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[AZA 0] 
1P.433/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
21. Juli 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
R.K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), Postfach 2070, Luzern, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Kriminalgerichtspräsident des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, 
 
betreffend 
Art. 10 Abs. 2 BV (Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.-Seit 3. April 1996 befindet sich R.K.________ in strafprozessualer Haft (seit 21. August 1996 im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug). Ihr wird vorgeworfen, sie habe am 3. April 1996 (gemeinsam mit ihrem Sohn A.K.________) ihren Ehemann W.K.________ betäubt, gefesselt, mit einem Messer, einem Feuerzeug und weiteren Gegenständen traktiert und schliesslich mit einem Kissen erstickt und getötet. Mit Strafurteil vom 8. Mai 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern R.K.________ wegen Zurechnungsunfähigkeit (Art. 10 StGB) von Schuld und Strafe frei. Gleichzeitig ordnete es als sichernde Massnahme (gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) die Verwahrung von R.K.________ an. 
 
B.-Am 12. Mai 2000 stellte R.K.________ letztmals ein Haftentlassungsgesuch, welches der Präsident des Kriminalgerichtes des Kantons Luzern mit Verfügung vom 29. Mai 2000 abwies. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern am 9. Juni 2000 ebenfalls abschlägig entschieden. 
 
C.-Gegen den Haftentscheid des Obergerichtes gelangte R.K.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Juli 2000 ans Bundesgericht. Sie rügt u.a. eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ihre Haftentlassung. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Luzern beantragen mit Stellungnahmen vom 6. bzw. 
10. Juli 2000 je die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Replik. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Gemäss Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (StPO/LU) darf strafprozessuale Haft angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, wenn der oder die Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt, insbesondere wenn konkrete Hinweise für die Annahme bestehen, dass die angeschuldigte Person weitere strafbare Handlungen begehen werde (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 StPO/LU). 
 
Nach erstinstanzlicher strafrechtlicher Beurteilung entscheidet das erkennende Gericht, ob die angeklagte Person freizulassen oder zu verhaften bzw. in Haft zu belassen ist. 
Sie darf "auch in Haft gesetzt werden, wenn es zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzuges erforderlich ist". "Die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden" (§ 185 Abs. 2 StPO/LU). 
 
b) Im angefochtenen Entscheid wird (gestützt auf ein psychiatrisches Obergutachten vom 21. März 2000) das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht. "Gesamthaft" überwiege "hier das öffentliche Interesse an der weiteren Inhaftierung der Angeklagten deren persönliches Interesse an der Freilassung". Ausserdem diene die Haft "der Sicherung des Massnahmevollzuges, nachdem das Kriminalgericht mit Urteil vom 8. Mai 2000 die Verwahrung der Angeklagten angeordnet" habe. Der Haftzweck lasse sich "mit einer milderen Massnahme zur Zeit nicht erreichen". 
 
Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht bezüglich des Tötungsdeliktes nicht. Sie wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr. 
 
2.- a) Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). 
Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270; nicht amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Oktober 1992 i.S. B., E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556). Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist - besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen - auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.). 
 
b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
 
3.-Am 17. Februar 1999 erteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern dem Leiter der Abteilung Forensische Psychiatrie an der Universitätsklinik Basel (Prof. Dr.med. 
Volker Dittmann) den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Obergutachtens. 
 
a) Gemäss dessen ausführlicher Expertise vom 21. März 2000 habe die Beschwerdeführerin bereits am 9. Februar 1993 im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges in die Kantonale Psychiatrische Klinik St. Urban eingeliefert werden müssen. Die behandelnden Ärzte hätten eine "paranoid-querulatorische Entwicklung" diagnostiziert, "in deren Gefolge multiple psychosomatische Beschwerden" der Patientin "mit ans Wahnhafte grenzender Gewissheit als Vergiftungssymptome interpretiert" worden seien. "Das Leiden" sei "auf dem Boden einer narzisstischen Neurose entstanden" und habe "den Schweregrad einer gravierenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erreicht". Wegen "fehlender Krankheitseinsicht und damit auch fehlender Behandlungsbereitschaft" der Patientin sei diese am 12. Februar 1993 als nicht geheilt aus dem Fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen worden. In einem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich (Dr. med. H.________) vom 23. Februar 1993 sei festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern "eine symbiontische Psychose" vorliege. 
 
 
b) Nach dem Tötungsdelikt vom 3. April 1996 zum Nachteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe der damalige Chefarzt der Psychiatrischen Klinik am Kantonsspital Luzern (Dr. med. L.________) einen ausgeprägten "Verfolgungswahn" bei ihr diagnostiziert. Eine "notwendige psychopharmakologische Behandlung" habe "nicht durchgeführt werden können". 
Den Tod ihres Ehemannes betrachte die Beschwerdeführerin "als eine unerwartete Nebenerscheinung ihrer unumgänglichen hochnotpeinlichen Befragung des Opfers", worin sie "kein Unrecht ihrerseits erkennen" könne. Sie bedürfe nach den Feststellungen des Vorgutachters "einer speziellen nur in einer Klinik möglichen fachärztlichen" und medikamentösen Behandlung. Aufgrund ihrer Krankheit habe die Patientin mehrmals ihre "Steuerungsfähigkeit weitgehend verloren". 
Dennoch könne man sie - nach Auffassung von Dr. L.________ in dessen Vorgutachten vom 23. September 1996 - "nicht als gefährlich bezeichnen, was die öffentliche Sicherheit" anbetrifft. 
 
c) Gestützt auf die Krankengeschichte, die psychiatriemedizinische Fachliteratur sowie ein "gut zweistündiges" (Expertise, S. 13 oben) persönliches Gespräch mit der Explorandin vom 7. Oktober 1999 kam der Obergutachter zu folgenden Befunden: Es könne "kein Zweifel daran bestehen", dass die Beschwerdeführerin "auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt immer noch an einer schweren psychischen Störung" leide. Es bestehe "auf dem Boden einer paranoiden Persönlichkeitsstörung" ein "Verfolgungswahn" mit "ausgeprägter sogenannter Wahndynamik" und "querulatorischen Tendenzen". Im Zeitpunkt des Tötungsdeliktes habe "der mit dem Wahn verbundene Affekt" das Handeln der Beschwerdeführerin "weitgehend beherrscht". 
Es sei daher "von vollständig aufgehobener Zurechnungsfähigkeit auszugehen". Die wahnhafte Störung bestehe bei ihr "seit Jahren in unverminderter Intensität". 
 
d) "Die Prognose im Hinblick auf mögliche weitere schwerwiegende aggressive Handlungen zum Nachteil Dritter" sei "insgesamt ungünstig". Die Beschwerdeführerin habe "in völlig inadäquater Weise massiv Gewalt gegenüber dem Opfer angewendet". "Die ungünstige Prognose" werde "auch nicht dadurch relativiert", dass es sich um ein Beziehungsdelikt gehandelt habe. Zwar sei sie nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft. 
Unbehandelt würden sich schwere wahnhafte Störungen der vorliegenden Art jedoch "in aller Regel expansiv entwickeln". Sie könnten sich "nach dem Tod von zuvor im Zentrum stehenden Personen" durchaus "auf andere ausdehnen". 
Im vorliegenden Fall sei "insbesondere an die Familie" der Beschwerdeführerin "zu denken, von der sie" annehme, "dass sie mit ihrem Mann im Bunde" gewesen sei. "Nicht selten" sei "auch eine Ausdehnung aggressiver Handlungen auf all jene Personen" zu beobachten, "die dem Kranken vermeintlich Unrecht zufügten, so vor allem Repräsentanten der Ermittlungs- und Justizbehörden". Ungünstig wirke sich auch ihre völlige Negierung der Krankheit sowie ihre Weigerung aus, die ärztlich verordneten Medikamente einzunehmen. 
 
e) Zusammengefasst beurteilt der Obergutachter "die Prognose in Bezug auf künftige Delinquenz als sehr ungünstig". 
"Das Risiko, dass" die Beschwerdeführerin "über kurz oder lang gegen Dritte in ähnlich aggressiver Weise vorgehen könnte", sei aus psychiatrischer Sicht "ganz erheblich". Solange die Beschwerdeführerin "keine Behandlungsbereitschaft" zeige, sei auch "eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik nicht sinnvoll" (vgl. Expertise, Seiten 9 - 22). 
 
4.-Gegenüber den Ausführungen des Obergutachters wendet die Beschwerdeführerin ein, "in psychiatrischen Fachkreisen" sei "anerkannt, dass eine entsprechende Anhörung von gut einer Stunde niemals ausreichen" könne, "um zum Schluss der Verwahrung zu gelangen". Ausserdem habe der psychiatrische Gutachter "sämtliche chemisch toxikologischen Gutachten sowohl von Göttingen als auch von Dr. E.________ übergangen". Die Oberexpertise weise darüber hinaus noch weitere "gewichtige Mängel" auf. 
 
a) Gegenstand des Haftentlassungsverfahrens ist die Frage, ob sich den vorliegenden Akten, insbesondere der psychiatrischen Oberexpertise vom 21. März 2000, sachliche Anhaltspunkte für das Bestehen des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr entnehmen lassen. Ob die im psychiatrischen Gutachten getroffenen Feststellungen eine strafrechtliche Verwahrung rechtfertigen, ist demgegenüber nicht im Haftentlassungsverfahren zu entscheiden, sondern im hängigen Strafverfahren (vgl. dazu auch schon Urteil des Bundesgerichtes vom 1. September 1997 i.S. R.K.________ [1P. 419/1997], E. 2b). 
 
 
Der Einwand, der Obergutachter habe zwei von der Verteidigung in Auftrag gegebene chemisch-toxikologische Privatexpertisen unberücksichtigt gelassen, lässt die Annahme von erheblicher Rückfallsgefahr nicht als unzulässig erscheinen. Zum einen legt die Beschwerdeführerin selbst dar, dass die chemisch-toxikologischen Gutachter sich zumindest uneinig sind, ob sich eine Vergiftung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nachweisen lasse. Zum anderen vermöchte selbst der Nachweis einer Vergiftung an der hier massgeblichen Frage der Fortsetzungsgefahr kaum Entscheidendes zu ändern. Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht dar, inwiefern ihr gegenwärtiger psychischer Zustand durch den Nachweis einer chronischen Vergiftung als weniger besorgniserregend einzustufen wäre. 
 
b) Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, das psychiatrische Gutachten lasse "nähere Umfeldabklärungen" zur Frage vermissen, welche Verwandte oder Amtspersonen "mit Leib und Leben bedroht" und welche "stetigen Gewalteinwirkungen von Seiten des getöteten Ehemannes" erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was unter solchen "Umfeldabklärungen" konkret zu verstehen wäre. 
Ebenso wenig wird erläutert, inwiefern davon Informationen erwartet werden könnten, welche die gutachterlichen Schlüsse zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen liessen. Im Übrigen wird in der Expertise (Seite 4 unten) auf "ausführliche Umfeldbefragungen" hingewiesen, welche "im Rahmen der Ermittlungen" erfolgt seien. 
Auch die Kritik am Gutachten, wonach auf die "symbiotische Psychose zwischen Mutter und Sohn" nicht näher eingegangen werde und "der betreuende Psychiater der Beschwerdeführerin in der Strafanstalt Hindelbank" nicht beigezogen worden sei, lässt die ungünstige Prognose im jetzigen Zeitpunkt und Prozessstadium nicht als sachwidrig erscheinen. 
 
c) Gestützt auf die vorliegenden Akten muss die Rückfallprognose im Falle einer Entlassung aus dem vorläufigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug im gegenwärtigen Zeitpunkt als sehr ungünstig eingestuft werden. Ob sich im weiteren Verfahrensverlauf daran etwas ändern könnte, etwa aufgrund allfälliger neuer Beweiserhebungen (wie z.B. einer weiteren psychiatrischen Begutachtung) oder im Lichte einer etwaigen strafrichterlichen Neubeurteilung im Appellationsverfahren, ist hier nicht zu entscheiden. 
 
Angesichts der schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Obergutachtens ist zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin nach der beantragten Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut krankheitsbedingte aggressive Wahnschübe erleiden und in schwerwiegender Weise delinquieren könnte. Dabei fällt namentlich der Umstand erschwerend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin sich nach den vorliegenden Akten bisher strikte therapieunwillig gezeigt hat. 
 
d) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob neben der Fortsetzungsgefahr noch weitere zulässige Haftgründe zu bejahen wären. 
 
e) Die von der Beschwerdeführerin angerufenen weiteren Grundrechte (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 29 - 32 BV, Art. 3 und Art. 6 EMRK) haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende Bedeutung. Soweit sie geltend macht, "eine Verwahrung" komme bei ihr als "Erstlingstäterin" und "im Quervergleich zu den bisher Verwahrten (...) in keiner Weise in Frage", bzw. die vom Kriminalgericht angeordnete Verwahrung stelle eine "unmenschliche Bestrafung" dar, kann darauf nicht eingetreten werden, da die Frage der Verwahrung als strafrechtliche Sanktion (freiheitsentziehende sichernde Massnahme) nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG). 
Inwiefern der angefochtene Entscheid das rechtliche Gehör oder das in Art. 31 Abs. 4 BV verankerte Beschleunigungsgebot verletze, wird (entgegen der Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht ausreichend substantiiert. Entsprechende Grundrechtsverletzungen sind auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. 
 
5.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen und insbesondere die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sich aus den Akten ergibt, kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.-Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. 
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft, dem Kriminalgerichtspräsidenten und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 21. Juli 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: