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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 327/02 
 
Urteil vom 21. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 26. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ (geb. 1961) war ab August 1987 als Bauarbeiter bei der P.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 27. April 1994 zog er sich während der Arbeit bei einem Sprung von einer LKW-Rampe am rechten Fuss eine Abrissfraktur des Os metatarsale V im Bereich der Basis zu. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. September 1999 sprach sie K.________ mit Wirkung ab 1. August 1999 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 20%, berechnet auf einem versicherten Verdienst von Fr. 57'301.--, und eine Integritätsentschädigung von 15% zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2000 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. September 2002 im Punkte des Valideneinkommens und sodann insofern teilweise gut, als es den versicherten Verdienst auf Fr. 59'701.-- festsetzte. Im übrigen wies es die Sache zur ergänzenden Abklärung bezüglich der Frage der Unfallkausalität der Rückenbeschwerden an die SUVA zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr Einspracheentscheid vom 22. September 2000 zu bestätigen. 
 
K.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 
1.2 In Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides wird zum Einen der versicherte Vedienst auf Fr. 59'701.-- festgesetzt und zum Andern "die Sache zur ergänzenden Abklärung an die SUVA zurückgewiesen". Im letzteren Punkt handelt es sich um einen anfechtbaren Rückweisungsentscheid im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 1.1 hievor), auch wenn die sonst übliche Wendung "im Sinne der Erwägungen" fehlt, weil hier auf die Begründung zurückgegriffen werden muss, um die Tragweite dieses Teils des Dispositivs zu ermitteln. 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Regeln (Art. 18 UVG) sowie die Bestimmungen über den für die Rentenfestsetzung massgebenden versicherten Verdienst (Art. 15 UVG, Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 24 Abs. 2 UVV) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier 22. September 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2.2 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die SUVA ficht den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf das Valideneinkommen, den für die Rentenfestsetzung massgebenden versicherten Jahresverdienst und die Rückweisung der Sache hinsichtlich der Unfallkausalität der Rückenbeschwerden an. 
3.1.1 Das für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 UVG massgebende Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) hat die SUVA gestützt auf eine Auskunft der Arbeitgeberin vom 17. Juni 1999 für das Berentungsjahr 1999 auf Fr. 54'323.-- festgesetzt. Diesen Betrag hat das kantonale Gericht unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides im Jahr 2000 auf Fr. 55'355.-- hochgerechnet. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz widerspricht indessen der Rechtsprechung, wonach auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier 1. August 1999) abzustellen ist (BGE 128 V 174). Es hat somit bei dem von der SUVA für das Jahr 1999 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 54'323.-- sein Bewenden. 
3.1.2 Die Invalidenrente beginnt am 1. August 1999 zu laufen und damit mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 27. April 1994, weshalb sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV nach dem Lohn bestimmt, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Mit der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn sich die Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Nach der Rechtsprechung bezweckt Art. 24 Abs. 2 UVV die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich, hingegen haben andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen (berufliche Veränderungen, Karriereschritte, neues Arbeitsverhältnis mit höherem Lohn) unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 171 Erw. 3b mit Hinweisen, bestätigt im zur Publikation in BGE 129 V vorgesehenen Urteil S. vom 30. Mai 2003, U 401/01; Urteil F. vom 8. März 2002, U 286/01). Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, sind daher im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht zu berücksichtigen (BGE 127 V 165). 
3.1.3 Was die SUVA mithin hinsichtlich des Valideneinkommens in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anführt, ist demnach ebenso begründet wie die Kritik am vorinstanzlichen Einbezug der Kinderzulage für das zweite, am 7. September 1997 und damit nach dem Unfall geborene Kind im Betrag von Fr. 2'400.-- pro Jahr in den versicherten Verdienst. Die Suva hat damit in der Verfügung vom 27. September 1999, bestätigt im Einspracheentscheid vom 22. September 2000, zu Recht den versicherten Verdienst auf Fr. 57'301.-- festgesetzt. 
3.2 Soweit sich die SUVA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Hauptpunkt gegen die durch das kantonale Gericht angeordneten medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Rückenbeschwerden richtet, ist ihr Standpunkt indessen unbegründet. Mit ihrem Einwand, das kantonale Gericht sei über den Streitgegenstand hinausgegangen, ohne dass hiefür die erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien, verkennt sie die Verfahrenslage. Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch für die SUVA der Grundsatz, dass sie nicht über einzelne Gesundheitsschäden und/oder einzelne Begründungsgesichtspunkte, sondern über die in Betracht fallenden gesetzlichen Leistungen Abklärungen zu treffen und darüber in der Verfügung oder im Entspracheentscheid zu befinden hat (BGE 125 V 413). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die SUVA aus verfahrensökonomischen Gründen über den Leistungsanspruch verfügt und sich dabei eine Neuüberprüfung vorbehält, beispielsweise wenn in Bezug auf eine Seite des Gesundheitszustandes noch ergänzende Abklärungen erforderlich sind, die Sache aber im übrigen spruch- und verfügungsreif ist. So verhält es sich indessen im vorliegenden Fall nicht. 
 
Die durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit BGE 125 V 413 präzisierte Praxis zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gilt integral auch in der Unfallversicherung und schliesst die hier vertretene Betrachtungsweise der SUVA aus (vgl. im einzelnen Ulrich Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 35 f. N. 60.1, 60.2 mit Hinweis auf RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98). Daraus folgt, dass die SUVA, vor Erlass ihrer Verfügung und des Einspracheentscheides, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen gehalten war, die per 1. August 1999 verfügten Leistungen auch im Lichte der Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob unfallkausale Rückenbeschwerden vorliegen. Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargetan hat, ergeben sich aus den Akten in der Tat abklärungsbedürftige Anhaltspunkte dafür, ist doch in verschiedenen Berichten die Rede davon, dass die Verhältnisse am verletzten Fuss eine ungünstige Statik der Wirbelsäule verursachen, welche für die Beschwerden verantwortlich sein könnten. So hält der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 17. Juni 1996 fest, es stehe aktuell ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom infolge muskulärer Dysbalance und statisch ungünstiger Fehlbelastung im Vordergrund. Es liegt somit der Fall vor, dass sich unabhängig von den Vorbringen (Rügen) der Verfahrensbeteiligten Anhaltspunkte aus den Akten ergeben, die Abklärungen in diesem zwar bisher nicht bestrittenen, jedoch unfraglich Teil des Anfechtungs- und Streitgegenstandes bildenden Begründungselement rechtfertigen (BGE 110 V 53 f.). Hingegen bedarf es gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 17. September 1998 keiner zusätzlichen psychiatrischen Abklärung mehr, wie das kantonale Gericht zu Recht feststellte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA ist damit hinsichtlich der Frage der Rückweisung zu ergänzenden medizinischen Abklärungen unbegründet. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die SUVA lediglich teilweise. Entsprechend hat sie dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2002, soweit er die Höhe des Valideneinkommens und des versicherten Verdienstes betrifft, aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: