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[AZA 7] 
I 712/99 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 21. Juli 2000 
 
in Sachen 
 
M.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 12. November 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich M.________ (geb. 1942) ab 1. Dezember 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Invalidenrente zu. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. November 1999 ab. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Dezember 1995 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt, weshalb auf Erwägung II./1 ihres Entscheides verwiesen wird. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 
 
a) Die Vorinstanz hat die Krankengeschichte und die medizinische Aktenlage zutreffend zusammengefasst und daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung aller somatischen und psychischen Beeinträchtigungen in einer stressfreien, körperlich leichten Arbeit oder Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist. Dabei hat das kantonale Gericht richtig begründet, weshalb es weder auf den Bericht von Prof. H.________, Klinik X.________, vom 20. Juni 1996 (welcher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Bürotätigkeit annimmt) noch auf das nicht näher begründete Zeugnis von Dr. med. C.________, allgemeine Medizin FMH, vom 18. Juni 1997 (Arbeitsunfähigkeit 100 %) abgestellt hat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % einen Maximalwert darstelle, in Wirklichkeit aber eher von tieferen Zahlen ausgegangen werden müsse. Dies braucht jedoch nicht abschliessend überprüft zu werden, wie sich im folgenden ergibt. 
 
b) Das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 97'500. - im Jahr (Stand 1995) ist nicht bestritten und ergibt sich aus der Auskunft des letzten Arbeitgebers, der Firma K.________ AG vom 4. April 1996. 
 
c) aa) Bei der Ermittlung des noch zumutbaren Einkommens als Invalider ging die Vorinstanz von Tabelle A.3.3.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 aus, wonach Männer im privaten Sektor für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, in welchen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden (Anforderungsstufe 3), im Monat durchschnittlich Fr. 5353. - verdient haben. Aufgewertet auf 1995 sowie auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden und reduziert um 50 % erhielt die Vorinstanz einen noch zumutbaren Verdienst von Fr. 34'013. -, was einem Invaliditätsgrad von knapp 65 % entsprach. 
 
bb) Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Löhne des Anforderungsniveaus 3 beigezogen wurden. Hingegen fragt sich, ob statt der Tabelle A 3.3.1 nicht Tabelle A 1.1.1 (mit niedrigeren Lohnwerten) anzuwenden war, da der Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Akten nicht nur leichte Büroarbeiten, sondern allgemein körperlich leichte, nicht mit Stress verbundene Tätigkeiten ausüben kann, die schlechter bezahlt sein können als Büroarbeiten. Indessen kann auch diese Frage offen bleiben. 
cc) Der Versicherte beanstandet, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, von den Tabellenlöhnen einen Abzug zu gewähren, da teilzeitlich Angestellte in der Regel überproportional weniger verdienten als Vollzeiter. Zudem rechtfertige es sich, wegen der psychischen Leiden eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 statt 50 % anzunehmen. 
 
dd) In dem in BGE 126 noch nicht veröffentlichten Urteil A. vom 9. Mai 2000 (I 482/99; ZBJV 2000 S. 429) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt. Dabei sind nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr sind die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei darf ein Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen. 
 
ee) Vorliegend fällt ins Gewicht, dass teilzeitlich Angestellte regelmässig überproportional schlechter bezahlt werden als Vollzeiter. Ausserdem ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auch in einer Teilzeitarbeit etwas eingeschränkt, da er keinem Stress ausgesetzt werden darf. Es rechtfertigt sich daher, von den Tabellenlöhnen einen Abzug von 10 % zu gewähren. Damit besteht sowohl nach den Werten von Tabelle A 3.3.1 wie A 1.1.1 Anspruch auf eine ganze Rente. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 1999 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. November 1997 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1995 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 21. Juli 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: