rein kassatorische Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung dieser sie belastenden Anordnungen ist zulässig.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte als verletzt gerügt werden; hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).  
Unter dem Titel "Sachverhalt und bisheriges Verfahren" schildert die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus eigener Sicht und den Gang des bisherigen Verfahrens, ohne dem Obergericht diesbezüglich eine (offensichtlich) unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Diese Ausführungen bleiben somit unbeachtlich; das Bundesgericht stellt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab. 
 
3.  
Im Streit steht die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
 
3.1. Das Obergericht erwog, eine Beistandschaft für eine erwachsene Person sei unter anderem dann zu errichten, wenn diese wegen eines bestehenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen könne (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Erste Voraussetzung sei demnach das Bestehen eines Schwächezustandes. Hierüber seien sich die Parteien uneins. Der Bezirksrat sei in seinem Urteil von einer erstelltermassen dementiellen Entwicklung und weiteren Gebrechen des Beschwerdeführers ausgegangen. Eine ärztliche Bescheinigung oder gutachterliche Meinung über den allgemeinen und im besonderen geistigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liege nicht vor. Wie bereits im Beschluss vom 12. Dezember 2019 festgehalten, sei der Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 3. Mai 2019 wenig aussagekräftig, in welchem dem Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch geistig ein altersentsprechend normaler Gesundheitszustand attestiert werde. Was damit konkret gemeint sein solle, werde nicht weiter ausgeführt. Das im Zusammenhang mit dem Dispensationsgesuch eingereichte Arztzeugnis vom 29. Januar 2020 spreche nunmehr von altersbedingt eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten. Im Rahmen der Stellungnahme vom 8. November 2019 zu den vorsorglichen Massnahmen habe der Beschwerdeführer sodann vortragen lassen, er habe in den letzten Monaten eine gesundheitliche Krise durchgemacht. Er habe im September 2019 wegen hohen Fiebers notfallmässig hospitalisiert werden müssen, wobei er zuvor an einer akuten bakteriellen Harnwegsinfektion gelitten habe. Anschliessend sei es zu Komplikationen gekommen, die eine erneute Hospitalisierung nötig gemacht hätten. Damit würden rein physische Gesundheitsbeschwerden angesprochen, welche für sich noch keinen Schwächezustand begründen würden. In der gleichen Eingabe habe der Beschwerdeführer eingeräumt, auf Unterstützung angewiesen zu sein; eine konkrete Begründung hierfür habe er jedoch keine angegeben. Anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2019 habe sich die Referentin von der körperlichen und geistigen Verfassung des Beschwerdeführers ein Bild verschaffen können. Dabei habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer zu seinen körperlichen Beschwerden nur wenig sachdienliche Angaben habe machen können. So habe er angegeben, keinerlei Beschwerden, insbesondere keine Schmerzen zu haben. Zu seiner Zuckerkrankheit habe er nichts sagen können; Medikamente müsse er keine einnehmen bzw. nehme er nicht ein. Bedeutende Ereignisse in seinem Leben, wie den Tod seiner ersten Frau, habe er zeitlich nicht einzuordnen vermocht. Seine Äusserungen zu alltäglichen Verrichtungen im Haushalt nach dem Tod seiner ersten Ehegattin seien unklar und wenig fassbar geblieben; Gleiches gelte auch für die Erledigung der administrativen Arbeiten. Daneben sei aufgefallen, dass er Begebenheiten aus der Vergangenheit mit zeitlich nicht weit zurückliegenden Vorkommnissen vermischt habe. Dies gelte namentlich für das zwischenzeitlich eingetretene Zerwürfnis mit der Tochter, in welchem Zusammenhang er Probleme mit ihr aus deren Jugendzeit thematisiert habe. Unstimmig seien offensichtlich auch seine Angaben zur früheren Wohnsituation gewesen. Diese mehreren und verschiedene Themen beschlagenden Erinnerungslücken und Vermischungen legten nahe, dass der Beschwerdeführer zumindest mit der zeitlichen Orientierung erhebliche Mühe bekunde, Vergangenes durcheinander bringe, Erinnerungslücken aufweise und seine gesundheitliche Situation nur unzureichend wahrzunehmen in der Lage sei. Dies decke sich mit dem Eindruck, der sich aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019 durch die juristische Adjunktin der KESB ergebe, worauf bereits im Beschluss vom 12. Dezember 2019 hingewiesen worden sei. Im Weiteren entspreche dieser gewonnene Eindruck auch der Beschreibung im jüngsten erwähnten Arztzeugnis von Ende Januar 2020. In gleicher Weise habe sich auch die Beiständin anlässlich der Anhörung vom 10. März 2020 geäussert, an der sie ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe mit dem Gedächtnis Probleme, er nehme die Dinge nicht auf, verwechsle Jahreszahlen und habe kognitive Probleme. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe sich an der Anhörung nicht konkret zu einem allfälligen Schwächezustand geäussert; die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe hingegen gemeint, es sei dieser schon klar, dass der Beschwerdeführer kognitiv geschwächt sei. Ob diese geschilderten und auch für einen Laien im Gespräch mit dem Beschwerdeführer ohne weiteres feststellbaren Umstände im medizinischen Sinn Krankheitswert aufweisen würden, sei nicht massgebend. Als Schwächezustand sei der vom Beschwerdeführer an der Anhörung gewonnene geistige Zustand aber jedenfalls zu bezeichnen. Damit sei die vom Gesetz verlangte Voraussetzung des Schwächezustands erfüllt.  
Zu prüfen sei sodann, so das Obergericht weiter, ob der Beschwerdeführer als Folge dieses Schwächezustands seine persönlichen Angelegenheiten gar nicht mehr oder wenigstens teilweise nicht mehr besorgen könne. 
Hinsichtlich der administrativen und finanziellen Belange sei der Beschwerdeführer, wie bereits im Beschluss vom 12. Dezember 2019 ausgeführt worden sei, im Zeitpunkt der Anhörung durch die KESB von Ende Januar 2019 von mehreren Personen umgeben gewesen, welche sich bis dahin um ihn "gesorgt" oder gekümmert hätten und sich in seine Angelegenheiten - gewünscht oder ungefragt - eingemischt hätten, sei es aus eigenem Interesse oder aus tatsächlicher Sorge um den Beschwerdeführer. Dies erhelle auch aus einer telefonischen Auskunft der seinerzeit zuständigen Person der Spitex U.________, welche von mehreren, auch jüngeren Personen gesprochen habe, die beim Beschwerdeführer ein- und ausgegangen seien. Den Eindruck, etliche Personen hätten sich in irgendeiner Weise um ihn "gekümmert", habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 9. Dezember 2019 nicht zu zerstreuen vermocht bzw. habe er zu diesen Personen keine konkreten Aussagen tätigen wollen oder können. Die Frage, wer ihm nach dem Tod seiner Ehegattin bei der Erfüllung administrativer Arbeiten behilflich gewesen sei, habe er nicht beantworten können. So habe er zunächst angegeben, er habe dies zum Teil selbst gemacht, bzw. je nachdem, wer dafür Zeit gehabt habe. Diese beiden Leute habe er als ganz liebe Leute kennengelernt, wie seine Frau. Auf Nachfrage hin habe er gemeint, die betreffenden Personen seien keine Fremden gewesen; es sei diejenige gewesen, die jahrelang immer vorbeigekommen sei. Auch wenn es sein könne, dass der Beschwerdeführer diese Fragen als zu persönlich empfunden haben möge und deswegen nicht habe beantworten wollen - er habe angegeben, nicht ausgefragt werden zu wollen, das merke er, dann weiche er aus, höre auf oder wechsle das Thema -, deuteten seine unklaren Antworten vielmehr darauf hin, dass er kaum mehr den Überblick gehabt habe, wer für ihn in welchem Zusammenhang und aus welchen Gründen und mit welchen Absichten auch immer tätig gewesen sei. Seiner Meinung nach sei nunmehr seine Ehefrau für die administrativen Belange zuständig. Über die Tätigkeit bzw. Funktion der Beiständin habe er ebenfalls nichts zu sagen vermocht bzw. habe er diese Person offenkundig mit der Adjunktin der KESB verwechselt, die ihn Ende 2019 aufgesucht habe. Vor diesem Hintergrund, so das Obergericht, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die erforderlichen administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich zu regeln. In dem Sinne sei der Beschwerdeführer zur Besorgung dieser Belange auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Sodann müsse angenommen werden, dass er wegen seiner nunmehr eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht mehr fähig sei, eine von ihm beauftragte Person wirksam zu überwachen. 
Das Obergericht führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe am 23. Januar 2019 die Beschwerdeführerin geheiratet. Der Bezirksrat habe in seinem Entscheid erwogen, aufgrund der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers komme seiner Ehegattin von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht zu. Dies sei auch die Auffassung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegner seien dagegen der Meinung, dass die Geldabflüsse und der gesteigerte Geldbedarf ihres Vaters direkt mit der Bekanntschaft der Beschwerdeführerin zusammenhingen und er unter deren erheblichem Einfluss stehe. Zutreffend sei, dass im Rahmen der Gefährdungsmeldung grössere unerklärliche Geldbezüge durch den Beschwerdeführer thematisiert worden seien. Diese Geldbezüge seien auch in der Beschwerdebegründung ein bestimmendes Thema. Richtig sei auch, dass die Angaben des Beschwerdeführers dazu kein klares Bild vermittelten, zu welchem Zweck er diese Geldbeträge abgehoben bzw. wofür er sie verwendet habe. Dies könne aber letztlich offen bleiben. Entscheidend sei die Frage, ob er noch in der Lage sei, eigenständig seine finanzielle Situation zu überblicken und unbeeinflusst von ihn umgebenden Personen seine Ersparnisse zu verwalten und für seine Bedürfnisse zu verbrauchen oder nach seinem freien Willen für Dritte zu verwenden. Da er in seinen kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt erscheine, sei diese Befähigung nicht mehr gegeben. Nicht mehr gegeben sei aber auch wie bereits erwähnt seine Befähigung, eine von ihm allenfalls beauftragte Person zu beaufsichtigen. 
Es bleibe, so das Obergericht, die Frage, ob der Beschwerdeführerin als Ehefrau das Recht zukomme, in diesem Bereich für den Beschwerdeführer zu handeln, wie dies der Bezirksrat erwogen habe, oder ob stattdessen eine andere Person diese Aufgaben übernehmen solle. Art. 374 ZGB sehe vor, dass, wer als Ehegatte mit einer Person, die urteilsunfähig werde, einen gemeinsamen Haushalt führe, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht habe. Diese Bestimmung sei demnach auf Fälle zugeschnitten, in denen während bestehender Ehedauer der eine Ehegatte urteilsunfähig werde. Hier lägen die Dinge aber anders: Anhand des bereits Ausgeführten sei der Beschwerdeführer nicht während bestehender Ehe urteilsunfähig geworden, vielmehr habe er seine Fähigkeit, für seine finanziellen Belange eigenverantwortlich zu sorgen, bei Eingehen der Ehe bereits nicht mehr gehabt. Das gesetzliche Vertretungsrecht seiner Ehefrau komme daher nicht zum Tragen. 
Es sei demnach zu klären und zu entscheiden, wer für den Beschwerdeführer die nötigen finanziellen und administrativen Aufgaben erledigen solle. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme zu den superprovisorisch angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen geltend gemacht, seine Ehefrau habe bis anhin nie die Chance erhalten, die administrativen Aufgaben zu übernehmen. In ihrer Beschwerdeantwort hätte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zudem erklärt, dieser wie auch dessen Ehefrau hätten ihr gegenüber ausgeführt, dass es vor der Zusammenlegung der Haushalte keinen Grund dafür gegeben habe, dass die Ehefrau administrative und finanzielle Aufgaben für den Beschwerdeführer übernehme. Die Zusammenlegung der Haushalte bzw. der Umzug des Beschwerdeführers in die Wohnung seiner Ehefrau sei per Ende Mai 2019 erfolgt und sei demnach geschehen, nachdem die KESB die Vertretungsbeistandschaft errichtet und das Nichtbestehen der Vertretungsmacht der Ehefrau vorgemerkt habe. Diese behördliche Intervention habe die Ehefrau des Beschwerdeführers daran gehindert, für diesen finanzielle und administrative Angelegenheiten zu besorgen, wie dieser zutreffend ausgeführt habe. Unbestritten sei, dass bis gegen Ende 2018 die Tochter des Beschwerdeführers diese Aufgaben erledigt habe. Seit der Gefährdungsmeldung durch diese und ihren Bruder sei das persönliche Verhältnis der Beschwerdegegner zu ihrem Vater stark getrübt und ein persönlicher Kontakt habe seitdem nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei ob deren Vorgehen tief betroffen und traurig, weil er deren Verhalten als Misstrauen ihm und seiner Ehefrau gegenüber auffasse. Der Bruch oder tiefe Graben zwischen Vater und Kindern zeige sich zum einen auch daran, dass der Beschwerdeführer seinen Kindern seine Verheiratung jedenfalls nicht vorgängig mitgeteilt habe, und zum anderen am Vorbringen in der Beschwerdeantwort, es müsse bei dieser Ausgangslage gegen die Beschwerdegegner wegen verschiedener Delikte ermittelt werden. Angesichts dieser Zwistigkeiten innerhalb der Familie sei es nicht angezeigt, aus deren Kreis jemanden mit den Aufgaben der finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu betrauen. Nicht in Frage kommen könne auch der Sohn der Ehegattin des Beschwerdeführers, der von seiner Rechtsvertreterin als privater Mandatsträger ins Spiel gebracht worden sei. Es könne durchaus sein, dass er als diplomierter Betriebswirtschafter FH die fachlichen Voraussetzungen mitbringe und auch über die erforderlichen Kapazitäten verfüge, um gewisse Aufgaben zu übernehmen. Da das Verhältnis der Beschwerdegegner zur neuen Familie des Beschwerdeführers vergiftet sei, sei - nicht zuletzt zur Minimierung der Konflikte und zum Abbau der bestehenden Ressentiments und des gegenseitig vorhandenen Misstrauens - eine mit den Parteien nicht irgendwie verbundene neutrale Person mit diesen Aufgaben zu betrauen. 
Das Obergericht gelangte daher zum Schluss, die mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 als vorsorgliche Massnahme angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB sei als erwachsenenschutzrechtliche Massnahme weiterzuführen. Die bereits definierten Aufgaben der Beiständin, nämlich den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, seien von dieser weiterzuführen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere habe die Beiständin sein Einkommen und sein Vermögen sorgfältig zu verwalten; dem Beschwerdeführer bleibe gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte, ausser einem Konto in Eigenverwaltung, entzogen. Bestehen bleibe ferner die Anordnung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB habe. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB beim Beschwerdeführer, namentlich im Zeitpunkt der Eheschliessung vom 23. Januar 2019. Dabei kritisieren sie die Entscheidgrundlagen des Obergerichts. Eine ärztliche Bescheinigung oder gutachterliche Meinung über den allgemeinen und im besonderen geistigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liege nicht vor und sei vom Obergericht auch nicht veranlasst worden. Hingegen liege ein Arztbericht von Dr. med. E.________ vom 3. Mai 2019 im Recht, worin der gesamte Gesundheitszustand als körperlich und geistig altersentsprechend normal erachtet bzw. kein dementielles Syndrom erkannt werde. Die vom Obergericht während des vorinstanzlichen Verfahrens gewonnene Erkenntnis (insbesondere an der mündlichen Anhörung am 9. Dezember 2019 und die gesundheitliche Krise im September 2019), wonach ein Schwächezustand vorliege, könne sich einzig und allein auf den Zeitraum 9. Dezember 2019 bzw. den Urteilszeitpunkt am 2. Juni 2020 beziehen, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Eheschliessung (23. Januar 2019). Am 21. November 2019 habe Dr. med. E.________ zuhanden des Obergerichts geschrieben, es sei aus medizinischen Gründen (altersentsprechende Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, nun neu akute Verschlechterung nach mehreren operativen Therapien unter Vollnarkose) momentan und auch für die nächsten Wochen eine Anhörung beim Obergericht nicht sinnvoll und zweckmässig. Das Obergericht habe sich nicht zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Eheschliessung geäussert, aber dennoch die Anwendung von Art. 374 ZGB mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer sei bereits vor Eheschliessung urteilsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführer hätten am 23. Januar 2019 geheiratet, wobei sie frühstens am 24. Januar 2019 von der Gefährdungsmeldung Kenntnis erhalten hätten. Hätte der Beschwerdeführer keinen urteilsfähigen Eindruck gemacht, so wäre die Eheschliessung nicht vollzogen worden (Art. 105 Ziff. 1 [ recte: Ziff. 2], Art. 94, Art. 99 ZGB). Die Ehe sei auch nicht für ungültig erklärt worden. Das Obergericht habe die entscheidrelevante Sachverhaltsfrage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eheschliessung urteilsfähig gewesen sei, verfahrens- und beweisrechtlich (z.B. mittels Gutachten oder eines unabhängigen Sachverständigenberichts) unter Wahrung der Parteirechte nicht korrekt erhoben und damit auch Art. 55 und Art. 153 ZPO bzw. Art. 446 ZGB verletzt.  
 
3.2.2. Die Rügen der Beschwerdeführer treffen ins Leere. Die Einholung eines Gutachtens ist für die Errichtung einer Beistandschaft nicht zwingend (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_116/2017 vom 12. September 2017 E. 4.1.3), zumal es sich bei der Erwachsenenschutzbehörde um eine Fachbehörde handelt (Art. 440 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 140 III 97 E. 4.2). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass den Mitgliedern der KESB die Fachkompetenz gefehlt hätte, um das Vorliegen eines Schwächezustands beim Beschwerdeführer zu beurteilen. Daher war das Obergericht nicht verpflichtet, ein Gutachten einzuholen. Es hat das Tatsachenfundament, gestützt auf welches es in Bestätigung der Einschätzung der KESB die Voraussetzung des Schwächezustands bejahte, klar und nachvollziehbar dargelegt. Dabei stützte es sich auf Aussagen von ärztlicher und behördlicher Seite, welche allesamt für das Vorliegen eines Schwächezustandes beim Beschwerdeführer sprechen. In zeitlicher Hinsicht beziehen sich die Aussagen - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht nur auf den Zeitraum zwischen Dezember 2019 und dem Urteilszeitpunkt im Juni 2020, sondern sie reichen zurück bis zum 28. Januar 2019, als der Beschwerdeführer von der juristischen Adjunktin der KESB angehört wurde. Besagte Anhörung fand nur wenige Tage nach der Eheschliessung vom 23. Januar 2019 statt, womit ein genügender zeitlicher Bezug gegeben ist. Unter diesem Blickwinkel erscheint die Schlussfolgerung des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer die Fähigkeit, für seine finanziellen Belange eigenverantwortlich zu sorgen, bei Eingehen der Ehe bereits nicht mehr gehabt habe, nicht willkürlich. Daran ändert - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer - auch der Umstand nichts, dass das Zivilstandsamt die Ehe am 23. Januar 2019 geschlossen hat, zumal das Zivilgericht nicht an die Beurteilung des Zivilstandsamts gebunden ist.  
 
3.3. Die Beschwerdeführer rügen sodann die Verletzung von Art. 374 Abs. 1 ZGB, wonach ein Ehegatte, der mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht hat. Ihrer Auffassung nach sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eheschliessung noch urteilsfähig gewesen, weshalb das gesetzliche Vertretungsrecht der Beschwerdeführerin als Ehegattin im Sinne von Art. 374 ZGB zur Anwendung komme. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts (vgl. E. 2.2) mangelte es dem Beschwerdeführer bereits bei Eingehen der Ehe an der Urteilsfähigkeit (vgl. E. 3.1). Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 3.2), weshalb auf dieser Grundlage auch keine falsche Anwendung von Art. 374 ZGB erkennbar ist.  
 
3.4. Daneben macht der Beschwerdeführer die Missachtung von Art. 166 ZGB geltend, wonach jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertritt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird die Ehefrau durch die Vertretungsbeistandschaft mit vollständiger Vermögens- und Einkommensverwaltung selbst an den üblichen rechtsgeschäftlichen Abläufen des Alltags gehindert. Es erschliesse sich nicht, warum auch das Einkommen des Beschwerdeführers, das aus einer Altersrente von Fr. 5'454.75 pro Monat bestehe, der freien Verfügung der Eheleute entzogen werde. Die Ehegatten hätten lediglich ein Haushaltskonto bei der Bank F.________, worauf aktuell ein monatlicher Betrag von Fr. 2'500.-- von der Beiständin überwiesen werde, mit welchem sie ihren täglichen Bedarf bestreiten müssten. Die Notwendigkeit bzw. Zweckmässigkeit der Massnahme werde durch das Obergericht mit keinem Wort begründet. Insofern sei neben Art. 166 ZGB auch die Begründungspflicht verletzt.  
Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es die Beschränkung des Zugriffs des Beschwerdeführers auf seine Vermögenswerte für angebracht hält. Mithin hat das Obergericht die Begründungspflicht ohne Weiteres erfüllt (vgl. zur Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör: BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Insoweit der Beschwerdeführer mit der Begründung nicht einverstanden ist, hat er den Inhalt der Begründung, aber nicht deren Fehlen zu rügen. 
Sodann verbleibt dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv ein Konto in Eigenverwaltung, womit er weiterhin für seine laufenden Bedürfnisse finanziell aufkommen bzw. in diesem Bereich gestützt auf Art. 166 ZGB von seiner Ehefrau vertreten werden kann. Die Rüge schlägt damit fehl. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 388 ZGB. Danach stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Abs. 1). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Abs. 2). Gemäss dem Beschwerdeführer sei die Selbstbestimmung Ausdruck der Menschenwürde und bilde eine der wichtigsten Grundprinzipien des Erwachsenenschutzes. Er habe selber Abhilfe geschaffen, indem er seine Ehefrau habe, die bereit sei, für ihn zu sorgen und ihn in jeder Hinsicht zu unterstützen. Das Obergericht gewichte offensichtlich die Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater höher als die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau. Sein Lebensmittelpunkt sei seit rund drei Jahren seine neue Familie. Indem das Obergericht seine Selbsthilfe unberücksichtigt lasse und stattdessen eine "hochschwellige" behördliche Massnahme anordne, mit welcher sämtliches Vermögen und Einkommen der Selbstverwaltung der Ehegatten entzogen werde, verletze es Art. 388 ZGB.  
Damit zusammenhängend rügen die Beschwerdeführer auch die Verletzung von Art. 389 ZGB. Es werde zum einen das darin festgehaltene Subsidiaritätsprinzip verletzt, da es doch Personen aus der Familie gäbe, die als private Mandatsträger in Frage kämen, insbesondere die Beschwerdeführerin oder deren Sohn. Die Begründung des Obergerichts, wonach das Verhältnis zwischen den Kindern und ihrem Vater vergiftet sei, könne jedenfalls nicht genügen, um das Subsidiaritätsprinzip auszuhebeln. In sehr vielen Konstellationen führten innerfamiliäre Divergenzen zu einer Gefährdungsmeldung, welche in den allermeisten Fällen eine Eskalation des Konflikts bewirke. Es wäre demnach fast immer so, dass niemand mehr aus der Familie als privater Mandatsträger in Frage käme, was der ratio legis zuwiderlaufen würde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Ehefrau oder jemand aus der Familie nicht in der Lage sein sollte, für die finanziellen Belange des Beschwerdeführers zu sorgen. Mildere Varianten, etwa den Entzug der Verfügungsfreiheit über das Vermögen auf dem Sparkonto oder eine Begleitbeistandschaft, habe das Obergericht nicht geprüft. Insofern habe es das Gebot der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB und Art. 5 Abs. 2 BV verletzt.  
 
3.5.2. Die Rügen der Beschwerdeführer greifen nicht. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen ist das Familienverhältnis äusserst angespannt. Unter diesen Umständen ist es durchaus sinnvoll, zwecks Konfliktvermeidung eine neutrale Person als Beistandsperson einzusetzen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer priorisiert das Obergericht auf diese Weise nicht das Vater-Kinder-Verhältnis, sondern schafft vielmehr einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Beteiligten. Mithin ist keine Verletzung des Selbstbestimmungs- bzw. Subsidiaritätsprinzips erkennbar. Auch ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zu verneinen. Eine blosse Begleitbeistandschaft etwa wäre angesichts der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten bzw. mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers zu wenig weitgehend. Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist mithin erforderlich und damit auch verhältnismässig.  
Inwiefern sich aus Art. 5 Abs. 2 BV ein weitergehender Anspruch als aus der konkretisierenden Gesetzesregelung ableiten liesse, erklären die Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Verfassungsrüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1). 
 
4.  
Umstritten ist schliesslich die Aufgabe der Beiständin, die Kinder des Beschwerdeführers regelmässig über dessen gesundheitliche Entwicklung sowie nicht alltägliche Drittkontakte zu informieren. 
 
4.1. Das Obergericht hielt unter dem Titel "persönliche, gesundheitliche Belange" des Beschwerdeführers zunächst fest, die Anordnungen bezüglich Sorge um die Wohnsituation bzw. Unterkunft und hinsichtlich gesundheitlichem Wohl und medizinischer Betreuung für den Beschwerdeführer seien mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 aufgehoben worden. In diesem Zusammenhang würden sich aktuell keine Änderungen aufdrängen: Der Beschwerdeführer lebe mit seiner zweiten Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Diese scheine für die alltäglichen Belange des Beschwerdeführers, namentlich auch für die medizinisch notwendigen Konsultationen, besorgt zu sein. Weiter führte das Obergericht aus, der direkte persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sei jedenfalls seit Ende 2018 abgebrochen. Eine Annäherung habe seitdem nicht stattgefunden. Ob eine solche ohne Mitwirkung von Drittpersonen in Zukunft erfolgen werde, erscheine fraglich. Es stehe ausser Frage, dass das gegenseitige Einvernehmen zwischen den Beschwerdegegnern und ihrem Vater bis Ende 2018 ungetrübt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei das Bedürfnis der Beschwerdegegner, weiterhin über die Befindlichkeit, namentlich die Gesundheit ihres Vaters, Bescheid zu wissen bzw. zu erhalten, nachvollziehbar und legitim. Zwar könne auch ein betagter Elternteil ein schützenswertes Interesse daran haben, dass seine Kinder nicht im Detail über all seine gesundheitlichen Belange orientiert seien bzw. würden. Allerdings blieben Eltern und Kinder, so lange sie lebten und unabhängig ihres Alters, schicksalhaft miteinander verbunden. Dies verlange nach einer wenigstens minimalen Information der Kinder über den Gesundheitszustand und allfällig damit verbundenen Änderungen der Lebenssituation des Vaters. Die Beschwerdeführerin habe keine Bereitschaft signalisiert, von sich aus die Beschwerdegegner regelmässig über das allgemeine und insbesondere auch gesundheitliche Befinden ihres Vaters zu orientieren. Auch der Beschwerdeführer zeige sich mit seinem abgeänderten Vorschlag nicht bereit, von sich aus den Beschwerdegegnern Mitteilungen über seine gesundheitliche Situation zu machen, bzw. verwies diese an seine Ehefrau bzw. deren Sohn. Die Direktbeteiligten würden unter dieser Situation leiden, was zeige, dass sie sich gegenseitig nicht gleichgültig seien und sprichwörtlich nicht Brücken abgerissen hätten. Sie seien aber offenkundig nicht in der Lage, selber Abhilfe zu schaffen. Die Beiständin sei daher einzuladen, die Beschwerdegegner zweimonatlich oder bei Bedarf über die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers sowie über behördliche oder andere Drittkontakte, welche über die alltäglichen Kontakte hinausgehen, zu informieren. Der Aufgabenbereich der Beiständin sei entsprechend anzupassen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer moniert, das Obergericht habe zwar die am 30. Oktober 2019 superprovisorisch angeordnete Personensorge am 12. Dezember 2019 während laufenden Verfahrens wieder auf die Ehefrau des Beschwerdeführers übertragen, jedoch der Beiständin den erwähnten Informationsauftrag (E. 4.1) erteilt. Dabei handle es sich zum einen um eine "unmögliche Aufgabe", da die Beiständin weder verpflichtet noch berechtigt sei, sich um das persönliche Wohl, die Gesundheit und die Wohnsituation des Beschwerdeführers zu kümmern. Die Beschwerdeführer müssten über diese Lebensbereiche daher auch keine Rechenschaft ablegen. Zum anderen erschliesse sich nicht, auf welche gesetzliche Grundlage sich das Obergericht stütze. Insbesondere handle es sich bei den Informationen zur Gesundheit um besonders sensible Personendaten (Art. 3 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Damit die Beiständin darüber Auskünfte erteilten dürfte, bräuchte sie entweder die explizite Einwilligung des Beschwerdeführers oder eine gesetzliche Grundlage. Beides liege nicht vor. Die weiteren Rechtfertigungsgründe seien zum Vornherein nicht gegeben. Das Obergericht begründe diesen Informationsauftrag einzig mit dem Bedürfnis der Beschwerdegegner nach Information. Dies erstaune umso mehr, als wenige Zeilen vorher festgehalten werde, die Beziehung zwischen Vater und Kindern sei vergiftet. Umso höher müsste demnach das Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Privatsphäre gewichtet werden. Gerade diese Interessenabwägung fehle im angefochtenen Entscheid gänzlich.  
 
4.3. Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint (BGE 70 II 127 E. 2; 45 II 623 E. 1; Urteil 5A_254/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4). Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2). Im vorliegenden Fall besteht diese fremde Einwirkung in der gerichtlichen Anordnung, die Beiständin habe die Beschwerdegegner über die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers sowie über behördliche oder andere Drittkontakte zu informieren, welche über die alltäglichen Kontakte hinausgehen. In Frage steht das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 13 Abs. 2 BV). Dieses garantiert dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten, ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen sind (BGE 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 281 E. 6.2; je mit Hinweisen). Der Einzelne soll selber bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 147 IV 16 E. 2.2 in fine; 138 II 346 E. 8.2).  
Daten über die Gesundheit einer Person gehören nach Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG zu den besonders schützenswerten Personendaten (BGE 142 I 188 E. 3.1.2; 133 V 359 E. 6.4). Die Weitergabe solcher Daten bedeutet in der Regel eine Persönlichkeitsverletzung der Patientinnen und Patienten, die nur dann nicht widerrechtlich ist, wenn sie durch Einwilligung der Betroffenen, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: BGE 119 II 222 E. 2b/aa [im Kontext der Übernahme einer Arztpraxis]). Ein überwiegendes privates Interesse wird angenommen, wenn die der betroffenen Person zugemutete Verletzung geringer erscheint als der Vorteil, den sie selbst oder eine andere Person daraus ziehen kann (JEANDIN, in: Commentaire romand, Code civil, 2010, N. 79 zu Art. 28 ZGB; TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, 1984, Rz. 671). 
Gemäss Art. 272 ZGB sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Kinder minderjährig oder erwachsen sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sie im selben Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil wohnen (vgl. BGE 76 II 265 E. 4; SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 272 ZGB). Die Beistandspflicht umfasst auch eine Informationspflicht (SCYBOZ, in: Commentaire romand, Code civil, 2010, N. 12 zu Art. 272 ZGB). Eltern und Kinder haben einander Tatsachen und Urkunden zu offenbaren, die der eine zur Wahrung wichtiger schutzwürdiger Interessen benötigt, soweit dies dem andern ohne ernstliche Beeinträchtigung seiner eigenen möglich ist. Daraus folgt auch die Pflicht zur Mitteilung medizinischer Informationen oder zur Ermächtigung des Arztes zu deren Bekanntgabe, wenn diese für die Diagnose wesentlich und die Offenbarung zumutbar ist (HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 31 zu Art. 272 ZGB). 
 
4.4. Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten ein Recht auf minimale Informationen über ihren Vater, nennen hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Aus Art. 272 ZGB lässt sich vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie ihren Informationswunsch nicht mit ihrer eigenen Gesundheitsvor- und -fürsorge begründen. So machen sie nicht geltend, über allfällige genetische Erkrankungen ihres Vaters informiert werden zu wollen, um (rechtzeitig bzw. überhaupt) entsprechende Abklärungen betreffend ihre eigene Gesundheit in die Wege leiten zu können. Inwiefern der Kontakt des Beschwerdeführers mit Drittpersonen oder Behörden schutzwürdige Interessen der Beschwerdegegner berühren könnte, unterlassen es diese zu erläutern und ist auch nicht ersichtlich.  
Ebenso wenig zeigen sie auf, weshalb ihr Interesse, über den Gesundheitszustand und die nicht alltäglichen Kontakte ihres Vaters informiert zu sein, schwerer zu gewichten wäre als das Interesse des Beschwerdeführers daran, diese Informationen für sich zu behalten. Dessen Persönlichkeitsrechte sind höchstpersönlicher Natur (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.2; JEANDIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 28 ZGB; MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 28 ZGB). Ihre Ausübung verbleibt dem Beschwerdeführer; diesbezüglich hat das Obergericht keine Urteilsunfähigkeit festgestellt (vgl. Art. 19c Abs. 1 ZGB). Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (E. 2.2) scheint die Beschwerdeführerin für das gesundheitliche Wohlbefinden ihres Ehegatten besorgt zu sein (E. 4.1), sodass die Beschwerdegegner die fraglichen Informationen nicht benötigen, um eine adäquate medizinische Versorgung ihres Vaters sicherzustellen. Sofern ihr Interesse an Information über die nicht alltäglichen Kontakte ihres Vaters darin bestehen sollte, unbefugten Zugriff auf das Vermögen des Beschwerdeführers verhindern zu wollen, so wurde diesem Anliegen bereits mit der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Rechnung getragen. Obwohl nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegner sich ein Mindestmass an Information wünschen, zumal sie unter dem Kontaktabbruch leiden, haben sie kein überwiegendes Interesse daran, über die gesundheitliche Verfassung und die nicht alltäglichen Kontakte des Beschwerdeführers informiert zu werden. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht, indem er den Beschwerdegegnern diesbezüglich einen Informationsanspruch gewährt. 
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Verfahren 5A_546/2020) abzuweisen und jene des Beschwerdeführers (Verfahren 5A_547/2020) teilweise gutzuheissen, wobei er lediglich in einem Nebenpunkt obsiegt. Die Gerichtskosten werden dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin zur Hälfte, dem Beschwerdeführer zu zwei Sechsteln und den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu einem Sechstel auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine volle und der Beschwerdeführer ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung ist angesichts des geringen Obsiegens nicht angezeigt (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_546/2020 und 5A_547/2020 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 5A_546/2020 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde im Verfahren 5A_547/2020 wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2020 wird insoweit abgeändert, als die Ziff. 1c des neugefassten Urteilsdispositivs des Bezirksrates Zürich vom 26. September 2019 ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'400.-- werden zu Fr. 2'700.-- der Beschwerdeführerin, zu Fr. 1'800.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 900.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.  
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller