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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_408/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, 
Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 28. April 2022 (F 2021 46, F 2021 47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist die Tochter von B.________ und C.________, die hohe Schulden haben, jedoch ein Mehrfamilienhaus besitzen. Mit Blick auf deren Begleichung leitete die Beiständin den Verkauf der Liegenschaft in die Wege, was die KESB des Kantons Zug genehmigte. 
 
B.  
Darauf wandte sich A.________ mit Schreiben vom 26. November 2020 an die KESB mit dem Anliegen, dass der Verkauf der elterlichen Liegenschaft sofort zu stoppen und in Wiedererwägung zu ziehen sei, wobei sie als Tochter und "Mieterin" (ihre Wohnung sei eine Schenkung an sie, einen Grundbucheintrag gebe es nicht) anzuhören sei; ferner beantragte sie die Entlassung der Beiständin. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2021 beantragte sie, mittlerweile anwaltlich vertreten, sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft seien sofort zu stoppen, der Beiständin sei die Zustimmung zum Verkauf zu verweigern, der Beiständin sei die Zustimmung für die Umwandlung der bestehenden Festhypotheken in variable Hypotheken zu verweigern, die Beiständin sei zu entlassen und es sei eine neue Beistandsperson durch die KESB zu ernennen. Mit Entscheiden vom 29. September 2021 wies die KESB die Anträge ab. 
 
Dagegen reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerden ein. Ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen und das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ am 2. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_315/2022). Zwischenzeitlich war das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2022 auf die Beschwerden nicht eingetreten. 
 
C.  
Gegen das Urteil vom 28. April 2022 hat A.________ beim Bundesgericht am 27. Mai 2022 wiederum eine Beschwerde eingereicht, zusammengefasst mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Ungültigerklärung der Produktevereinbarung zwischen ihren Eltern und der Zuger Kantonalbank vom 17. Juni 2020, um Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks Zug-GBB-xxx und um Verpflichtung der KESB zu Schadenersatz. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2); insbesondere sind neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Bei der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege hatte das Verwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit der Beschwerden noch mit Argumenten zur Sache selbst begründet (grosse offene Forderungen und Betreibungen gegen beide Elternteile; deren Mehrfamilienhaus als einziges nennenswertes Vermögensobjekt; Fälligkeit einer Hypothekartranche; Unmöglichkeit einer Erhöhung der Hypotheken oder einer Aufteilung in Stockwerkeigentum und Verkauf einzelner Wohnungen) und das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_315/2022 vom 2. Juni 2022 seine Verwunderung zum Ausdruck gebracht, dass die Aussichtslosigkeit der Beschwerden nicht bereits mit der fehlenden Beschwerdelegitimation begründet worden war, weil die Beschwerdeführerin nicht Interessen ihrer Eltern, sondern eigene Interessen geltend gemacht und damit ihre Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als den betroffenen Personen nahestehende Person, sondern sinngemäss aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als Drittperson abgeleitet hatte, wobei diesfalls ein (nicht ersichtliches) rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen KESB-Entscheides erforderlich wäre. 
 
Eben diese Begründungslinie verfolgt das Verwaltungsgericht in seinem zwischenzeitlich ergangenen und vorliegend angefochtenen Nichteintretensurteil. Es hat erwogen, dass ein Näheverhältnis angesichts des Interessenkonfliktes zu verneinen sei und ohnehin nicht ersichtlich wäre, inwiefern der Verkauf der Liegenschaft angesichts der bestehenden Schulden nicht im elterlichen Interesse sein sollte; diese hätten denn auch keine Einwände angebracht. Sodann sei das für eine Beschwerdelegitimation als Drittperson erforderliche direkt mit der angefochtenen Massnahme zusammenhängende rechtlich geschützte Interesse nicht ersichtlich, denn die Tochtereigenschaft für sich allein genüge nicht und ebenso wenig die geltend gemachten Gründe (das Mehrfamilienhaus müsse im Familienbesitz bleiben; Befürchtung, im Verkaufsfall die gratis benutzte Wohnung verlassen zu müssen). Im Zusammenhang mit der Kritik am Vorgehen der Beiständin hat das Verwaltungsgericht bemerkt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe deren Aufgabe nicht darin bestanden, zum Schutz ihres Erbes bzw. ihrer kostenlosen Wohngelegenheit die verbeiständeten Eltern durch möglichst tiefe Ausgaben an der kurzen Leine zu halten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht direkt und jedenfalls nicht in rechtlicher Weise zur Legitimationsfrage im kantonalen Beschwerdeverfahren, sondern wiederholt diverse Standpunkte aus eigener Sicht, die alle am eigentlichen Thema vorbeizielen oder jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der verneinten Beschwerdelegitimation darzutun (sie sei nicht irgendeine Verwandte, sondern die Tochter; sie habe ihre Wohnung selbst designt; wegen ihrer Elektrosensibilität habe sie eine bestimmte Wohnung in der Liegenschaft bezogen; ihre Gesundheit liege auch im Interesse der Eltern und es bestehe deshalb kein Interessenkonflikt; es gehe ihr nicht ums Erbe, denn vor ihrem gesundheitlichen Hintergrund würde es keinen Sinn machen, hierfür ein migräneauslösendes Verfahren einzuleiten; E-Mails und Geburtstagskarten würden ihr Näheverhältnis zu den Eltern belegen; das Verwaltungsgericht habe einen blossen Vorwand gesucht, um nicht eintreten zu müssen; die KESB schütze die Beiständin und verschliesse einfach die Augen etc.). Damit ist nicht dargetan, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Urteils gegen Recht verstossen sollen. An der Sache vorbei geht sodann die erneute pauschale und teils polemische Kritik an der Beiständin. 
 
4.  
Nach dem Gesagten mangelt es an einer sachgerichteten Begründung und ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl. E. 1). Wie die vorstehenden Erwägungen überdies zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Zug und und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli